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Document 32020D2214
Commission Implementing Decision (EU) 2020/2214 of 22 December 2020 amending Annex I to Implementing Decision 2012/137/EU as regards the entry for the United Kingdom in the list of third countries or parts thereof authorised for the import into the Union of semen of domestic animals of the porcine speciesd (notified under document C(2020) 9551) (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2214 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9551) (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2214 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9551) (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/9551
ABl. L 438 vom 28.12.2020, p. 51–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0404
28.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 438/51 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2214 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2020
zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9551)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission (2) sind die Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen von Samen von Hausschweinen in die Union festgelegt. Insbesondere Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen zulassen. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/137/EU erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden kann, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 zu diesem Protokoll. Unter Berücksichtigung der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland in den Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU aufgenommen werden. |
(3) |
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2020
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.
(2) Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29).
ANHANG
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU wird nach dem Eintrag für die Schweiz folgender Eintrag eingefügt:
„GB |
Vereinigtes Königreich (*1) |
|
(*1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“