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Document 32020D2110

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2110 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus für bestimmte Krankheiten bei Wassertieren des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9303) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/9303

    ABl. L 427 vom 17.12.2020, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2110/oj

    17.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 427/10


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2110 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2020

    zur Änderung des Anhangs I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus für bestimmte Krankheiten bei Wassertieren des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9303)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (2) wird die Richtlinie 2006/88/EG in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten durchgeführt. In den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I Teil C der genannten Entscheidung sind jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG als seuchenfrei erklärt wurden, und jene Zonen und Kompartimente, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 der genannten Richtlinie als seuchenfrei erklärt wurden, aufgeführt. In Spalte 1 derselben Tabelle sind die Krankheiten aufgeführt, für die der Seuchenfreiheitsstatus gilt.

    (2)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinie 2006/88/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

    (3)

    Anhang I der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (2)  Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).


    ANHANG

    „TEIL C

    Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten (*1) , Zonen und Kompartimente

    Krankheit

    Mitgliedstaat

    ISO-Code

    Geografische Abgrenzung des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente)

    Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

    Dänemark

    DK

    Gesamtes Festlandsgebiet

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    CY

    Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

    Finnland

    FI

    Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme der Provinz Åland

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    UK(NI)

    Nordirland

    Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

    Dänemark

    DK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    CY

    Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets

    Finnland

    FI

    Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Gebiet Saarijärvi und 4.41 Gebiet Pielinen

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    UK(NI)

    Nordirland

    Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    UK(NI)

    Nordirland

    Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

    Belgien

    BE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Bulgarien

    BG

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Tschechische Republik

    CZ

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Dänemark

    DK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Deutschland

    DE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Estland

    EE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Griechenland

    EL

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Spanien

    ES

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Frankreich

    FR

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Italien

    IT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Zypern

    CY

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Lettland

    LV

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Litauen

    LT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Luxemburg

    LU

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Ungarn

    HU

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Malta

    MT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Niederlande

    NL

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Österreich

    AT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Polen

    PL

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Portugal

    PT

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Rumänien

    RO

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowenien

    SI

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Slowakei

    SK

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Finnland

    FI

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Schweden

    SE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    UK/NI

    Nordirland

    Infektion mit Marteilia refringens

    Irland

    IE

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    UK/NI

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme der Belfast Lough und der Dundrum Bay

    Infektion mit Bonamia ostreae

    Irland

    IE

    Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:

    1.

    Cork Harbour

    2.

    Galway Bay

    3.

    Ballinakill Harbour

    4.

    Clew Bay

    5.

    Achill Sound

    6.

    Loughmore, Blacksod Bay

    7.

    Lough Foyle

    8.

    Lough Swilly

    9.

    Kilkieran Bay

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    UK(NI)

    Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von Lough Foyle und Strangford Lough

    Weißpünktchenkrankheit

     

     

     


    (*1)  () Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.”


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