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Document 32019R2144R(03)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 16. Dezember 2019)

    ST/5712/2020/INIT

    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–30 (GA, MT, SL)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–31 (CS, DE, ET, EL, EN, PT, SK)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–47 (LV)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–33 (DA, IT, NL)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–68 (FR, HU)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–49 (SV)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–38 (BG, PL)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–41 (HR)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–29 (ES, LT, FI)
    ABl. L 398 vom 11.11.2021, p. 29–39 (RO)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/corrigendum/2021-11-11/oj

    11.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 398/29


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 16. Dezember 2019 )

    1.

    Seite 19, Anhang I Spalte „Gegenstand“, Zeile „UN-Regelung Nr.“ 48

    Anstatt:

    „Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen“

    muss es heißen:

    „Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen“.

    2.

    Seite 25, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall“

    Anstatt:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1 mit einer Höchstmasse ...“

    muss es heißen:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1 mit einer Höchstmasse ...“.

    3.

    Seite 25, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „A25 Seitenaufprall“

    Anstatt:

    „Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, ...“

    muss es heißen:

    „Anwendbar auf alle Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, ...“.

    4.

    Seite 26, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „A27 Heckaufprall“

    Anstatt:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1. ...“

    muss es heißen:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1. ...“.

    5.

    Seite 26, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „B8 Sichtfeld nach vorn“

    Anstatt:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1“

    muss es heißen:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 und N1“.

    6.

    Seite 28, Anhang II Spalte „Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen“ Zeile „C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge“

    Anstatt:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1.“

    muss es heißen:

    „Anwendbar auf die Fahrzeugklassen M1 mit einer Höchstmasse von höchstens 3 500 kg und N1.“

    7.

    Anhang II, Seite 31 Anmerkungen zur Tabelle, Buchstaben A, B, C, D

    Anstatt:

    „A

    :

    Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:6. Juli 2022

    B

    :

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:6. Juli 2022 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:7. Juli 2024

    C

    :

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:7. Juli 2024 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:7. Juli 2026

    D

    :

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung:7. Januar 2026 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie der Markteinführung und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten:7. Januar 2029

    X

    :

    Das fragliche Bauteil oder die fragliche selbständige technische Einheit eignet sich den Angaben gemäß für die Fahrzeugklassen.“

    muss es heißen:

    „A

    :

    Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 6. Juli 2022

    B

    :

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 6. Juli 2022 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 7. Juli 2024

    C

    :

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2024 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 7. Juli 2026

    D

    :

    Tag der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Tag des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: 7. Januar 2029

    X

    :

    Das fragliche Bauteil oder die fragliche selbstständige technische Einheit eignet sich den Angaben gemäß für die Fahrzeugklassen.“

    8.

    Seite 32, Anhang II Fußnote 4

    Anstatt:

    „(4)

    Folgende Fahrzeuge sind ausgenommen:

    Sattelzugmaschinen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen, jedoch nicht über 8 Tonnen;

    Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

    Gelenkbusse der Fahrzeugklasse M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

    Geländefahrzeuge der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3;

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3; und

    Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei Achsen“

    muss es heißen:

    „(4)

    Folgende Fahrzeuge sind ausgenommen:

    Sattelzugmaschinen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen, jedoch nicht über 8 Tonnen;

    Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

    Gelenkbusse der Fahrzeugklasse M3, Klasse A, Klasse I und Klasse II, gemäß der Festlegung von Abschnitt 2.1 der UN-Regelung Nr. 107;

    Geländefahrzeuge der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3;

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3; und

    Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit mehr als drei Achsen“.

    9.

    Seite 35, Anhang III Nummer 2 Buchstabe f

    Anstatt:

    „i)

    Die Tabelle ‚Teil I: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1‘ wird wie folgt geändert:“

    muss es heißen:

    „i)

    Die Tabelle ‚Teil I: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1‘ wird wie folgt geändert:“.

    10.

    Seite 36, Anhang III Nummer 2 Buchstabe f

    Anstatt:

    „ii)

    Die Tabelle ‚Teil II: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1‘ wird wie folgt geändert:“

    muss es heißen:

    „ii)

    Die Tabelle ‚Teil II: Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1‘ wird wie folgt geändert:“.

    11.

    Seite 37, Anhang III Nummer 4 Buchstabe c Ziffer iv

    Anstatt:

    „iv)

    Der folgende Punkt wird zugefügt: ‚5. Die Punkte 1 bis 4. kommen auch auf Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 zur Anwendung, …‘“

    muss es heißen:

    „iv)

    Der folgende Punkt wird hinzugefügt: ‚5. Die Punkte 1 bis 4 kommen auch auf Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 zur Anwendung, …‘“.


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