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Document 32019R0986

Delegierte Verordnung (EU) 2019/986 der Kommission vom 7. März 2019 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1710

ABl. L 160 vom 18.6.2019, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0631

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/986/oj

18.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/986 DER KOMMISSION

vom 7. März 2019

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. September 2019 unterliegen alle Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge einem neuen Regelprüfverfahren für die Messung ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs, dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2), das den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3) festgelegten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ersetzt. Es sollten daher neue Methoden zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden „Mehrstufenfahrzeuge“), eingeführt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sind die spezifischen CO2-Emissionen von Mehrstufenfahrzeugen dem Hersteller des Basisfahrzeugs zuzuordnen. Damit der Hersteller des Basisfahrzeugs effektiv und mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung seiner Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen planen kann, sollte eine Methode eingeführt werden, mit der sichergestellt wird, dass die CO2-Emissionen und Masse unvollständiger Basisfahrzeuge, die diesem Hersteller zugeordnet werden, bereits zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs des unvollständigen Basisfahrzeugs bekannt sind und nicht erst, wenn der Hersteller der Endstufe das vervollständigte Fahrzeug auf den Markt bringt.

(3)

Bei der Bestimmung der CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs sollte die Interpolationsmethode gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 angewandt werden, wobei die spezifischen Eingangswerte so ausgelegt werden sollten, dass die CO2-Emissions- und Massewerte so repräsentativ wie möglich für die Werte sind, die für das vervollständigte Fahrzeug bestimmt werden. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit sollten bei der Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs die für diesen Zweck bestimmten Massewerte berücksichtigt werden.

(4)

Der Hersteller des Basisfahrzeugs sollte die für die Interpolationsmethode verwendeten Eingangswerte sowie die CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs und die Massewerte an die Kommission melden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten der Kommission weiterhin die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge übermitteln.

(5)

Auf der Grundlage dieser übermittelten Daten sollte die Kommission die Repräsentativität der CO2-Emissionswerte des Basisfahrzeugs kontinuierlich bewerten und die Hersteller über etwaige Abweichungen informieren. Im Falle einer signifikanten und anhaltenden Abweichung zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeuges und den durchschnittlichen für den Hersteller des Basisfahrzeugs bestimmten CO2-Kontrollwerten sollten die Werte für das vervollständigte Fahrzeug verwendet werden, um zu ermitteln, ob die Hersteller ihre Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen einhalten.

(6)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird unter Nummer 1 Buchstabe c folgender Absatz angefügt:

„Bei unvollständigen Mehrstufenfahrzeugen gemäß Anhang II Teil A Nummer 1a wird die Kontrollmasse (Mmon) anstatt des Werts M verwendet. Die Kontrollmasse wird nach folgender Formel berechnet:

 

Mmon = MRObase × B0

 

Dabei gilt:

 

MRObase und B0 sind in Anhang II Teil A Nummer 1a.1 Buchstabe a definiert.“

(2)

Anhang II Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gestrichen;

b)

die folgenden Nummern 1a, 1a.1, 1b und 1c werden eingefügt:

„1a.   Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte spezifische CO2-Emissionen von Mehrstufenfahrzeugen der Klasse N1

Ab dem 1. September 2019 bestimmt der Hersteller für jedes unvollständige Basisfahrzeug der Klasse N1, das gemäß der Richtlinie 2007/46/EG einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wird, die spezifischen CO2-Emissionen dieses Basisfahrzeugs (im Folgenden „CO2-Kontrollemissionen“) gemäß der unter Nummer 1a.1. festgelegten Methode und meldet sie der Kommission.

Die Kommission verwendet die CO2-Kontrollemissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs, die gemäß Absatz 1 gemeldet wurden, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs für das Kalenderjahr zu ermitteln, in dem das vervollständigte Mehrstufenfahrzeug zugelassen wurde, es sei denn, die Bedingungen gemäß Nummer 1b sind erfüllt.

Für die Zwecke der Überwachung der CO2-Emissionen werden für vervollständigte Basisfahrzeuge die CO2-Emissionen und die Masse dieses Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand verwendet.

1a.1   Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs

Der Hersteller des Basisfahrzeugs berechnet den Wert der CO2-Kontrollemissionen eines unvollständigen Basisfahrzeugs gemäß der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummern 3.2.3.2 oder 3.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Interpolationsmethode abhängig von der Methode, die für die Typgenehmigung des Basisfahrzeugs hinsichtlich der Emissionen verwendet wurde, wobei die Begriffsbestimmungen der genannten Nummer mit folgenden Ausnahmen gelten:

a)

Masse des Einzelfahrzeugs

Der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummern 3.2.3.2.2.1. und 3.2.4.1.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgeführte Begriff „TMind“ wird durch die Standardmasse des Basisfahrzeugs (DMbase) oder gegebenenfalls die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert (TML) beziehungsweise des Fahrzeugs mit hohem Wert (TMH) ersetzt.

DMbase wird nach folgender Formel berechnet:

DMbase = MRObase × B0 + 25 kg + MVL

Dabei ist

MRObase

die gemäß Anhang XXI Nummer 3.2.5 der Verordnung (EU) 2017/1151 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand

B0

der Massewert von 1,375

MVL

die für die Beladung des Fahrzeugs repräsentative Masse, d. h. 28 % der Tragfähigkeit des Fahrzeuges, die der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand, abzüglich der mit B0 multiplizierten Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand sowie abzüglich 25 kg entspricht.

Der Wert B0 wird als gewichteter Durchschnitt des Verhältnisses der Summe der Masse der unvollständigen Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand für alle in dem Kalenderjahr zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge und der Standardmasse, die gemäß Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 berechnet wird, zur Masse der Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand für alle Mehrstufenfahrzeuge, die in den Kalenderjahren 2015, 2016 und 2017 zugelassen wurden, berechnet.

Der Wert B0 wird bis zum 31. Oktober 2021 auf der Grundlage der relevanten Massewerte der in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge angepasst und nach folgenden Formeln berechnet:

 

Formel 1:

Formula

Dabei ist

Ay

der gewichtete Durchschnitt des Verhältnisses zwischen Mfi und Mbi

Mfi

die definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Standardmasse gemäß Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Mbi

die Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand

n

die Zahl der Basisfahrzeuge für alle in einem Kalenderjahr zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge

 

Formel 2:

Formula

Dabei ist

Ai

der nach Formel 1 berechnete gewichtete Durchschnitt

ni

die Zahl der Basisfahrzeuge für alle in einem Kalenderjahr zugelassenen Mehrstufenfahrzeuge

Ist die Standardmasse DMbase des Basisfahrzeugs niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert (TML) der Interpolationsfamilie, so wird TMind durch TML ersetzt.

Ist die Standardmasse DMbase des Basisfahrzeugs höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert (TMH) der Interpolationsfamilie, so wird TMind durch TMH ersetzt.

b)

Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs

Für die Zwecke des Anhangs XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.2. oder 3.2.4.1.1.2. der Verordnung (EU) 2017/1151 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs verwendet.

c)

Fahrzeugfront

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.3. der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Wert „Af“ gemäß einer der folgenden Optionen:

i)

Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;

ii)

Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;

iii)

Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie in m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewendet wird.

Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der Wert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie verwendet.

1b.   Repräsentativität des CO2-Kontrollwerts

Die Kommission prüft ab dem Kalenderjahr 2020 jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Kontrollwerte für CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden, und teilt dem Hersteller des Basisfahrzeugs das Ergebnis mit.

Stellt sich bei dieser Prüfung eine Abweichung von 4 % oder mehr zwischen dem Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller vervollständigten Fahrzeuge und dem Durchschnitt der CO2-Kontrollemissionen aller zugehörigen Basisfahrzeuge des Herstellers während jedes Jahres in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren heraus, so verwendet die Kommission den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge im folgenden Kalenderjahr zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im betreffenden Jahr. Bei anhaltenden Abweichungen wird diese Berechnung alle drei Jahre wiederholt.

1c.   Datenübermittlung durch den Hersteller des Basisfahrzeugs

Die Hersteller von Basisfahrzeugen melden der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für jedes unvollständige oder vervollständigte Basisfahrzeug, das einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterzogen und von ihnen im vorangegangen Jahr in der Union verkauft wurde, folgende Angaben:

a)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

b)

Kennung der Interpolationsfamilie;

c)

die spezifischen CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;

d)

Fahrzeugfront (mit Angabe der anwendbaren Option);

e)

Rollwiderstand des Basisfahrzeugs;

f)

Kontrollmasse;

g)

Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;

h)

für die Beladung des Fahrzeugs repräsentative Masse gemäß Nummer 1a.1 des Anhangs.“

c)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung zu entnehmen oder entsprechen der Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs ausgestellt hat. Die anderen Angaben werden den Typgenehmigungsunterlagen oder den Informationen entnommen, die vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemäß Nummer 1c gemeldet wurden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende Genauigkeit des Überwachungsverfahrens sicherzustellen. Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung für ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstmasse angegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur die Höchstmasse. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.“


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