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Document 32019R0362
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/362 of 13 December 2018 amending Delegated Regulation (EU) No 150/2013 as regards regulatory technical standards specifying the details of the application for registration as a trade repository (Text with EEA relevance.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/8336
ABl. L 81 vom 22.3.2019, p. 74–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/74 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/362 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2018
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Registrierung von Transaktionsregistern eine solide Grundlage für den Aufbau des Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Weiterentwicklung der Branche Rechnung tragen. |
(2) |
Die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Registrierung und Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist für die Erreichung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Transaktionsregister und die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung. |
(3) |
Die Überprüfungsfunktion von Transaktionsregistern ist für die Transparenz von Derivatemärkten und die Gewährleistung der Datenqualität von größter Bedeutung. Daher sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten zu Derivatekontrakten geeignete Systeme und Verfahren eingerichtet haben. Zur Stärkung des Registrierungsrahmens sollten diese Systeme und Verfahren weiter ausgeführt werden. Transaktionsregister sollten darlegen, wie sie Nutzer authentifizieren, Datenschemata validieren, die Datenaufzeichnung genehmigen, die Logik und den Inhalt der Daten validieren, die Einzelheiten zu Derivaten abgleichen und ihren Nutzern Rückmeldung geben. |
(4) |
Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister sollten detailliertere Angaben zu den maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, der Innenrevision und dem entsprechenden Prüfungsplan beinhalten, damit die ESMA beurteilen kann, inwiefern diese Faktoren zum effizienten Funktionieren des Transaktionsregisters beitragen. |
(5) |
Damit die ESMA den Leumund, die Erfahrungen und die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und des zuständigen Führungspersonals des antragstellenden Transaktionsregisters besser beurteilen kann, sollte das Transaktionsregister in seinem Antrag zusätzliche Angaben zu diesen Personen liefern, einschließlich Angaben zu deren Kenntnissen und Erfahrungen in den Bereichen IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung. |
(6) |
Wenn in einem Transaktionsregister die Ressourcen für Dienstleistungen zur Meldung von Derivatgeschäften einerseits und Nebendienstleistungen bzw. Dienstleistungen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften andererseits gemeinsam genutzt werden, kann dies zu einer Übertragung operationeller Risiken zwischen diesen Dienstleistungen führen. Die Validierung, der Abgleich, die Verarbeitung und die Aufzeichnung von Daten erfordern unter Umständen eine wirksame operative Trennung, um einen solchen Ansteckungseffekt zu verhindern. Sonstige Verfahren wie gemeinsame Front-End-Systeme, ein gemeinsamer Datenzugangspunkt für Behörden oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk sind jedoch möglicherweise weniger ansteckungsanfällig und erfordern somit nicht unbedingt eine operative Trennung. Aus diesem Grund sollten Transaktionsregister für ein angemessenes Maß an operativer Trennung zwischen den in verschiedenen Geschäftsbereichen verwendeten Ressourcen, Systemen oder Verfahren sorgen. Eine solche Trennung sollte auch Geschäftsbereiche einschließen, die Dienstleistungen erbringen, die anderen Unionsrechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften von Drittstaaten unterliegen. Sie sollte zudem gewährleisten, dass der Registrierungsantrag detaillierte und eindeutige Angaben zu Nebendienstleistungen oder anderen Geschäftsbereichen beinhaltet, die das Transaktionsregister außerhalb seiner Kerntätigkeit anbietet, die in der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 besteht. |
(7) |
Um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzuhalten, müssen die Informationstechnologiesysteme von Transaktionsregistern robust, belastbar und geschützt sein. Entsprechend sollten Transaktionsregister umfassende und detailliertere Angaben über diese IT-Systeme übermitteln, damit die ESMA deren Robustheit und Belastbarkeit beurteilen kann. Wenn die Erbringung von Transaktionsregisterfunktionen an Dritte ausgelagert wird, entweder innerhalb oder außerhalb der Gruppe, sollten Transaktionsregister detaillierte Angaben zu den betreffenden Auslagerungsvereinbarungen vorlegen, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Registrierungsvoraussetzungen eingehalten wurden; hierzu zählen beispielsweise Angaben zu Dienstgütevereinbarungen, Kennzahlen und der Art und Weise, wie diese Kennzahlen wirksam überwacht werden. Und schließlich sollten Transaktionsregister Angaben zu den Mechanismen und Kontrollen vorlegen, die sie eingerichtet haben, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die Daten vor Cyberangriffen zu schützen. |
(8) |
Zur besseren Erreichung der mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten Transparenz des Derivatemarktes sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie die Bedingungen für den Zugang zu den von ihnen verwalteten Daten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission (4) einhalten. Mit diesen Bedingungen sollte die Integrität der den Behörden übermittelten Daten gewährleistet und sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister in der Lage sind, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Ein Registrierungsantrag sollte daher detaillierte Angaben zu den Strategien und Verfahren des Transaktionsregisters enthalten, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern Daten an das Transaktionsregister melden und auf Daten im Transaktionsregister zugreifen. Aus demselben Grund sollte ein Registrierungsantrag eine Beschreibung der Kanäle und Mechanismen beinhalten, über die die Regeln für den Zugriff auf die Daten des entsprechenden Transaktionsregisters veröffentlicht werden. Transaktionsregister sollten zudem detailliertere Angaben zu den Verfahren bereitstellen, nach denen sie die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen. |
(9) |
Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein. |
(10) |
Damit die ESMA einen Referenzwert für die Kapazitäten- und Leistungsplanung der Transaktionsregister ermitteln kann, sollten Registrierungsanträge Nachweise darüber enthalten, dass das antragstellende Transaktionsregister über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben als Transaktionsregister notwendigen finanziellen Ressourcen verfügt. Aus dem gleichen Grund sollte aus einem Registrierungsantrag hervorgehen, dass wirksame Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs getroffen wurden. Transaktionsregister sollten insbesondere Informationen über ihre Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und Krisen bereitstellen, einschließlich der Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn dessen Registrierung widerrufen wird oder eine meldende Gegenpartei beschließt, Daten an ein anderes Transaktionsregister zu melden. |
(11) |
Da Marktteilnehmer und Behörden auf die von Transaktionsregistern verwalteten Daten angewiesen sind, sollte ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister eine klare Beschreibung strikter und wirksamer Vorkehrungen in Bezug auf die operativen Abläufe und die Aufzeichnung von Daten enthalten. Um nachzuweisen, wie die Vertraulichkeit und der Schutz der vom Transaktionsregister verwalteten Daten gewahrt werden, und um die Rückverfolgbarkeit dieser Daten zu ermöglichen, sollte der Antrag auf Registrierung spezifische Angaben zur Erstellung von Meldeprotokollen enthalten. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Verfahren vorlegt wurde. |
(13) |
Die ESMA hat zu diesen Standardentwürfen offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt. |
(14) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013
(1) |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält insbesondere
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(2) |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Strategien und Verfahren Werden in einem Antrag Angaben zu Strategien und Verfahren übermittelt, stellt der Antragsteller sicher, dass der Antrag folgende Elemente enthält:
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(3) |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so
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(4) |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Interne Kontrolle (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält detaillierte Angaben zum internen Kontrollsystem des Antragstellers, einschließlich Angaben zu seiner Compliance-Funktion, seiner Risikobewertung, seinen internen Kontrollmechanismen und zu den von seiner Innenrevisionsfunktion getroffenen Vorkehrungen. (2) Die in Absatz 1 genannten detaillierten Angaben umfassen:
(3) In Bezug auf die Innenrevisionstätigkeiten des Antragstellers enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben:
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(5) |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Geschäftsleitung und Mitglieder des Leitungsorgans (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans Folgendes:
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(6) |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Zuverlässigkeit und fachliche Eignung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält zu den Mitarbeitern des Antragstellers folgende Angaben:
Die in Buchstabe b genannte Beschreibung muss für mindestens ein Mitglied des für IT-Angelegenheiten zuständigen Führungsteams schriftliche Nachweise des Hochschulabschlusses und der Erfahrung im Bereich Informationstechnologie enthalten.“; |
(7) |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Finanzberichte und Geschäftspläne (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen zum Antragsteller:
(2) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum für die Transaktionsregisterdienste unterschiedliche Geschäftsszenarien betrachtet werden und der folgende zusätzliche Angaben beinhaltet:
(3) Liegen die in Absatz 1 genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben zum Antragsteller:
(4) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre. (5) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ferner folgende Finanzinformationen zum Antragsteller:
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)." (*2) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“;" |
(8) |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Vertraulichkeit (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister gibt Aufschluss über die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen, die verhindern, dass die im antragstellenden Transaktionsregister vorgehaltenen Daten genutzt werden für
(2) Die internen Strategien, Verfahren und Mechanismen umfassen die internen Verfahren, nach denen Mitarbeiter die Erlaubnis erhalten, mit einem Passwort auf die Daten zuzugreifen, wobei der Zweck, zu dem der Mitarbeiter auf die Daten zugreift, der Umfang der eingesehenen Daten und alle etwaigen Beschränkungen für die Datennutzung anzugeben sind; sie umfassen außerdem detaillierte Angaben zu den Mechanismen und Kontrollen, die eingerichtet wurden, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen. (3) Die Antragsteller unterrichten die ESMA über die Prozesse, mit denen jeder Mitarbeiter, der auf die Daten zugreift, sowie der Zeitpunkt des Zugriffs, die Art der konsultierten Daten und der Zweck des Datenzugriffs aufgezeichnet werden.“; |
(9) |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält folgende Angaben zu informationstechnologischen Ressourcen:
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(10) |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Nebendienstleistungen Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, enthält der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben:
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(11) |
Artikel 18, 19 und 20 erhalten folgende Fassung: „Artikel 18 Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben werden für die folgenden Arten von Nutzern bereitgestellt:
Artikel 19 Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:
Artikel 20 Transparenz hinsichtlich der Preispolitik In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben:
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(12) |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Operationelles Risiko (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält
(2) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des ursprünglichen Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn eine Ersetzung von einer meldenden Gegenpartei oder von einem Dritten, der die Meldung im Namen nicht meldender Gegenparteien vornimmt, verlangt wird oder wenn eine solche Ersetzung das Resultat eines Widerrufs der Registrierung ist, einschließlich der Verfahren für den Datentransfer und die Umleitung der Meldungen an ein anderes Transaktionsregister.“; |
(13) |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Aufbewahrungsgrundsätze (1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über den Eingang und die Verwaltung von Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller geschaffener Strategien und Verfahren, die gewährleisten sollen, dass
(2) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält Informationen über die Aufzeichnungssysteme, -strategien und -verfahren, die genutzt werden, um zu gewährleisten, dass die gemeldeten Daten angemessen geändert und Positionen korrekt berechnet werden, wie es die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorsehen.“; |
(14) |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Mechanismen zur Gewährleistung der Datenverfügbarkeit Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzt, um gemäß Artikel 81 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Zugang zu Informationen zu gewähren, sowie:
(*3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).“" |
(15) |
folgender Artikel 23a wird eingefügt: „Artikel 23a Direkter und umgehender Zugang zu Daten durch die Behörden Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:
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Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).
(3) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).