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Document 32019D2229

Beschluss (EU) 2019/2229 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Ermächtigung, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen

ST/14483/2019/INIT

ABl. L 333 vom 27.12.2019, p. 143–145 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2229/oj

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/143


BESCHLUSS (EU) 2019/2229 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Ermächtigung, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit der Republik Belarus für ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union mit der Republik Belarus Verhandlungen über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum dieses Beschlusses aufgeführten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe Zollunion geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


ANHANG

Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aufzunehmen

1.   Art des geplanten Abkommens

Das geplante Abkommen beschränkt sich auf Fragen, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Das allgemeine Ziel des geplanten Abkommens ist die Entwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich mit der Republik Belarus; dabei soll insbesondere die Rechtsgrundlage für einen Kooperationsrahmen im Zollbereich mit dem Ziel geschaffen werden, die Lieferkette zu sichern, legalen Handel zu erleichtern und gleichzeitig wirksame Zollkontrollen zu gewährleisten sowie die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, indem ein Informationsaustausch ermöglicht wird, der eine ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts gewährleistet. Das geplante Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2.   Inhalt des geplanten Abkommens

Das geplante Abkommen deckt alle von der Europäischen Union und der Republik Belarus (im Folgenden die „Vertragsparteien“) im Rahmen ihres jeweiligen Zollrechts erlassenen Vorschriften zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren ab. Grundsätzlich ist kein Gebiet ausgeschlossen, das in den Zuständigkeitsbereich der Union fällt und auf dem die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich angemessen wäre.

Das geplante Abkommen sollte daher folgende Aspekte abdecken:

(1)

Zusammenarbeit bei der Verbesserung des Zollrechts, Harmonisierung und Vereinfachung von Zollverfahren;

(2)

Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrollen, vereinfachter Verfahren für die Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;

(3)

Erleichterung und wirksame Kontrolle von Umladungen und Versandvorgängen durch das jeweilige Gebiet; Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden im jeweiligen Gebiet, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern; sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten der Kompatibilität zwischen den jeweiligen Zollversandsystemen;

(4)

berufsethische Grundsätze;

(5)

sofern sachdienlich und gemäß festzulegender Modalitäten, Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Einhaltung der Vorschriften der Vertragsparteien über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten;

(6)

Koordinierung von Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien;

(7)

gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen der Handelserleichterung, sofern sachdienlich und angemessen und gemäß festzulegender Modalitäten;

(8)

Zollwertermittlung;

(9)

gegenseitige Amtshilfe.

3.   Sonstige Bestimmungen

Die Regeln für die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Verwendung von Informationen werden im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegt.

Das geplante Abkommen enthält die üblichen Bestimmungen über den geografischen Geltungsbereich, das Inkrafttreten, die Geltungsdauer und die Fristen für eine Kündigung.

4.   Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

Das geplante Abkommen sieht einen Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich vor, der das ordnungsgemäße Funktionieren des geplanten Abkommens gewährleisten soll; er kann Beschlüsse fassen und andere Maßnahmen beschließen, die für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig sind.

Gemäß Artikel 17 EUV wird die Union im Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Es kann eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des geplanten Abkommens prüft und dem Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich entsprechende Empfehlungen unterbreitet.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Experten beider Vertragsparteien zusammen.

Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich Bericht, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst.

5.   Verhandlung

Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und etwaige bei den Verhandlungen aufgetretene Probleme Bericht.


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