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Document 32018R0828

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/862

    ABl. L 140 vom 6.6.2018, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/828/oj

    6.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 140/5


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/828 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2018

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 (2) der Kommission sollte die Kommission eine Bewertung der Frage vornehmen, ob Antiblockiervorrichtungen bei Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 40 km/h und 60 km/h ab dem 1. Januar 2020 vorgeschrieben werden sollten. Im Anschluss an eine Bewertung dieser Anforderung kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch eine Streichung dieser Anforderung für die genannten Fahrzeuge aus der Delegierten Verordnung der Industrie und den Nutzern unverhältnismäßige finanzielle Kosten, die die tatsächliche Verwendung von Bremstechnologie nach dem neusten Stand auf dem Markt letztlich verzögern würden, erspart werden. Die Anforderung, solche Fahrzeuge mit Antiblockiervorrichtungen auszustatten, sollte daher gestrichen werden.

    (2)

    In den Betriebsbedingungen von Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen sollten ein dem technischen Stand entsprechender Druckbereich und entsprechende Prüfungen vorgesehen sein. Die Druckgrenzwerte sollten daher entsprechend angepasst werden.

    (3)

    Um den Mitgliedstaaten und der Industrie bei der Anwendung der Bremsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 auf neue Zugmaschinen, welche mit bereits in Betrieb befindlichen Anhängern verbunden sind, einen reibungslosen Übergang zum Verbot von Einleitungs-Hydraulikanschlüssen zu ermöglichen, sollte unter Berücksichtigung der Austauschrate bei land- und forstwirtschaftlichen Anhängefahrzeugen die Geltungsdauer der Übergangsvorschriften zu Einleitungs-Hydraulikanschlüssen für Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.

    (4)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    In Anbetracht der Tatsache, dass diese Verordnung eine Reihe wichtiger Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 enthält, die für deren reibungslose Anwendung erforderlich sind, sollte sie unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Anforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse und damit ausgerüstete Zugmaschinen

    (1)   Die Wirkungsanforderungen für Einleitungs-Hydraulikanschlüsse von Bremsvorrichtungen und Anhängerbremskupplungen sowie für mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen ausgerüstete Zugmaschinen sind in Anhang XIII festgelegt. Diese Anforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2024.

    (2)   Die Hersteller dürfen Einleitungs-Hydraulikanschlüsse nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr in neue Zugmaschinen einbauen.“

    2.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird gestrichen;

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme neuer Zugmaschinen mit Einleitungs-Hydraulikanschlüssen durch die nationalen Behörden zu verbieten.“

    3.

    Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I, IV und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2.2.1.21.2 wird gestrichen;

    b)

    Nummer 2.2.1.23 erhält folgende Fassung:

    „2.2.1.23.

    Unter Nummer 2.2.1.21.1 nicht aufgeführte Zugmaschinen mit Antiblockiervorrichtungen müssen die Anforderungen von Anhang XI erfüllen.“;

    c)

    In Nummer 2.2.2.15.1.1 wird der Satz „Dieser Druck darf nicht mehr als 11 500 kPa betragen.“ gestrichen;

    d)

    die folgenden Nummern 2.2.2.15.1.1.1 und 2.2.2.15.1.1.2 werden eingefügt:

    „2.2.2.15.1.1.1.

    Dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung darf bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen mit einem maximalen Betriebsdruck von 15 000 kPa zum Einsatz kommen, nicht mehr als 11 500 kPa betragen.

    2.2.2.15.1.1.2.

    Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15 000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, darf dieser niedrige Druck in der hydraulischen Energiespeichereinrichtung 11 500 kPa überschreiten.“

    2.

    In Anhang IV Teil C (hydraulische Bremsanlagen mit Energiespeicher) wird die folgende Nummer 1.3.2.1.1 eingefügt:

    „1.3.2.1.1.

    Bei Anlagen, in denen Energiespeichereinrichtungen zum Einsatz kommen, die bis zu einem maximalen Betriebsdruck von mehr als 15 000 kPa aufgefüllt werden, damit die vorgeschriebene Wirkung der Bremsanlage erreicht wird, muss in den Energiespeichereinrichtungen zu Beginn der Prüfung der maximale Druck gemäß den Vorgaben des Herstellers herrschen.“

    3.

    Anhang XIII wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

    „1.1.

    Ein Einleitungs-Hydraulikanschluss kann an Zugmaschinen angebracht werden, die mit einer der folgenden Verbindungen ausgestattet sind:

    a)

    einer der in Anhang I Nummer 2.1.4 aufgeführten Verbindungsarten;

    b)

    einer der in Anhang I Nummern 2.1.5.1.1, 2.1.5.1.2 und 2.1.5.1.3 aufgeführten Verbindungsarten. Um Dopplungen bei einem Anschluss zu vermeiden, kann in diesem Fall der männliche Anschluss des Einleitungs-Hydraulikanschlusses der in Anhang I Nummer 2.1.5.1.1 beschriebene männliche Stecker sein, sofern die an diesem Anschluss erzeugten Drücke den Bestimmungen unter den Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 entsprechen.“;

    b)

    Die folgenden Nummern 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 werden eingefügt:

    „1.1.1.

    Sind eine Steuerleitung und eine Zusatzleitung eines Anhängefahrzeugs angeschlossen, muss der erzeugte Druck pm Anhang II Anlage 1 Abbildung 2 entsprechen.

    1.1.2.

    Ist ein Anhängefahrzeug mit einem Einleitungs-Hydraulikanschluss angeschlossen, muss der erzeugte Druck pm Nummer 2 oder Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen.

    1.1.3.

    Die Erkennung angeschlossener Leitungen nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 erfolgt selbsttätig.“


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