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Document 32017D0013
Decision (EU) 2017/1359 of the European Central Bank of 18 May 2017 amending Decision (EU) 2016/948 on the implementation of the corporate sector purchase programme (ECB/2017/13)
Beschluss (EU) 2017/1359 der Europäischen Zentralbank vom 18 Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2017/13)
Beschluss (EU) 2017/1359 der Europäischen Zentralbank vom 18 Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2017/13)
ABl. L 190 vom 21.7.2017, p. 20–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/20 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1359 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18 Mai 2017
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2017/13)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) (1) hat ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (corporate sector purchase programme — CSPP) eingeführt. Neben dem dritten Programm zum Ankauf von gedeckten Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten ist das CSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP). Das APP soll die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten entsprechend dem vorrangigen Ziel der Europäischen Zentralbank (EZB), die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern. |
(2) |
Die Umsetzung einer einheitlichen Geldpolitik, unter anderem durch das APP, erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen. |
(3) |
Der EZB-Rat hat am 22. März 2017 beschlossen, eine weitere Präzisierung der für Schuldtitel, die von Abwicklungsgesellschaften begeben wurden, geltenden Regelungen vorzunehmen, damit sichergestellt ist, dass sie im Rahmen der Geldpolitik des Eurosystems beim APP einheitlich behandelt werden. |
(4) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
(1) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) erhält folgende Fassung:
„j) |
ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, i) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder ii) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde (*1), einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) hervorgehen; |
(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe k des Beschlusses (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2017 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Mai 2017.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).