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Document 32016D1915
Commission Decision (EU) 2016/1915 of 27 October 2016 amending Decision (EU) 2015/2300 on the payment in euro by the United Kingdom of certain expenditure resulting from sectoral agricultural legislation (notified under document C(2016) 6807)
Beschluss (EU) 2016/1915 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2300 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6807)
Beschluss (EU) 2016/1915 der Kommission vom 27. Oktober 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2300 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6807)
C/2016/6807
ABl. L 296 vom 1.11.2016, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/13 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1915 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2016
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2300 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6807)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 108,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in ihrer Landeswährung zu tätigen, Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt. |
(2) |
Mit dem Beschluss (EU) 2015/2300 der Kommission (2) über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich wurden solche Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich mitgeteilt hatte, genehmigt. |
(3) |
Am 25. August 2016 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, diese Maßnahmen auf Beihilferegelungen auszuweiten, die die Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung und die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren betreffen. |
(4) |
Der Mitteilung zufolge sollen die mit dem Beschluss (EU) 2015/2300 genehmigten Maßnahmen zur Vermeidung eines sich aus dem Rückgriff auf den Euro anstelle der Landeswährung ergebenden systematischen Vorteils auf diese Beihilferegelungen ausgeweitet werden. Der Beschluss (EU) 2015/2300 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden beiden Zeilen werden an die Tabelle im Anhang des Beschlusses (EU) 2015/2300 angefügt:
„Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 |
Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1613“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 27. Oktober 2016
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Beschluss (EU) 2015/2300 der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 35).