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Document 32015R2390

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2390 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/2078 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

    ABl. L 332 vom 18.12.2015, p. 122–123 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2390/oj

    18.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/122


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2390 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2015

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/2078 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

    (2)

    Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

    (3)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 63).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 gestellte Anträge

    (%)

    09.4273

    2,579121

    09.4274


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