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Document 32015D2176

Beschluss (EU) 2015/2176 des Rates vom 23. November 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bezüglich der Annahme eines Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist

ABl. L 307 vom 25.11.2015, pp. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2176/oj

25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/25


BESCHLUSS (EU) 2015/2176 DES RATES

vom 23. November 2015

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bezüglich der Annahme eines Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollten darauf ausgerichtet sein, die Entwicklung einheitlicher technischer Vorschriften für Binnenschiffe, die in der Union anzuwenden sind, zu gewährleisten.

(2)

Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eingerichtet, um technische Standards für Binnenwasserstraßen in verschiedenen Regelungsbereichen, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Schiffspersonal, auszuarbeiten.

(3)

Es wird davon ausgegangen, dass der CESNI auf seiner Sitzung am 26. November 2015 einen Standard über technische Vorschriften für Binnenschiffe (im Folgenden „Standard“) verabschiedet. Auf ihrer Plenartagung wird die ZKR ihr Regelwerk, die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ändern, um einen Verweis auf den Standard aufnehmen und ihn dadurch im Zusammenhang mit der Anwendung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verbindlich vorschreiben.

(4)

In dem Standard werden einheitliche technische Vorschriften, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind, festgelegt. Er beinhaltet Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen über Schiffskennzeichnung, Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des Standards. Mit der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird gewährleistet, dass Unionszeugnisse für Binnenschiffe für solche Fahrzeuge ausgestellt werden, die den in Anhang II jener Richtlinie festgelegten technischen Vorschriften für Binnenschiffe genügen, deren Gleichwertigkeit mit den technischen Vorschriften der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgestellt wurde. Ferner hat die Kommission am 10. September 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG angenommen, mit dem die Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR bei der Anwendung dieser technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ergeben.

(5)

Daher wird der Standard über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der unter der Federführung der ZKR verabschiedet werden soll, Auswirkungen auf die Richtlinie 2006/87/EG sowie die absehbare Entwicklung des Besitzstands auf diesem Gebiet haben.

(6)

Die ZKR hat die Überarbeitung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die den direkten Verweis auf den Standard ermöglichen soll, noch nicht beendet. Um den Standard dennoch zu berücksichtigen, bevor der direkte Verweis in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufgenommen werden kann, ist es angemessen, einzelne Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Flüssigerdgas (LNG), in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufzunehmen.

(7)

Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union bezüglich des Standards in diesen Gremien zu vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Europäischen Union in der Sitzung des CESNI am 26. November 2015 zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme des europäischen Standards über technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) 2015/1.

(2)   Der im Namen der Europäischen Union auf der Plenartagung der ZKR am 3. Dezember 2015 zu vertretende Standpunkt ist die Unterstützung ausschließlich derjenigen Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die im Einklang mit ES-TRIN 2015/1 stehen. Dies umfasst insbesondere die Annahme der Vorschriften über LNG-Schiffsantriebe.

Der im Namen der Europäischen Union auf einer späteren Plenartagung der ZKR zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf den Verweis auf ES-TRIN 2015/1, sobald die erforderliche Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung stattgefunden hat.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der ZKR sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

Artikel 3

Geringfügige Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MEISCH


(1)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).


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