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Document 32014R1250

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1250/2014 der Kommission vom 21. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien

    ABl. L 335 vom 22.11.2014, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1250/oj

    22.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1250/2014 DER KOMMISSION

    vom 21. November 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf die Artikel 180 und 187,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (2) (SAA) wurde mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission (3) genehmigt und trat am 1. September 2013 in Kraft. Artikel 26 Absatz 4 des SAA sieht für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien in die Union im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen einen abgabenfreien Zugang vor.

    (2)

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4) (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten wurde mit den Beschlüssen 2014/517/EU (5) und 2014/518/Euratom (6) des Rates genehmigt.

    (3)

    Mit Artikel 2 des Protokolls wird Artikel 26 Absatz 4 des SAA dahin gehend geändert, dass die geltenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien auf eine jährliche Menge von 181 000 Tonnen erhöht werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2014/517/EU wird das Protokoll im Einklang mit seinem Artikel 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Daher sollte die Erhöhung der geltenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien ab dem 1. August 2014 wirksam sein.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (7) regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Zuckersektor, u. a. für Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien. Die Verordnung muss daher geändert werden, um dem Protokoll Rechnung zu tragen.

    (6)

    Gemäß Artikel 11 des Protokolls werden im ersten Jahr der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2014 vergangen ist, anteilsmäßig auf der Grundlage des jährlichen Ausgangsvolumens berechnet. Daher sollte die Erhöhung des Volumens der bestehenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zur Verfügung stehen.

    (7)

    Da Zollkontingente gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 je Wirtschaftsjahr in dem betreffenden Sektor verwaltet werden, müssen gemäß dem Protokoll die anteilige Erhöhung der Volumen der für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 eröffneten Zollkontingente und die für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 zu gewährenden Volumen berücksichtigt werden,. Die anteilige Erhöhung des Jahresvolumens für die Monate August und September 2014 beläuft sich auf 167 Tonnen Zucker. Da es nicht möglich sein wird, diese Menge vor Ende des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 in Anspruch zu nehmen, sollte sie im Wirtschaftsjahr 2014/2015 zur Verfügung gestellt werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 135 Absatz 2 des SAA gilt das SAA nicht für das Kosovo (8). Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (9) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 (10) aufgehoben. Da die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 keine Zugeständnisse auf Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung im Kosovo in die Union mehr vorsieht, sollten die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 und auf das Kosovo in der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 gestrichen werden.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Da das Wirtschaftsjahr 2014/2015 am 1. Oktober 2014 beginnt, sollten die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 baldmöglichst gelten, und diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Buchstabe b wird gestrichen.

    2.

    Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (11), in der Fassung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12).

    3.

    In Artikel 2 Buchstabe b werden das Wort „Kosovo“ und die dazu gehörende Fußnote gestrichen.

    4.

    Anhang I Teil II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2014/2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. November 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

    (3)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

    (4)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.

    (5)  Beschluss 2014/517/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 1).

    (6)  Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

    (8)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

    (11)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

    (12)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.“


    ANHANG

    Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung:

    „Teil II: Balkan-Zucker

    Drittland oder Zollgebiete

    Laufende Nummer

    KN-Codes

    Mengen (in Tonnen)

    Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

    Albanien

    09.4324

    1701 und 1702

    1 000

    0

    Bosnien und Herzegowina

    09.4325

    1701 und 1702

    12 000

    0

    Serbien

    09.4326

    1701 und 1702

    181 000 (1)

    0

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    09.4327

    1701 und 1702

    7 000

    0


    (1)  Die Menge für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 beläuft sich auf 181 167 Tonnen.“


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