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Document 32014R0627
Commission Regulation (EU) No 627/2014 of 12 June 2014 amending Regulation (EU) No 582/2011 for the purposes of adapting it to technical progress as regards particulate matter monitoring by the on-board diagnostic system Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 174 vom 13.6.2014, pp. 28–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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13.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/28 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 627/2014 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (2) wird die gesetzliche Verpflichtung der Kommission festgelegt, in Bezug auf Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren eine Überprüfung der technischen Durchführbarkeit der Überwachung der Leistungsfähigkeit des Dieselpartikelfilters (DPF) hinsichtlich der in Anhang X Tabelle 1 der Verordnung enthaltenen OBD-Schwellenwerte durchzuführen. |
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(2) |
Die Kommission hat die Überprüfung durchgeführt und ist zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die geeignete Technologie für die Überwachung der DPF-Leistungsfähigkeit hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte verfügbar ist. Gleichwohl geht aus der Überprüfung hervor, dass es zweckmäßig wäre, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anforderungen für die DPF-Leistungsfähigkeit zu verschieben, um der Industrie eine ausreichende Vorlaufzeit zu gewähren, damit diese die tatsächliche Verfügbarkeit der Ausrüstung im Hinblick auf die Massenproduktion und die Anpassung an die Fahrzeuge sicherstellen kann. Es ist daher notwendig, die Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 anzupassen, um das neue Datum für das Inkrafttreten darin aufzunehmen. |
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(3) |
Des Weiteren sollte für Fremdzündungsmotoren die Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ebenfalls angepasst werden, indem sowohl eine Spalte hinsichtlich der Anforderung an die Überwachung der Kohlenmonoxidwerte in Bezug auf die in Tabelle 2 von Anhang X der Verordnung Nr. 582/2011 enthaltenen OBD-Schwellenwerte als auch eine Spalte hinsichtlich der in den Abschnitten 6 bis 6.5.5.1 von Anhang X der Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Betriebsleistung eingefügt wird. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 4 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Auf Antrag des Herstellers dürfen bis zum 31. Dezember 2015 für neue Fahrzeug- oder Motortypen bzw. bis zum 31. Dezember 2016 für alle verkauften, zugelassenen oder in der Union in Betrieb genommenen Neufahrzeuge Alternativvorschriften für die DPF-Überwachung nach Anhang X Abschnitt 2.3.3.3 angewendet werden.“ |
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2. |
Anhang I wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Typgenehmigungen, die für Selbstzündungsmotoren und -fahrzeuge gemäß Buchstabe B in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).
ANHANG
Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erhält folgende Fassung:
„Tabelle 1
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Buchstabe |
NOx — OBD-Schwellenwerte (1) |
Partikel — OBD-Schwellenwerte (2) |
CO — OBD-Schwellenwerte (3) |
Betriebsleistungskoeffizient (IUPR) |
Reagensqualität und -verbrauch |
Einführungszeitpunkt: neue Typen |
Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge |
Letztes Zulassungsdatum |
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A |
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2 |
Leistungsüberwachung (4) |
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Übergang (5) |
Übergang (6) |
31.12.2012 |
31.12.2013 |
31.8.2015 (7) 30.12.2016 (8) |
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B (9) |
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2 |
|
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2 |
Übergang (7) |
Übergang (4) |
1.9.2014 |
1.9.2015 |
30.12.2016 |
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C |
Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2 |
Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1 |
Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2 |
Allgemein (10) |
Allgemein (11) |
31.12.2015 |
31.12.2016 |
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(1) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabellen 1 und 2.
(2) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1.
(3) Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.
(4) Reagensqualität und -verbrauch, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1.1 und 8.4.1.1.
(5) Reagensqualität und -verbrauch, allgemeine Anforderungen gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1 und 8.4.1.
(6) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2.
(7) Anforderungen für die Übergangszeit hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitte 6.4.4, 6.5.5 und 6.5.5.1.
(8) Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.
(9) Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(10) Bei Selbstzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(11) Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.“.