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Document 32014R0592

    Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 165 vom 4.6.2014, p. 33–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/592/oj

    4.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/33


    VERORDNUNG (EU) Nr. 592/2014 DER KOMMISSION

    vom 3. Juni 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 27 Unterabsatz 2 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie ordnet diese Erzeugnisse nach dem Niveau der diesbezüglichen Risiken in spezifische Kategorien ein und legt die Anforderungen in Bezug auf ihre sichere Verwendung und Beseitigung fest.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Bestimmungen für die Verwendung und Beseitigung von Gülle.

    (3)

    Geflügelgülle entsteht als integraler Bestandteil der Zucht und Aufzucht von Geflügel in landwirtschaftlichen Betrieben; sie kann vor Ort ohne vorherige Behandlung als Brennstoff genutzt werden, vorausgesetzt, die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz sind erfüllt und die spezifische Verwendung hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit.

    (4)

    In Verbrennungsanlagen, die Geflügelgülle als Brennstoff verwenden, müssen die Hygienemaßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um eine Ausbreitung möglicher Pathogene zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen auch den Umgang mit dem Abwasser umfassen, das am Lagerungsort der Geflügelgülle entsteht.

    (5)

    Rückstände aus der Verbrennung von Geflügelgülle, in erster Linie die Asche, stellen eine ausgezeichnete Mineralstoffquelle dar, die für die Herstellung von Mineraldüngern genutzt werden kann; die Kommission arbeitet derzeit EU-Rechtsvorschriften für solche Rückstände aus. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Rückstände aus der Verbrennung zu nutzen, statt sie als Abfall zu beseitigen.

    (6)

    Derzeit liegen der Kommission nur für Geflügelgülle umfassende Nachweise vor, dass eine Technik entwickelt wurde, mit der diese ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in landwirtschaftlichen Betrieben als Brennstoff genutzt werden kann. Sollten der Kommission Nachweise dafür zugehen, dass auch die Gülle anderer Arten unter Gewährleistung eines gleichwertigen Niveaus an Umwelt- und Gesundheitsschutz als Brennstoff genutzt werden kann, könnten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend überarbeitet werden.

    (7)

    Um die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsschutz für diese spezielle Verwendung festgelegt werden, damit schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden werden.

    (8)

    Harmonisierte Anforderungen, mit denen die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die aus der Verwendung von Gülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, auf ganzheitliche Weise angegangen werden, würden auch der Entwicklung von Techniken für Verbrennungsanlagen, die Geflügelfülle in landwirtschaftlichen Betrieben als nachhaltige Brennstoffquelle nutzen, zugutekommen.

    (9)

    Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen festzulegen.

    (10)

    Die Einhaltung bestimmter in dieser Verordnung genannter Umweltstandards durch die Betreiber sollte von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen überprüft werden.

    (11)

    Die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beschriebenen Verarbeitungsstandards für Wärmeboiler wurden als alternative Methode gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt. Mit den erforderlichen Anpassungen können diese Standards auch auf die Verwendung von Tierfetten als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren angewendet werden.

    (12)

    Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und Geflügelgülle als Brennstoff einzuführen. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel von Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff“.

    b)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „(6)   Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.

    (7)   Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern

    a)

    die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen;

    b)

    die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen;

    c)

    Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.

    (8)   Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:

    a)

    Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird, den Grenzwerten und Überwachungsanforderungen für Emissionen gemäß Anhang III Kapitel V Abschnitt B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung vollständig entspricht.

    b)

    Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Abschnitt B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.“

    2.

    Die Anhänge III und XVI werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die ausgeschmolzene Fette oder Geflügelgülle als Brennstoff verwenden und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen wurden, weiterhin gestatten.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 15. Juli 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

    „ANHANG III

    BESEITIGUNG, VERWERTUNG UND VERWENDUNG ALS BRENNSTOFF“

    b)

    Die folgenden Kapitel IV und V werden angefügt:

    „KAPITEL IV

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE ALS BRENNSTOFF

    Abschnitt 1

    Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

    1.

    Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.

    b)

    In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.

    Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.

    c)

    Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.

    d)

    In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.

    e)

    Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.

    f)

    Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.

    g)

    Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

    h)

    Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.

    2.

    Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder — soweit praktisch möglich — begrenzt werden.

    3.

    Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.

    4.

    Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss

    a)

    eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;

    b)

    die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;

    c)

    das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.

    5.

    Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.

    6.

    Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.

    Abschnitt 2

    Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen

    1.

    Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.

    2.

    Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.

    Die Temperatur ist entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde in der Nähe der Innenwand oder an einem anderen repräsentativen Punkt der Brennkammer zu messen.

    3.

    Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.

    4.

    Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.

    5.

    Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.

    Abschnitt 3

    Verbrennungsrückstände

    1.

    Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.

    2.

    Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.

    Abschnitt 4

    Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen

    1.

    Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

    2.

    Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

    KAPITEL V

    ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN

    A.   Stationäre Verbrennungsmotoren

    1.

    Ausgangsmaterial:

    Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

    a)

    Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

    i)

    im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.

    Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;

    ii)

    im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

    iii)

    im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

    b)

    die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.

    2.

    Methodik:

    Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:

    a)

    die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:

    i)

    gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder

    ii)

    unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

    b)

    die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;

    c)

    ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;

    d)

    die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.

    3.

    Betriebsbedingungen:

    Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.

    B.   Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird

    1.

    Art der Anlage:

    Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.

    2.

    Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:

    Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.

    Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.

    3.

    Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:

    a)

    Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.

    b)

    Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:

    i)

    Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;

    ii)

    einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

    4.

    Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:

    a)

    Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:

    Schadstoff

    Emissionsgrenzwert in mg/Nm3

    Schwefeldioxid

    50

    Stickoxide (als NO2)

    200

    Feinstaub

    10

    b)

    Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.

    Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.

    Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

    c)

    Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.

    d)

    Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.

    e)

    Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.

    5.

    Änderungen und Ausfälle im Betrieb:

    a)

    Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.

    b)

    Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.“

    2.

    In Anhang XVI Kapitel III wird folgender Abschnitt angefügt:

    „Abschnitt 12

    Amtliche Kontrollen in Bezug auf für die Verwendung von Tierfett und Geflügelgülle als Brennstoff zugelassene Anlagen

    Die zuständige Behörde nimmt in für die Verwendung von Tierfett und Geflügelgülle als Brennstoff zugelassenen Anlagen gemäß Anhang III Kapitel V im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 genannten Verfahren Dokumentenprüfungen vor.“


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