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Document 32014L0077

    Delegierte Richtlinie 2014/77/EU der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 170 vom 11.6.2014, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/77/oj

    11.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/62


    DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/77/EU DER KOMMISSION

    vom 10. Juni 2014

    zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 98/70/EG werden umweltbezogene Spezifikationen sowie Analysemethoden für Otto- und Dieselkraftstoffe aufgestellt, die in Verkehr gebracht werden.

    (2)

    Diese Analysemethoden beziehen sich auf bestimmte durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgesetzte Normen. Da das CEN diese Normen aufgrund des technischen Fortschritts durch neue ersetzt hat, ist es zweckmäßig, die Verweise auf jene Normen in den Anhängen I und II der Richtlinie 98/70/EG zu aktualisieren.

    (3)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG eingesetzten Ausschusses für Kraftstoffqualität —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

    b)

    Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

    „Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 angegeben.“

    2.

    In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

    „Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 10. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


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