Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0290

2014/290/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten

ABl. L 147 vom 17.5.2014, p. 116–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/290/oj

17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/116


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten

(2014/290/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. November 2002 wurde ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) unterzeichnet.

(2)

Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile (im Folgenden „Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des Assoziationsabkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gelten.

(3)

Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen gemäß Arikel 159 Absatz 1 des Assoziationsabkommens zu ändern. Am 18. Oktober 2012 legte Chile zusätzliche Informationen vor. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert.

(4)

Im Anschluss an diese Notifizierung und im Einklang mit Artikel 159 Absätze 2 und 3 des Assoziationsabkommens halten die Vertragsparteien des Assoziationsabkommens es für angezeigt, dass der Assoziationsausschuss EU-Chile (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) einen Beschluss zur Änderung des betreffenden Anhangs fasst, um der Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens Rechnung zu tragen.

(5)

Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Chile („Assoziationsausschuss“) zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens mit den Listen der chilenischen Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-CHILE

vom …

in Bezug auf Anhang XII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, der die Listen der chilenischen Beschaffungsstellen enthält, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-CHILE —

gestützt auf das am 18. November 2002 unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) („Assoziationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 159,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XII des Assoziationsabkommens enthält Listen der Beschaffungsstellen in der Republik Chile („Chile“), für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV des Assoziationsabkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gelten.

(2)

Am 10. Februar 2012 notifizierte Chile der Union seine Absicht, seinen in Anhang XII des Assoziationsabkommens festgelegten Geltungsbereich für das öffentliche Beschaffungswesen zu ändern. Die Änderung besteht aus einer Vereinfachung bestimmter Listen von Beschaffungsstellen in Anhang XII des Assoziationsabkommens, nämlich: in Anlage 1 A wird die Liste der unter den einzelnen Ministerien und Regionalregierungen aufgeführten Beschaffungsstellen durch eine Generalklausel ersetzt, die alle aufgeführten den Ministerien und Regionalregierungen unterstellten Beschaffungsstellen erfasst, und in Anlage 2 A werden die Einzelheiten der Liste aller Beschaffungsstellen auf subzentraler Ebene durch einen generellen Ausdruck „alle Gemeinden“ ersetzt (im Folgenden „Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens“). Anlage 1 B und Anlage 2 B sowie Anlagen 3 bis 5 des Anhangs XII des Assoziationsabkommens bleiben unverändert.

(3)

Für die Zwecke des Anhangs XII des Assoziationsabkommens ist es angezeigt, die Änderung des Anhangs XII des Assoziationsabkommens vorzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XII des Assoziationsabkommens mit den Listen der chilenischen Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel IV über das öffentliche Beschaffungswesen gelten, erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu

Für den Assoziationsausschuss EU-Chile

Der Präsident


(1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

ANHANG

„ANHANG XII

(gemäß Artikel 137 des Assoziationsabkommens)

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN: GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

Anlage 1

Beschaffungsstellen auf zentraler Ebene

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 130 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 130 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A.

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

 

Presidencia de la República

 

Ministerio de Interior y Seguridad Pública

 

Ministerio de Relaciones Exteriores

 

Ministerio de Defensa Nacional

 

Ministerio de Hacienda

 

Ministerio Secretaría General de la Presidencia de la República

 

Ministerio Secretaría General de Gobierno

 

Ministerio de Economía, Fomento y Turismo

 

Ministerio de Minería

 

Ministerio de Desarrollo Social

 

Ministerio de Educación

 

Ministerio de Justicia

 

Ministerio del Trabajo y Previsión Social

 

Ministerio de Obras Públicas

 

Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones

 

Ministerio de Salud

 

Ministerio de Vivienda y Urbanismo

 

Ministerio de Bienes Nacionales

 

Ministerio de Agricultura

 

Ministerio de Energía

 

Ministerio del Medio Ambiente

 

Gobiernos Regionales

 

Alle Intendencias

 

Alle Gobernaciones

Anmerkung zu Abschnitt A

Sofern in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist, gilt dieses Abkommen für alle Beschaffungsstellen, die den oben aufgeführten Ministerien und Regionalregierungen unterstellt sind.

B.

ALLE ÜBRIGEN ZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN REGIONALEN UND SUBREGIONALEN STELLEN, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN

Anlage 2

Beschaffungsstellen auf subzentraler ebene und einrichtungen des öffentlichen rechts

Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten

WAREN

Schwellenwert: 200 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 200 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A.

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

 

Alle Gemeinden

B.

ALLE ÜBRIGEN SUBZENTRALEN ÖFFENTLICHEN STELLEN, EINSCHLIEßLICH DER IHNEN UNTERGEORDNETEN STELLEN, UND ALLE SONSTIGEN STELLEN, DIE IM ALLGEMEININTERESSE TÄTIG SIND UND DEREN GESCHÄFTS- UND RECHNUNGSFÜHRUNG EINER WIRKSAMEN KONTROLLE DURCH ÖFFENTLICHE STELLEN UNTERLIEGT, SOFERN SIE KEINEN GEWERBLICHEN CHARAKTER HABEN

Anlage 3

Beschaffungsstellen, die im versorgungssektor tätig sind

WAREN

Schwellenwert: 400 000 SZR

DIENSTLEISTUNGEN

nach Anlage 4

Schwellenwert: 400 000 SZR

BAULEISTUNGEN

nach Anlage 5

Schwellenwert: 5 000 000 SZR

A.

LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

 

Empresa Portuaria Arica

 

Empresa Portuaria Iquique

 

Empresa Portuaria Antofagasta

 

Empresa Portuaria Coquimbo

 

Empresa Portuaria Valparaíso

 

Empresa Portuaria San Antonio

 

Empresa Portuaria San Vicente-Talcahuano

 

Empresa Portuaria Puerto Montt

 

Empresa Portuaria Chacabuco

 

Empresa Portuaria Austral

 

Flughäfen, die Staatseigentum sind und der Dirección de Aeronáutica Civil unterstehen

B.

ALLE ÜBRIGEN ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 138 BUCHSTABE C, DIE EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN TÄTIGKEITEN AUSÜBEN:

a)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

b)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen

Anlage 4

Dienstleistungen

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen aufgeführten Dienstleistungen ausgeschlossen.

Anlage 5

Bauleistungen

Für die Zwecke dieses Titels sind unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 keine der in der entsprechenden Abteilung der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Bauleistungen ausgeschlossen.“


Top