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Document 32014D0285

2014/285/GASP: Beschluss EUTM Mali/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Mai 2014 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

ABl. L 147 vom 17.5.2014, p. 70–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/285/oj

17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/70


BESCHLUSS EUTM MALI/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Mai 2014

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

(2014/285/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Die Beiträge Georgiens, der Republik Moldau und Montenegros sollten aufgrund der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beiträge Georgiens, der Republik Moldau und Montenegros zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) werden angenommen und als wesentlich betrachtet.

(2)   Georgien, die Republik Moldau und Montenegro werden von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.


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