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Document 32013D0724

    2013/724/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Dezember 2013 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Zypern im Jahr 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8560)

    ABl. L 328 vom 7.12.2013, p. 121–122 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/724/oj

    7.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/121


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2013

    über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Zypern im Jahr 2013

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8560)

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (2013/724/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigt und zu Störungen im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führt.

    (2)

    Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch den Handel mit lebendem Geflügel oder mit Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift.

    (3)

    In der Richtlinie 92/66/EWG des Rates (2) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

    (4)

    Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

    (5)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit.

    (6)

    In Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

    (7)

    Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Newcastle-Krankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (4).

    (8)

    In Zypern ist es zu Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit gekommen. Zypern hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/66/EWG zur Bekämpfung dieser Seuche getroffen.

    (9)

    Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die Behörden Zyperns der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

    (10)

    Somit haben die Behörden Zyperns ihre technischen und administrativen Verpflichtungen in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen erfüllt.

    (11)

    Zum jetzigen Zeitpunkt kann die genaue Höhe der Finanzhilfe der Union noch nicht bestimmt werden, da es sich bei den angegebenen Entschädigungskosten und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Finanzhilfe der Union für Zypern

    (1)   Zypern wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2013 entstandenen Kosten gewährt.

    (2)   Die Höhe der Finanzhilfe gemäß Absatz 1 wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

    Artikel 2

    Zahlungsmodalitäten

    Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird Zypern eine erste Tranche von 250 000 EUR für das Jahr 2013 gezahlt.

    Artikel 3

    Adressat

    Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).


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