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Document 32013D0253

2013/253/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/473/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3057)

ABl. L 145 vom 31.5.2013, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/253/oj

31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2013

zur Änderung der Entscheidung 2006/473/EG zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3057)

(2013/253/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.2, 16.3 und 16.4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (2) wurden mehrere Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von diesen Schadorganismen anerkannt.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurde Bangladesh als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage der in Bangladesh vom Lebensmittel- und Veterinäramt im Juni 2010 und im Februar 2013 durchgeführten Audits erscheint es angezeigt, Bangladesh nicht mehr als frei von diesen Schadorganismen anzuerkennen.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurden bestimmte Staaten Brasiliens als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme) bzw. bestimmte Staaten Brasiliens als frei von Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage der von Brasilien übermittelten Informationen und des in Brasilien vom Lebensmittel- und Veterinäramt im November 2011 durchgeführten Audits sollten jedoch die Staaten Maranhão, Mato Grosso und Roraima bzw. die Staaten Amazonas, Bahia, Espírito Santo, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Minas Gerais, Paraná und Santa Catarina nicht mehr als frei von diesen Schadorganismen anerkannt werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurde Ghana als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage des in Ghana vom Lebensmittel- und Veterinäramt im April-Mai 2012 durchgeführten Audits erscheint es angezeigt, Ghana nicht mehr als frei von diesen Schadorganismen anzuerkennen.

(5)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurden die Vereinigten Staaten als frei von Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt. Auf der Grundlage der von den Vereinigten Staaten übermittelten Informationen sollten jedoch die Countys Collier, Hendry und Polk im Bundesstaat Florida nicht mehr als frei von diesem Schadorganismus anerkannt werden.

(6)

Mit der Entscheidung 2006/473/EG wurde Sudan als Drittland anerkannt, das frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris ist. 2011 wurde Südsudan ein unabhängiger Nationalstaat. Folglich sollte Südsudan in der genannten Entscheidung als Drittland aufgeführt werden, das frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris ist.

(7)

Die Entscheidung 2006/473/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/473/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in Afrika: Südafrika, Gambia, Ghana, Guinea, Kenia, Sudan, Südsudan, Swasiland und Simbabwe;“

b)

Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

alle Gebiete von Brasilien mit Ausnahme der Staaten Maranhão, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Minas Gerais, Paraná, Rio Grande do Sul, Roraima, Santa Catarina und São Paulo;“

2.

Artikel 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, im karibischen Raum, in Asien (mit Ausnahme von Bangladesh und Jemen), in Europa und Ozeanien;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, der Demokratischen Republik Kongo, Gabun, Ghana, Guinea, Kenia, Mosambik, Nigeria, Uganda, Sambia und Simbabwe.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika mit Ausnahme von Argentinien, Brasilien und den Vereinigten Staaten, im karibischen Raum und in Europa;

b)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Asien mit Ausnahme von Bangladesh, Bhutan, China, Indonesien, den Philippinen und Taiwan;

c)

alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Ghana, Kenia, Mosambik, Swasiland, Sambia und Simbabwe;“

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in Brasilien: alle Gebiete von Brasilien mit Ausnahme der Staaten Amazonas, Bahia, Espírito Santo, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Minas Gerais, Paraná, Rio de Janeiro, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo;“

c)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

in den Vereinigten Staaten: alle Gebiete mit Ausnahme der Countys Collier, Hendry und Polk im Bundesstaat Florida.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 35.


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