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Document 32012R1162

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1162/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Russland in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse und bestimmte Eier in die Union eingeführt werden dürfen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 336 vom 8.12.2012, p. 17–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1162/oj

8.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1162/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG und der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Russland in den Listen der Drittländer, aus denen bestimmtes Fleisch, bestimmte Fleischerzeugnisse und bestimmte Eier in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) niedergelegt.

(2)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden. Wurde für Drittländer zum Zweck der Aufnahme in diese Liste eine Abgrenzung vorgenommen, so sind die abgegrenzten Gebiete in Teil 1 des genannten Anhangs aufgeführt.

(3)

In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 jenes Anhangs vorgegebenen Behandlungen nach dem verwendeten Code beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4)

Russland steht derzeit auf der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausrindern, Zuchtschalenwild, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen und Jagdschalenwild nach der spezifischen Behandlung „C“. Russland ist außerdem zugelassen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von als Haustieren gehaltenen Einhufern nach der spezifischen Behandlung „B“ sowie von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hauskaninchen, Zucht- und Wildleporiden und wild lebenden Landsäugetieren nach einer unspezifischen Behandlung „A“.

(5)

Zudem steht Russland auf der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG für die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Geflügel und Zuchtfederwild außer Laufvögeln nach einer unspezifischen Behandlung „A“.

(6)

Derzeit können die oben genannten Waren aus Russland allerdings nicht in die Union ausgeführt werden, weil keine russischen Betriebe zugelassen sind und in den Listen der zugelassenen Betriebe nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) geführt werden. Somit darf Russland diese Erzeugnisse lediglich durch das Hoheitsgebiet der Union durchführen, da sie die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr erfüllen.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) dürfen bestimmte Waren nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden. In der Verordnung sind ferner die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für derartige Waren festgelegt.

(8)

Russland steht derzeit auf der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für die Einfuhr in die Union von Eiprodukten und, unter bestimmten Bedingungen, die Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch.

(9)

Russland hat bei der Kommission die Genehmigung für die Einfuhr in die Union von Geflügelfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und von Geflügelfleischerzeugnissen, die einer unspezifischen Behandlung „A“ gemäß Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, beantragt. Russland hat auch eine Genehmigung für die Einfuhr von verarbeiteten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Hausrindern und Hausschweinen aus der Region Kaliningrad in die Union beantragt.

(10)

Auf Antrag Russlands hat die Kommission Audits in diesem Drittland durchgeführt. Diese Audits ergaben, dass die zuständige russische Veterinärbehörde garantieren kann, dass die Vorschriften der Union für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen in die Union erfüllt werden.

(11)

Es ist daher angebracht, die Einfuhr solcher Waren aus Russland in die Union zu genehmigen und die Einträge für dieses Drittland in Teil 2 des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend zu ändern.

(12)

Ein weiteres Audit der Kommission in Russland ergab, dass die zuständige Veterinärbehörde und die Betriebe für die Verarbeitung von Erzeugnissen aus Rind- und Schweinefleisch in der Region Kaliningrad garantieren können, dass die Vorschriften der Union für die Einfuhr solcher Waren erfüllt werden.

(13)

Aufgrund der geografischen Lage der Region Kaliningrad ist es angezeigt, diese Region ausdrücklich als Teil des Hoheitsgebiets Russlands auszuweisen. In Anbetracht des positiven Ergebnisses des Audits der Kommission in dieser Region sollte zudem die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rind- und Schweinefleisch sowie von behandelten Mägen, Blasen und Därmen aus der Region Kaliningrad in die Union genehmigt werden.

(14)

In der Region Kaliningrad gelegene Betriebe für die Verarbeitung von frischem Rind- und Schweinefleisch sollten daher in die Liste für die Einfuhr in die Union von Fleischerzeugnissen, die solches Fleisch enthalten und die der für die Region Kaliningrad in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG vorgesehenen Behandlung unterzogen wurden, aufgenommen werden. Das fragliche Frischfleisch sollte entweder aus der Union stammen oder von Rindern und Schweinen, die in der russischen Region Kaliningrad gehalten und geschlachtet wurden und den Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr genügen, oder aus einem Drittland, das Frischfleisch in die Union einführen darf, welches die einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienebedingungen der Union für die Einfuhr erfüllt.

(15)

Aus Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte zudem ersichtlich sein, dass aus dem Hoheitsgebiet Russlands mit Ausnahme von Kaliningrad Fleischerzeugnisse nur durch die Union durchgeführt, aber nicht in die Union eingeführt werden dürfen.

(16)

Russland hat bei der Kommission die Genehmigung für die Einfuhr von Wachteleiern in die Union beantragt. Nach der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gelten Wachteln als Geflügel, weshalb die Einfuhr von Geflügeleiern, einschließlich Wachteleiern, genehmigt werden sollte. Die Einfuhr der Eier von anderen Geflügelarten, die unter die genannte Begriffsbestimmung fallen, sollte ebenfalls genehmigt werden.

(17)

Russland sagte zu, dass die Vorschriften der Union für die Einfuhr von Eiern von Geflügelarten außer Gallus gallus, auch Wachteleiern, erfüllt werden. Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um die Einfuhr solcher Eier in die Union zu genehmigen.

(18)

Russland hat der Kommission kein Salmonellenbekämpfungsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgelegt, weshalb bei Eiern von Gallus gallus nur die Einfuhr von Eiern der Klasse B genehmigt werden sollte.

(19)

Der Eintrag für Argentinien in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG bezieht sich auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (7). Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss Nr. 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgehoben. Die Bestimmungen der Entscheidung 79/542/EWG finden sich jetzt in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (9). Die Bezüge auf die Entscheidung 79/542/EWG in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollten daher durch Bezüge auf die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ersetzt werden.

(20)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(8)  ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

TEIL 1

Abgrenzung von Gebieten der in den Teilen 2 und 3 aufgeführten Länder

Land

Gebiet

Abgrenzung

 

ISO-Code

Fassung

 

Argentinien

AR

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

AR-1

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego für die unter die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 fallenden Arten

AR-2

01/2004

Die Provinzen Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego für die unter die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 fallenden Arten

Brasilien

BR

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

BR-1

01/2005

Die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

BR-2

01/2005

Ein Teil des Bundesstaates Mato Grosso do Sul (ausgenommen die Gemeinden Sonora, Aquidauana, Bodoqueno, Bonito, Caracol, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Corumbá);

der Bundesstaat Paraná;

der Bundesstaat São Paulo;

ein Teil des Bundesstaates Minas Gerais (ausgenommen die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, São Gonçalo de Sapucai, Setelagoas und Bambuí);

der Bundesstaat Espíritu Santo;

der Bundesstaat Rio Grande do Sul;

der Bundesstaat Santa Catarina;

der Bundesstaat Goiás;

ein Teil des Bundesstaates Mato Grosso

mit den regionalen Verwaltungseinheiten Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Barão de Melgaço), Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), Lucas do Rio Verde, Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), Barra do Garças und Barra do Bugres

BR-3

01/2005

Die Bundesstaaten Goiás, Minas Gerais, Mato Grosso, Mato Grosso do Sul, Paraná, Rio Grande do Sul, Santa Catarina und São Paulo

China

CN

01/2007

Gesamtes Hoheitsgebiet

CN-1

01/2007

Provinz Shandong

Malaysia

MY

01/2004

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY-1

01/2004

Nur die malaysische Halbinsel (West-Malaysia)

Namibia

NA

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet

NA-1

01/2005

Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten

Russland

RU

04/2012

Gesamtes Hoheitsgebiet

RU-1

04/2012

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region Kaliningrad

RU-2

04/2012

Region Kaliningrad

Südafrika

ZA

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet

ZA-1

01/2005

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

das Gebiet der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den Nordprovinzen, der Bezirk Ingwavuma im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Natal im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und der Bezirk Camperdown in der Provinz KwaZulu Natal“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag zu Russland folgende Fassung:

„RU

Russland

RU

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

A

C

C

XXX

A

XXX

A

Russland (3)

RU-1

C

C

C

B

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

Russland

RU-2

C

C

C

B

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“

3.

In Teil 2 wird die folgende Fußnote 3 eingefügt:

„(3)

Nur für die Durchfuhr durch die Union.“


ANHANG II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Russland folgende Fassung:

„RU-Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E, POU

 

 

 

 

 

 

S4“


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