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Document 32011R0362

Verordnung (EU) Nr. 362/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Monepantel Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 100 vom 14.4.2011, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/362/oj

14.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 362/2011 DER KOMMISSION

vom 13. April 2011

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Monepantel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union dazu bestimmt sind, in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in in der Tierhaltung eingesetzten Biozidprodukten verwendet zu werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Monepantel ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren) aufgeführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Gültigkeitsdauer der für Ziegen angegebenen vorläufigen Rückstandshöchstmengen („Höchstmengen“) für diesen Stoff endet am 1. Januar 2011.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Verlängerung der im Eintrag für Monepantel angegebenen Gültigkeitsdauer der vorläufigen Höchstmengen für Ziegen vor.

(5)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, die Gültigkeitsdauer der vorläufigen Monepantel-Höchstmengen für Ziegen zu verlängern.

(6)

Der Eintrag für Monepantel in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Gültigkeitsdauer der für Ziegen geltenden vorläufigen Höchstmengen verlängert wird. Die vorläufigen Monepantel-Höchstmengen, die in dieser Tabelle für Ziegen aufgeführt sind, sollten bis 1. Januar 2012 gelten.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag für Monepantel in Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgenden Wortlaut:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Monepantel

Monepantelsulfon

Schafe

700 μg/kg

7 000 μg/kg

5 000 μg/kg

2 000 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten

Ziegen

700 μg/kg

7 000 μg/kg

5 000 μg/kg

2 000 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Januar 2012.

Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“


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