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Document 32011R0292
Commission Implementing Regulation (EU) No 292/2011 of 23 March 2011 fixing allocation coefficient, rejecting further applications and closing the period for submitting applications for available quantities of out-of-quota isoglucose to be sold on the Union market at reduced surplus levy
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 292/2011 der Kommission vom 23. März 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen
ABl. L 79 vom 25.3.2011, p. 7–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014
25.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 292/2011 DER KOMMISSION
vom 23. März 2011
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Nichtquotenisoglucose, die mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/11 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mengen, für die vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, überschreiten die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 genannte Höchstmenge. |
(2) |
Daher ist es gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 erforderlich, einen Zuteilungskoeffizient festzusetzen, den die Mitgliedstaaten auf die unter jeden mitgeteilten Bescheinigungsantrag fallenden Mengen anwenden, die noch nicht mitgeteilten Anträge abzulehnen und den Zeitraum für die Antragstellung abzuschließen. |
(3) |
Damit vor der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen eingegriffen werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 222/2011 vom 14. März 2011 bis zum 18. März 2011 Anträge auf Bescheinigungen für Nichtquotenisoglucose eingereicht und die der Kommission mitgeteilt worden sind, werden mit einem Zuteilungskoeffizienten von 51,126352 % multipliziert. Die vom 21. März 2011 bis zum 25. März 2011 eingereichten Anträge auf Bescheinigungen werden abgelehnt und der Zeitraum für die Einreichung der Anträge auf Bescheinigungen wird am 28. März 2011 abgeschlossen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 60 vom 5.3.2011, S. 6.