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Document 32011D0009
2011/9/EU: Commission Decision of 10 January 2011 amending Decision 2010/89/EU as regards transitional measures concerning the application to establishments in Romania of certain structural requirements of Regulations (EC) No 852/2004 and (EC) No 853/2004 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2010) 9695) Text with EEA relevance
2011/9/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/89/EU betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Betriebe in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9695) Text von Bedeutung für den EWR
2011/9/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/89/EU betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Betriebe in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9695) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 6 vom 11.1.2011, p. 30–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/30 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/89/EU betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Betriebe in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9695)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/9/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2010/89/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 betreffend Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf bestimmte Fleisch, Fischereierzeugnisse und Eiprodukte herstellende Betriebe sowie auf Kühllager in Rumänien (3) beschränkt die Anwendung bestimmter struktureller Anforderungen dieser Verordnungen auf bestimmte Betriebe und Kühllager in diesem Mitgliedstaat. Die betreffenden Übergangsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. |
(2) |
Der Beschluss 2010/89/EU sieht außerdem vor, dass Erzeugnisse, die in Betrieben hergestellt oder in Kühllagern gelagert werden, welche in den Anhängen I bis IV dieses Beschlusses aufgeführt sind, nur auf den rumänischen Markt gebracht werden oder in diesen Betrieben weiterverarbeitet werden dürfen. |
(3) |
Im Oktober 2010 teilte Rumänien der Kommission mit, dass nach einer Evaluierung durch die rumänischen Veterinärbehörden bestimmte, in diesem Beschluss aufgeführte Betriebe ihre Modernisierung abgeschlossen hätten und zugelassen worden seien, und dass einige Betriebe geschlossen worden seien. Dementsprechend ist es notwendig, die Verzeichnisse in den Anhängen des Beschlusses 2010/89/EU zu aktualisieren. Die Anhänge des Beschlusses sollten deshalb entsprechend geändert werden. |
(4) |
Nach Einschätzung Rumäniens werden von den 117 zu modernisierenden Betrieben 36 Fleisch verarbeitende Betriebe, drei Fischereierzeugnisse herstellende Betriebe und ein Kühllager nicht in der Lage sein, ihre Modernisierung bis zum 31. Dezember 2010 abzuschließen, obgleich sie ein hohes Maß an Rechtskonformität erreicht haben. |
(5) |
Nach Einschätzung Rumäniens sollten die betroffenen Betriebe die einschlägigen strukturellen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 bis 31. Dezember 2011 erfüllen. Angesichts der laufenden strukturellen Verbesserungen ist es notwendig, die Geltungsdauer der im Beschluss 2010/89/EU vorgesehenen Übergangsmaßnahmen bis zu diesem Datum zu verlängern. |
(6) |
Die Lage in diesem Mitgliedstaat sollte vor dem 31. Dezember 2011 überprüft werden. Deshalb sollte Rumänien der Kommission bis zum 31. Oktober 2011 einen Bericht über die bei der Modernisierung der betreffenden Betriebe und Kühlhäuser gemachten Fortschritte vorlegen. |
(7) |
Dementsprechend sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/89/EU bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden. |
(8) |
Um außerdem die Kontinuität dieser Übergangsmaßnahmen zu gewährleisten und Störungen in der betreffenden Branche zu vermeiden, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2011 gelten. |
(9) |
Der Beschluss 2010/89/EU sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/89/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt. |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(1) Die in den Betrieben in den Anhängen I oder II hergestellten oder in den Kühllagern in Anhang IV gelagerten Erzeugnisse dürfen ausschließlich“. |
4. |
In Artikel 5 Absatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2010“ durch das Datum „31. Oktober 2011“ ersetzt. |
5. |
In Artikel 6 wird das Datum „31. Oktober 2010“ durch das Datum „31. Oktober 2011“ ersetzt. |
6. |
Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 10. Januar 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(3) ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 55.
ANHANG
Die Anhänge des Beschlusses 2010/89/EU werden wie folgt geändert:
1. |
Die Anhänge I und II erhalten folgende Fassung: „ANHANG I VERZEICHNIS DER FLEISCH VERARBEITENDEN BETRIEBE
ANHANG II VERZEICHNIS DER FISCHEREIERZEUGNISSE HERSTELLENDEN BETRIEBE
|
2. |
Anhang III wird gestrichen. |
3. |
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV VERZEICHNIS DER KÜHLLAGER
|
(1) SC TAZZ TRADE SRL wurde umbenannt in SC ROFISH GROUP SRL.
SH |
= |
Schlachthof |
CP |
= |
Zerlegungsbetrieb |
PP |
= |
Verarbeitungsbetrieb |
MM/MP |
= |
Hackfleisch/Fleischzubereitungen |
(2) SC TAZZ TRADE SRL wurde umbenannt in SC ROFISH GROUP SRL.
PP |
= |
Verarbeitungsbetrieb |
FFPP |
= |
Frischfisch-Verarbeitungsbetrieb |