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Document 32010R1142

Verordnung (EU) Nr. 1142/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 322 vom 8.12.2010, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0689

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1142/oj

8.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2010 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (2), enthält Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie für die Beschränkungen, die für Verbringungen von Tieren in und aus den Sperrzonen gelten.

(2)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält die Bedingungen für eine Ausnahme von dem Verbringungsverbot gemäß Richtlinie 2000/75/EG. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung besagt, dass Verbringungen von Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem in einer Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern sie den Bedingungen des Anhangs III der genannten Verordnung oder jeglichen sonstigen geeigneten Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen und die von der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorgeschrieben und von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor der Verbringung solcher Tiere genehmigt wurden.

(3)

Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 legt fest, dass bis zum 31. Dezember 2010 und in Abweichung von den Bedingungen des Anhangs III der genannten Verordnung, Bestimmungsmitgliedstaaten verlangen können, dass die Verbringung bestimmter Tiere gemäß der Ausnahme des Artikels 8 Absatz 1 und unter Stützung auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, zusätzlichen Bedingungen unterliegt. Diese zusätzlichen Bedingungen besagen, dass die Tiere jünger als 90 Tage alt, von Geburt an in einer vektorgeschützten Unterbringung gehalten worden und bestimmten Tests unterzogen worden sein müssen, die im Anhang III der Verordnung genannt werden.

(4)

Fünfzehn Mitgliedstaaten und Norwegen haben die Kommission darüber informiert, dass sie diese Übergangsbestimmungen angewendet haben. Die Ergebnisse der durchgeführten Risikobewertung, die auf der Internetseite der Kommission öffentlich zugänglich sind, zeigen, dass die Einschleppung der Blauzungenkrankheit in diesen Mitgliedstaaten und Norwegen aufgrund von Tierverbringungen aus Sperrzonen äußerst negative Auswirkungen haben könnte.

(5)

Die allgemeine Seuchenlage bei der Blauzungenkrankheit hat sich seit 2008 erheblich verbessert. Das Virus ist jedoch in einigen Gebieten der Union noch aktiv.

(6)

Zwecks einer harmonisierten Umsetzung haben die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien für den „vektorgeschützten Betrieb“ verlangt, der ein wichtiger Bestandteil einer Reihe von Bedingungen ist, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt sind, und deren Ziel im Schutz der Tiere vor Vektorangriffen besteht. Derzeit arbeitet die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) an der Definition eines/einer vektorgeschützten Betriebs/Einrichtung. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Arbeit nutzen, um die Kriterien für einen vektorgeschützten Betrieb festzulegen, wie er im Anhang III der Verordnung genannt wird.

(7)

Bis zur Erstellung der Kriterien für einen vektorgeschützten Betrieb sollte der Anwendungszeitraum für die Übergangsbestimmungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 für weitere sechs Monate verlängert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im ersten Satz des Artikels 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch „30. Juni 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.


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