21.12.2010
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DE
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Amtsblatt der Europäischen Union
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L 336/63
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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Dezember 2010
zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems
(EZB/2010/30)
(2010/794/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 und Artikel 14.3 in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
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Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der vom Eurosystem, d. h. den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend als „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet), und der Europäischen Zentralbank (EZB), einzusetzenden Instrumente und Verfahren, damit diese Geldpolitik in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt wird.
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(2)
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Die EZB besitzt die Befugnis, die für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems erforderlichen Leitlinien zu erlassen, und die NZBen sind verpflichtet, gemäß diesen Leitlinien zu handeln.
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(3)
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Die Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) sollte angepasst werden, um den Änderungen des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems Rechnung zu tragen, insbesondere a) zur Einführung der Zulassungskriterien für die Selbstnutzung von nicht OGAW-konformen gedeckten Bankschuldverschreibungen, denen gewerbliche Hypotheken als Sicherheiten zugrunde liegen; b) zur Aufnahme von Termineinlagen als notenbankfähige Sicherheiten für die geldpolitischen Geschäfte und Innertageskredite des Eurosystems; und c) zur Änderung von Anhang I, Anlage 5, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Estland am 1. Januar 2011 den Euro einführen wird und sich der Name der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland geändert hat —
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HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen in Anhang I
Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Leitlinie geändert.
Artikel 2
Überprüfung
(1) Die NZBen legen der EZB bis spätestens 31. Dezember 2010 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie die Absätze 1, 3 und 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
(2) Die NZBen legen der EZB bis spätestens 8. Januar 2011 detaillierte Informationen zu den Rechtstexten und Umsetzungsmaßnahmen vor, mittels derer sie Absatz 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie zu erfüllen beabsichtigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Die Absätze 1, 3 und 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie gelten ab dem 1. Januar 2011.
(3) Absatz 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie gilt ab dem 1. Februar 2011.
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 wird wie folgt geändert:
1.
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In Abschnitt 6.2.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
„Im einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten sind drei Arten nicht marktfähiger Sicherheiten zugelassen: Termineinlagen von zugelassenen Geschäftspartnern, Kreditforderungen und nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments, RMBDs) (1)
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2.
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Abschnitt 6.2.3 wird wie folgt geändert:
a)
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Der siebte Absatz (der fünfte Absatz unter der Überschrift „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“) erhält folgende Fassung:
„Die vorgenannten Bestimmungen über enge Verbindungen gelten nicht für: a) enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR, die berechtigt ist, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer öffentlichen Stelle des EWR garantiert wird, die berechtigt ist, Steuern zu erheben; b) gedeckte Bankschuldverschreibungen, die gemäß den in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Bedingungen begeben sind; oder c) Fälle, in denen Schuldtitel durch bestimmte rechtliche Sicherungen geschützt sind, die mit den unter b) genannten Instrumenten vergleichbar sind, wie z. B. bei i) nicht marktfähigen RMBDs, die keine Wertpapiere darstellen; oder ii) strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite oder gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen (d. h. bestimmte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die von der Europäischen Kommission nicht für OGAW-konform erklärt wurden), die alle für Asset-Backed Securities geltenden Kriterien gemäß Abschnitt 6.2 und 6.3 und die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen (2):
Für den Fall strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, gelten die folgenden Kriterien:
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Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen dienenden Wohnimmobilienkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen in einem Mitgliedstaat belegen sein und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.
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Wohnimmobilienkredite kommen für den Deckungspool relevanter strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen in Betracht, sofern sie durch eine zulässige Garantie garantiert oder durch eine Hypothek besichert sind. Eine zulässige Garantie muss bei einem Ausfall innerhalb von 24 Monaten zahlbar sein. Als Sicherheit für garantierte Darlehen dienende zulässige Garantien können in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, einschließlich in Form von Versicherungsverträgen, vorausgesetzt sie werden von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt. Der Garant im Rahmen dieser garantierten Darlehen darf keine engen Verbindungen zum Emittenten der gedeckten Bankschuldverschreibungen haben und muss während der Laufzeit des Geschäfts mindestens ein Rating einer zugelassenen externen Ratingagentur von [A+/A1/AH] aufweisen.
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Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.
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Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 80 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.
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Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 8 %.
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Der Höchstkreditbetrag für Wohnimmobilienkredite beträgt 1 Mio. EUR.
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Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss einer jährlichen Ausfallwahrscheinlichkeit von 10 Basispunkten gemäß dem ‚Single A‘-Rating entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).
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Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen gilt ein langfristiges Mindestrating von ‚Single A‘(d. h. ‚A-‘ von Fitch bzw. Standard & Poor’s, ‚A3‘ von Moody’s bzw. ‚AL‘ von DBRS).
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Für den Fall strukturierter gedeckter Bankschuldverschreibungen, denen gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, gelten die folgenden Kriterien:
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Sämtliche als Sicherheiten für die strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen dienenden gewerblichen Hypothekarkredite müssen auf Euro lauten, der Emittent (und der Schuldner und Garant, falls es sich um juristische Personen handelt) muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein, die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen in einem Mitgliedstaat belegen sein und das für das Darlehen geltende Recht muss das eines Mitgliedstaats sein.
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Bis zu 10 % des Deckungspools können durch Sicherheiten hoher Qualität ersetzt werden. Dieser Schwellenwert kann nur nach einer eingehenden Überprüfung durch die jeweilige NZB überschritten werden.
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Von jedem zulässigen Darlehen können höchstens 60 % des Beleihungswerts über die Emission von strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen finanziert werden. Die Berechnung des Beleihungswerts muss auf Basis einer konservativen Marktbewertung erfolgen.
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Die obligatorische Überbesicherung beträgt mindestens 10 %.
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Der Anteil der einzelnen Kreditnehmer am Deckungspool darf nach der Aggregation aller ausstehenden individuellen Kreditbeträge des jeweiligen Kreditnehmers nicht mehr als 5 % des Gesamtwerts des Deckungspools betragen.
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Die Einzelbonitätsbewertung des Deckungspools muss der Bonitätsstufe 1 in der Ratingskala des Eurosystems entsprechen (siehe Abschnitt 6.3.1).
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Für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder für die Transaktion relevante entsprechende Rechtssubjekte in Zusammenhang mit strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen gilt die Bonitätsstufe 2.
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Alle zugrunde liegenden gewerblichen Hypothekarkredite müssen mindestens jährlich neu bewertet werden. Sinkende Immobilienpreise müssen bei der Neubewertung umfassend berücksichtigt werden. Im Falle von Preissteigerungen wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von 15 % vorgenommen. Sofern Kredite den Beleihungsschwellenwert nicht einhalten, müssen sie, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen NZB, durch neue Kredite ersetzt oder überbesichert werden. Primär anzuwendende Bewertungsmethode ist der Marktwert, d. h. der geschätzte Preis, der erzielt würde, wenn die Vermögenswerte unter Einsatz angemessener Bemühungen auf dem Markt veräußert würden. Die Schätzung muss auf Basis der konservativsten Annahme erfolgen. Statistische Methoden können ebenfalls angewandt werden, jedoch nur als sekundäre Bewertungsmethode.
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Ein Liquiditätspolster, das in bar in Euro bei einem zugelassenen Geschäftspartner hinterlegt wird, muss laufend aufrechterhalten werden, um alle Zinszahlungen abzudecken, die mit den gedeckten Bankschuldverschreibungen für den nachfolgenden Sechsmonatszeitraum verbunden sind.
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Fällt die kurzfristige Bonitätsbewertung des Kreditnehmers eines zugrunde liegenden gewerblichen Hypothekarkredits in den neun Monaten, bevor eine gedeckte Bankschuldverschreibung mit Hard-Bullet-Struktur fällig wird, unter die Bonitätsstufe 2, muss der Kreditnehmer einen ausreichenden Bargeldbetrag in Euro stellen, damit der maßgebliche Anteil der Tilgungszahlung der gedeckten Bankschuldverschreibung sowie die verbundenen Auslagen, die vom Emittenten im Rahmen der gedeckten Bankschuldverschreibung für das Liquiditätspolster einzuzahlen sind, abgedeckt sind.
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Im Falle von Liquiditätsengpässen kann der ursprüngliche Fälligkeitstermin um bis zu 12 Monate verlängert werden, um Fälligkeitsinkongruenzen zwischen den Tilgungskrediten im Deckungspool und der endfälligen Tilgung der gedeckten Bankschuldverschreibung auszugleichen. Allerdings kommt die gedeckte Bankschuldverschreibung nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin für eine Selbstnutzung nicht mehr in Betracht.
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b)
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Der achte Absatz (der sechste Absatz unter der Überschrift „Regeln für die Verwendung notenbankfähiger Sicherheiten“) erhält folgende Fassung:
„Darüber hinaus müssen die Geschäftspartner für strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, denen Wohnimmobilienkredite oder gewerbliche Hypothekarkredite als Sicherheiten zugrunde liegen, die rechtsgültige Bescheinigung einer renommierten Anwaltskanzlei vorlegen, in der bestätigt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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Der Emittent der gedeckten Bankschuldverschreibungen ist ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Kreditinstitut und keine Zweckgesellschaft, und zwar auch dann, wenn die betreffenden gedeckten Bankschuldverschreibungen von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut garantiert werden.
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Der Emittent/die Emission der gedeckten Bankschuldverschreibungen unterliegt nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig ist oder die gedeckten Bankschuldverschreibungen begeben wurden, der besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber gedeckter Bankschuldverschreibungen.
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Im Falle der Insolvenz des Emittenten genießen die Inhaber gedeckter Bankschuldverschreibungen Vorrang in Bezug auf die Rückzahlung der Hauptschuld und von Zinszahlungen aus den (zugrunde liegenden) notenbankfähigen Sicherheiten.
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Die durch die Emission gedeckter Bankschuldverschreibungen erzielten Beträge müssen (gemäß den Anlageregeln, die in den Unterlagen für gedeckte Bankschuldverschreibungen festgelegt sind) im Einklang mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen für gedeckte Bankschuldverschreibungen oder sonstigen auf die fraglichen Vermögenswerte anwendbaren Vorschriften investiert werden.“
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3.
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In Abschnitt 6.4.3 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
Termineinlagen unterliegen keinem Bewertungsabschlag.“
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4.
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Die Tabelle in Anlage 5 erhält folgende Fassung:
„Internetseiten des Eurosystems
Zentralbank
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Website
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Europäische Zentralbank
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www.ecb.europa.eu
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Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique
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www.nbb.be oder www.bnb.be
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Deutsche Bundesbank
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www.bundesbank.de
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Eesti Pank
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www.eestipank.ee
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Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland
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www.centralbank.ie
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Bank of Greece
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www.bankofgreece.gr
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Banco de España
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www.bde.es
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Banque de France
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www.banque-france.fr
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Banca d’Italia
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www.bancaditalia.it
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Central Bank of Cyprus
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www.centralbank.gov.cy
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Banque centrale du Luxembourg
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www.bcl.lu
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Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta
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www.centralbankmalta.org
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De Nederlandsche Bank
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www.dnb.nl
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Oesterreichische Nationalbank
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www.oenb.at
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Banco de Portugal
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www.bportugal.pt
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Národná banka Slovenska
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www.nbs.sk
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Banka Slovenije
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www.bsi.si
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Suomen Pankki
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www.bof.fi“
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(1) Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 gilt eine Übergangsregelung für Kreditforderungen, die es jeder NZB ermöglicht, den Mindestbetrag für die als Sicherheit zugelassenen Kreditforderungen — mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Verwendung — festzulegen und über die Erhebung einer Transaktionsgebühr zu entscheiden. Ab 1. Januar 2012 wird es eine völlig einheitliche Regelung geben.“
(2) Vor dem 10. Oktober 2010 übermittelte und mit Wohnimmobilienkrediten besicherte strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden. Vor dem 1. Februar 2011 übermittelte und mit gewerblichen Hypothekarkrediten besicherte strukturierte gedeckte Bankschuldverschreibungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können bis 31. März 2011 weiter verwendet werden.“