This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009R0684
Commission Regulation (EC) No 684/2009 of 24 July 2009 implementing Council Directive 2008/118/EC as regards the computerised procedures for the movement of excise goods under suspension of excise duty
Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
ABl. L 197 vom 29.7.2009, p. 24–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2023; Aufgehoben durch 32022R1636
29.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2009 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2009
zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ist ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG erforderlich, das mittels des EDV-gestützten Systems zu erstellen ist, das aufgrund der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (2) eingerichtet wurde. |
(2) |
Da das EDV-gestützte System die Verfolgung und Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ermöglichen soll, sind Struktur und Inhalt der bei diesen Beförderungen zu verwendenden elektronischen Meldungen festzulegen. |
(3) |
Da die Beförderungen mit einem elektronischen Verwaltungsdokument durchgeführt werden sollen, sind insbesondere Struktur und Inhalt der durch dieses Dokument erfolgenden Meldungen festzulegen. Ebenso sind Struktur und Inhalt derjenigen Meldungen festzulegen, die die Eingangs- und die Ausfuhrmeldung darstellen. |
(4) |
Nach der Richtlinie 2008/118/EG kann ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert, der Bestimmungsort der Waren geändert und eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aufgeteilt werden. Daher sind die Struktur und der Inhalt der Meldungen für die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festzulegen, und es sind Regeln und Verfahren zu bestimmen, die für den Datenaustausch bei solchen Annullierungen, Änderungen des Bestimmungsorts und Beförderungsaufteilungen gelten sollen. |
(5) |
Es ist erforderlich, die Struktur der Papierdokumente nach Maßgabe der Artikel 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG festzulegen, die zu benutzen sind, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht. |
(6) |
Da die in dieser Verordnung festgesetzten Regeln die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (3) ersetzen, sollte die letztgenannte Verordnung aufgehoben werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Folgendes fest:
a) |
Die Struktur und den Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG mittels des in Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten EDV-gestützten Systems auszutauschen sind; |
b) |
die Vorschriften und Verfahren, die beim Austausch von Meldungen nach Buchstabe a zu befolgen sind; |
c) |
die Struktur der Papierdokumente nach den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG. |
Artikel 2
Anforderungen an die mittels des EDV-gestützten Systems ausgetauschten Meldungen
Hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Inhalts müssen die für die Zwecke der Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauschten Meldungen den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung entsprechen. Sind beim Ausfüllen bestimmter Dateneingabefelder dieser Meldungen Codes einzugeben, so sind die in Anhang II aufgeführten Codes zu verwenden.
Artikel 3
Förmlichkeiten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(1) Der entsprechend Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG eingereichte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, müssen den in Anhang I Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument als Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegebenen Datum eingereicht werden.
Artikel 4
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Ein Versender, der ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG annullieren möchte, füllt die Felder des Entwurfs der Annullierungsmeldung aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Annullierungsmeldung muss den in Anhang I Tabelle 2 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung.
Sind die Angaben korrekt, fügen diese Behörden Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierungsmeldung hinzu, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Sind die Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
(3) Nach Eingang der Annullierungsmeldung leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sie an den Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.
Artikel 5
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(1) Ein Versender, der den Bestimmungsort nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie 2008/118/EG ändern oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Richtlinie eintragen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes aus und übermittelt diesen den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes muss den in Anhang I Tabelle 3 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes.
Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates folgende Maßnahmen:
a) |
Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis; |
b) |
Sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes enthaltenen Angaben. |
Beinhaltet die Aktualisierung einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so ist auf das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.
(3) Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b einen Wechsel des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.
Die letztgenannten Behörden teilen dem im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes“ die Änderung des Bestimmungsortes mit; diese Mitteilung muss den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(4) Beinhaltet die Aktualisierung nach Absatz 2 Buchstabe b eine Änderung des Lieferortes in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments, jedoch keine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaates oder des Empfängers, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates weiter.
Die letztgenannten Behörden leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes an den Empfänger weiter.
(5) Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
(6) Enthält das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument einen neuen Empfänger in demselben Mitgliedstaat, der auch im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben war, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger mittels der „Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsortes“, die den Anforderungen in Anhang I Tabelle 4 entsprechen muss, über die Änderung des Bestimmungsorts.
Artikel 6
Meldungen über die Aufteilung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(1) Ein Versender, der eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufteilen will, füllt die Felder des Entwurfs der Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort aus und übermittelt ihn den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Der Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung muss den in Anhang I Tabelle 5 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.
Sind diese Angaben korrekt, ergreifen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
a) |
Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt; |
b) |
Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine „Aufteilungsmitteilung“, die den in Anhang I Tabelle 4 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen muss. |
c) |
Sie übermitteln die „Aufteilungsmitteilung“ an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats. |
Auf jedes neue elektronische Verwaltungsdokument nach Buchstabe a sind Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 21 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/118/EG anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Empfänger weiter, wenn es sich bei diesem um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger handelt.
(4) Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
Artikel 7
Förmlichkeiten bei Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die Eingangsmeldung nach Artikel 24 und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 der Richtlinie 2008/118/EG müssen den in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Artikel 8
Ausfallverfahren
(1) Das Dokument in Papierform nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG trägt die Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso darzustellen sind wie im elektronischen Verwaltungsdokument. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2) Die Informationen, die der Versender nach Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu übermitteln hat, sind in Form von Datenelementen anzugeben, die ebenso darzustellen sind wie in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts bzw. in der Meldung über die Aufteilung der Beförderung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B und gegebenenfalls Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(3) Die Dokumente in Papierform nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG tragen die Bezeichnung „Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die erforderlichen Angaben haben in Form von Datenelementen zu erfolgen, die ebenso auszudrücken sind wie in der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung. Alle Datenelemente sowie alle Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, sind mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B dieser Verordnung zu kennzeichnen.
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 wird mit Wirkung zum 1. April 2010 aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin auf Beförderungen nach Artikel 46 der Richtlinie 2008/118/EG Anwendung.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem 1. Januar 2012 gilt, ab dem 1. April 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juli 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(2) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.
(3) ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.
ANHANG I
BEI DER BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN UNTER STEUERAUSSETZUNG VERWENDETE ELEKTRONISCHE MELDUNGEN
ERLÄUTERUNGEN
1. |
Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen 1 bis 6. Hierfür gilt Folgendes:
|
2. |
In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:
|
Tabelle 1
(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|||||||||||||||||||||
|
|
Nachrichtenart |
R |
|
Mögliche Kennziffern:
Die Nachrichtenart darf weder im e-VD, für das ein Referenzcode (ARC) vergeben wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen. |
n1 |
|||||||||||||||||||||
1 |
Kopfdaten des e-VD |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Bestimmungsort |
R |
|
Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Beförderungsdauer |
R |
|
Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92. |
an3 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Veranlassung der Beförderung |
R |
|
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Referenzcode (ARC) |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben |
Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
DatumUhrzeit |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Fortlaufende Vorgangsnummer |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht. |
n..5 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung |
C |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
DatumUhrzeit |
|||||||||||||||||||||
|
h |
Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD |
D |
„R“, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird |
Mögliche Kennziffern:
Die Grundeinstellung der Kennziffer ist „falsch“. Dieses Datenelement darf weder im e-VD, für das ein Referenzcode (ARC) vergeben wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen. |
n1 |
|||||||||||||||||||||
2 |
VERSENDER |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer |
R |
|
Es ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders anzugeben. |
an13 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
3 |
ORT der Versendung |
C |
„R“, wenn die Ausgangspunktkennziffer in Feld 9d„1“ ist |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer Steuerlager |
R |
|
Es ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Versendungssteuerlagers anzugeben. |
an13 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name des Wirtschaftsbeteiligten |
O |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
O |
|
an..65 |
||||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
O |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
O |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
O |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||||||
4 |
EINFUHRZOLLSTELLE |
C |
„R“, wenn die Ausgangspunktkennziffer in Feld 9d „2“ ist |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Geben Sie den Code der Einfuhrzollstelle an. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
5 |
EMPFÄNGER |
C |
„R“, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8 (Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
Angaben bei Code(s) Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
6 |
ZUSATZDATEN: Empfänger |
C |
„R“ bei Code Bestimmungsort 5 (Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Bestimmungsmitgliedstaat |
R |
|
Geben Sie anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 den Bestimmungsmitgliedstaat an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Nummer der Freistellungsbescheinigung |
D |
„R“, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (3) eine laufende Nummer vermerkt ist |
|
an..255 |
|||||||||||||||||||||
7 |
ORT der Lieferung |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
Geben Sie den Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an. |
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Sonstige Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
Angaben bei Code(s) Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name des Wirtschaftsbeteiligten |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 7c, 7e und 7f:
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
8 |
AUSFUHRZOLLSTELLE |
C |
„R“ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Geben Sie den Code der Ausfuhrzollstelle an, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (4) abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
9 |
e-VD |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Bezugsnummer |
R |
|
Einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und die zur Identifizierung der Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders dient. |
an..22 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Rechnungsnummer |
R |
|
Geben Sie die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung an. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Rechnungsdatum |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen |
Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments |
Datum |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Kennziffer Ausgangspunkt |
R |
|
Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Versanddatum |
R |
|
Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versendungsdatum in der Vergangenheit liegen. |
Datum |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Uhrzeit desVersands |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen |
Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
Uhrzeit |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Vorheriger ARC |
D |
Bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben (Tabelle 5) |
Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD. |
an21 |
|||||||||||||||||||||
9.1 |
EINHEITSPAPIER EINFUHR |
C |
„R“, wenn die Kennziffer in Feld 9d„2“ (Einfuhr) lautet |
|
9x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Registriernummer |
R |
Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben |
Geben Sie die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere an. |
an..21 |
|||||||||||||||||||||
10 |
ZUSTÄNDIGE STELLE: zuständige Dienststelle für den Versender |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Geben Sie den Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat an. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
11 |
SICHERHEITSLEISTUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Sicherheitsleistender |
R |
|
Geben Sie anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 an, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. |
n..4 |
|||||||||||||||||||||
12 |
SICHERHEITSLEISTENDER |
C |
„R“, wenn eine der nachstehenden Kennziffern für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234 (Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6) |
Geben Sie den Beförderer und/oder den Eigentümer der Waren an, wenn einer von beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen. |
2x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen |
Es ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben. |
an13 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Umsatzsteuer-ID-Nr. |
O |
an..35 |
|||||||||||||||||||||||
|
c |
Name |
C |
Bei 12c, d, f und g: „O“, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls „R“ |
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Straße |
C |
|
an..65 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
Stadt |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
h |
NAD_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
13 |
BEFÖRDERUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code Beförderungsart |
R |
|
Geben Sie die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 an. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
14 |
VERANLASSER der Beförderung |
C |
„R“, um die Person zu identifizieren, die die erste Beförderung veranlasst, wenn die Kennziffer in Feld 1c„3“ oder „4“ lautet |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-ID-Nr. |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen |
|
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
15 |
ERSTER BEFÖRDERER |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen |
Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers. |
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-ID-Nr. |
O |
|
|
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
16 |
BEFÖRDERUNGSDETAILS |
R |
|
|
99x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Geben Sie unter Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart den oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container an. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Geben Sie die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container an. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn sie zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zur Beförderung, z. B. etwaigen nachfolgenden Beförderern oder Beförderungsmittel/Container. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Ergänzende Informationen_SPR |
C |
R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17 |
POSITIONSDATEN e-VD |
R |
|
Für alle Waren, aus denen sich eine Sendung zusammensetzt, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. |
999x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Positionsnummer |
R |
|
Geben Sie eine Ordnungsnummer an (beginnend bei 1). |
n..3 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
R |
|
Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
an4 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
KN-Code |
R |
|
Geben Sie den am Versanddatum gültigen KN-Code an. |
n8 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Menge |
R |
|
Geben Sie die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12. Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. |
n..15,3 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Bruttogewicht |
R |
|
Geben Sie das Bruttogewicht der Sendung an (die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich der Verpackung). |
n..15,2 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Nettogewicht |
R |
|
Geben Sie das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung an (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten). |
n..15,2 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
Alkoholgehalt |
C |
„R“, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar |
Geben Sie, wenn anwendbar, den Alkoholgehalt an (in Volumenprozent bei 20 °C) entsprechend Anhang II Codeliste 11. |
n..5,2 |
|||||||||||||||||||||
|
h |
Grad Plato |
D |
„R“, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern |
Geben Sie bei Bier den Stammwürzegehalt (Grad Plato) an, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
n..5,2 |
|||||||||||||||||||||
|
i |
Steuerzeichen/Kennzeichnung |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
j |
Steuerzeichen/Kennzeichnung_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
k |
Steuerzeichen/Kennzeichnung verwendet |
D |
„R“, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden |
Geben Sie „1“ an, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; geben Sie „0“ an, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten. |
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
l |
Ursprungsbezeichnung |
O |
|
Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung verwendet werden:
|
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
m |
Ursprungsbezeichnung_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
n |
Jahreserzeugung |
O |
|
Geben Sie bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier oder Hektoliter reinem Alkohol an. |
n..15 |
|||||||||||||||||||||
|
o |
Dichte |
C |
„R“, wenn auf die betreffende steuerpflichtige Ware anwendbar |
Geben Sie, wenn anwendbar, die Dichte bei 15 °C entsprechend Anhang II Codeliste 11 an. |
n..5,2 |
|||||||||||||||||||||
|
p |
Warenbeschreibung |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen. „R“ bei Beförderung als Massengut der Weine nach Maßgabe von Anhang IV Absätze 1 bis 9 sowie Absätze 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (6), für die die Warenbeschreibung die in Artikel 60 dieser Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthält, sofern diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen |
Geben Sie zur Identifizierung der beförderten Waren die Warenbeschreibung an. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
q |
Warenbeschreibung_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
r |
Markenname |
D |
„R“, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument nach Maßgabe von Feld 9b genannt ist |
Geben Sie ggf. den Markennamen des Produkts an. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
s |
Markenname_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17.1 |
PACKSTÜCKE |
R |
|
|
99x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Art |
R |
|
Geben Sie anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 die Art der Packstücke an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Anzahl |
C |
„R“, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet |
Geben Sie, wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, die Anzahl der Packstücke an. |
n..15 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. |
an..35 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17.2 |
WEINBAUERZEUGNIS |
D |
„R“„R“ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (7) aufgeführt sind |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Weinbauerzeugniskategorie |
R |
|
Geben Sie für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Weinbauerzeugnisse eine der folgenden Kennziffern an:
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Code der Weinbauzone |
D |
„R“ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) |
Geben Sie gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die Weinbauzone an, aus der die beförderte Ware stammt. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ursprungsdrittland |
C |
„R“, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a„4“ (eingeführter Wein) lautet |
Geben Sie den Ländercode gemäß Anhang II Codeliste 4 an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Sonstige Informationen |
O |
|
|
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Sonstige Informationen_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
17.2.1 |
BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES — Code |
D |
„R“ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l) |
|
99x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code |
R |
|
Geben Sie einen oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VI Buchstabe B Liste 1.4.b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (8) an. |
n..2 |
|||||||||||||||||||||
18 |
DOKUMENT — Zertifikat |
O |
|
|
9x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Kurzbeschreibung Dokument |
C |
„R“, wenn Datenfeld 18c nicht verwendet wird |
Beschreiben Sie alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kurzbeschreibung Dokument_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Dokumentreferenz |
C |
„R“, wenn Feld 18a nicht verwendet wird |
Geben Sie für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate eine Referenznummer an. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Dokumentreferenz_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld ausgefüllt ist |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
Tabelle 2
(gemäß Artikel 4 Absatz 1)
Annullierungsmeldung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
1 |
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD |
R |
|
|
|
|
|
a |
Referenzcode (ARC) |
R |
|
Geben Sie den ARC des e-VD an, dessen Annullierung beantragt wird. |
an21 |
2 |
ANNULLIERUNG |
R |
|
|
|
|
|
a |
Code Annullierungsgrund |
R |
|
Geben Sie den Grund der Annullierung des e-VD anhand der Codes in Anhang II Codeliste 10 an. |
n1 |
3 |
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
|
|
a |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Annullierung |
C |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Annullierungsmeldung anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
DatumUhrzeit |
Tabelle 3
(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)
Änderung des Bestimmungsorts
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|||||||||||||||
1 |
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts |
C |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
dateTime |
|||||||||||||||
2 |
e-VD Aktualisierung |
R |
|
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Fortlaufende Vorgangsnummer |
C |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben |
Wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht. |
n..5 |
|||||||||||||||
|
b |
Referenzcode (ARC) |
R |
|
Geben Sie den ARC des e-VD an, dessen Bestimmungsort geändert wird. |
an21 |
|||||||||||||||
|
c |
Beförderungsdauer |
D |
„R“, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Geben Sie den normalen Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D) an, gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92. |
an3 |
|||||||||||||||
|
d |
Änderung bei der Veranlassung der Beförderung |
D |
„R“, wenn infolge der Änderung des Bestimmungsorts eine andere Person für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist |
Geben Sie anhand einer der folgenden Kennziffern an, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:
|
N1 |
|||||||||||||||
|
e |
Rechnungsnummer |
D |
„R“, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Geben Sie die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung an. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben. |
an..35 |
|||||||||||||||
|
f |
Rechnungsdatum |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments. |
date |
|||||||||||||||
|
g |
Code Beförderungsart |
D |
„R“, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Geben Sie die Beförderungsart anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 an. |
n..2 |
|||||||||||||||
3 |
GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Code Bestimmungsort |
R |
|
Geben Sie anhand eines der folgenden Codes den neuen Bestimmungsort der Beförderung an:
|
n1 |
|||||||||||||||
4 |
NEUER EMPFÄNGER |
D |
„R“, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||
5 |
ORT DER LIEFERUNG |
C |
(Siehe Kennziffern für den Bestimmungsort in Feld 3a) |
Geben Sie den Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an. |
|
||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Sonstige Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a) |
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 5c, 5e und 5f:
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a) |
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||
6 |
AUSFUHRZOLLSTELLE |
C |
„R“ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 3a) |
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Geben Sie den Code der Ausfuhrzollstelle an, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||
7 |
NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG |
C |
„R“, um die Person zu identifizieren, die für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist, wenn die Kennziffer in Feld 2d„3“ oder „4“ lautet |
|
|
||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-ID-Nummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen. |
|
an..35 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||
8 |
NEUER BEFÖRDERER |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert |
Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers. |
|
||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-ID-Nummer |
O |
|
|
an..35 |
|||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||
9 |
BEFÖRDERUNGSDETAILS |
D |
„R“, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern |
|
99x |
||||||||||||||||
|
a |
Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Geben Sie in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart den oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container an. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 |
|||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Geben Sie die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container an. |
an..35 |
|||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. |
an..35 |
|||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
|||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||
|
f |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zur Beförderung, z. B. etwaigen nachfolgenden Beförderern oder.Beförderungsmittel/Container. |
an..350 |
|||||||||||||||
|
g |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
Tabelle 4
(gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)
Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts — Aufteilungsmitteilung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
||||||
1 |
|
VERBRAUCHSTEUER-MITTEILUNG |
R |
|
|
|
||||||
|
a |
Art der Mitteilung |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Geben Sie anhand einer der folgenden Kennziffern den Grund der Mitteilung an:
|
n1 |
||||||
|
b |
Mitteilung: Datum und Uhrzeit |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
DatumUhrzeit |
||||||
|
c |
Referenzcode (ARC) |
R |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts) oder des Abgangsmitgliedstaats (bei der Aufteilungsmitteilung) anzugeben |
Geben Sie den ARC des e-VD an, das Gegenstand der Mitteilung ist. |
an21 |
||||||
2 |
|
NACHFOLGENDER ARC |
C |
„R“, wenn die Art der Mitteilung in Feld 1a„2“ lautet Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben |
|
9x |
||||||
|
a |
Referenzcode (ARC) |
R |
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anzugeben |
|
an21 |
Tabelle 5
(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)
Aufteilung der Beförderung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
||||||||||||||||||
1 |
e-VD: Aufteilung |
R |
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Vorheriger ARC |
R |
|
Geben Sie den ARC des aufzuteilenden e-VD an. Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 |
||||||||||||||||||
2 |
GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT |
R |
|
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Code Bestimmungsort |
R |
|
Geben Sie anhand einer der folgenden Codes den Bestimmungsort der Beförderung an:
|
n1 |
||||||||||||||||||
3 |
ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD |
R |
|
|
9x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Bezugsnummer |
R |
|
Einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand derer die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist. |
an..22 |
||||||||||||||||||
|
b |
Beförderungsdauer |
D |
„R“, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert |
Geben Sie den normalen Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D) an, gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92. |
an3 |
||||||||||||||||||
|
c |
Änderung bei der Veranlassung der Beförderung |
D |
„R“, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt |
Geben Sie anhand einer der folgenden Kennziffern an, wer für die Veranlassung der Erstbeförderung verantwortlich ist:
|
n1 |
||||||||||||||||||
4 |
NEUER EMPFÄNGER |
D |
„R“, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
5 |
ORT der Lieferung |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a) |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Sonstige Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a) |
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld5c, 5e und 5f:
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 2a) |
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
|||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
|||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
C |
|
an..50 |
|||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
6 |
AUSFUHRZOLLSTELLE |
C |
„R“ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6) (Siehe Code Bestimmungsort in Feld 2a) |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Geben Sie den Code der Ausfuhrzollstelle an, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
||||||||||||||||||
7 |
NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG |
C |
„R“, um den Veranlasser der Beförderung zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c 3 oder 4 lautet |
|
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-ID-Nummer |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen |
|
an..35 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
8 |
NEUER BEFÖRDERER |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt |
Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers. |
|
|||||||||||||||||||
|
a |
Umsatzsteuer-ID-Nummer |
O |
|
|
an..35 |
||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
|
an..11 |
||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
9 |
BEFÖRDERUNGSDETAILS |
D |
„R“, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern |
|
99x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Geben Sie den/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container an. Siehe Anhang II Codeliste 8. |
n..2 |
||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container |
R |
|
Geben Sie die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container an. |
an..35 |
||||||||||||||||||
|
c |
Kennzeichen des Verschlusses |
D |
„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Geben Sie die Kennung der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden. |
an..35 |
||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben über die Verschlüsse (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
f |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zur Beförderung, z. B. etwaigen nachfolgenden Beförderern oder Beförderungsmittel/Container. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
g |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
10 |
POSITIONSDATEN e-VD |
R |
|
Für alle Waren einer Sendung ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden. |
999x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Positionsnr |
R |
|
Geben Sie eine einmalige Ordnungsnummer an (beginnend bei 1). |
n..3 |
||||||||||||||||||
|
b |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
R |
|
Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
an..4 |
||||||||||||||||||
|
c |
KN-Code |
R |
|
Geben Sie den am Tag der Meldung über die Aufteilung gültigen KN-Code an. |
n8 |
||||||||||||||||||
|
d |
Menge |
R |
|
Geben Sie die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12. Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist. Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge. |
n..15,3 |
||||||||||||||||||
|
e |
Bruttogewicht |
R |
|
Geben Sie das Bruttogewicht der Sendung an (verbrauchsteuerpflichtige Waren einschließlich Verpackung). |
n..15,2 |
||||||||||||||||||
|
f |
Nettogewicht |
R |
|
Geben Sie das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung an. |
n..15,2 |
||||||||||||||||||
|
i |
Steuerzeichen/Kennzeichnung |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
j |
Steuerzeichen/Kennzeichnung_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
k |
Steuerzeichen/Kennzeichnung verwendet |
D |
„R“, wenn Steuerzeichen verwendet werden |
Geben Sie „1“ an, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; geben Sie „0“ an, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten. |
n1 |
||||||||||||||||||
|
o |
Dichte |
C |
„R“, wenn auf die betreffende steuerpflichtige Ware anwendbar |
Geben Sie die Dichte bei 15 °C an, soweit gemäß Anhang II Codeliste 11 anwendbar. |
n..5,2 |
||||||||||||||||||
|
p |
Warenbeschreibung |
O |
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als „R“ einstufen. |
Geben Sie zur Identifizierung der beförderten Waren die handelsübliche Bezeichnung der Waren an. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
q |
Warenbeschreibung_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
r |
Markenname |
D |
„R“, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen |
Geben Sie, wenn anwendbar, den Markennamen des Produkts an. |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
s |
Markenname_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
||||||||||||||||||
11 |
PACKSTÜCKE |
|
|
|
99x |
|||||||||||||||||||
|
a |
Art |
R |
|
Geben Sie anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 die Art der Packstücke an. |
a2 |
||||||||||||||||||
|
b |
Anzahl |
C |
„R“, wenn als „zählbar“ gekennzeichnet |
Geben Sie, wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, die Anzahl der Packstücke an. |
n..15 |
||||||||||||||||||
|
c |
Kennung des Verschlusses |
D |
„R“, wenn Verschlüsse verwendet werden |
Geben Sie die Kennzeichen der Verschlüsse an, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden. |
an..35 |
||||||||||||||||||
|
d |
Informationen zum Verschluss |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart). |
an..350 |
||||||||||||||||||
|
e |
Informationen zum Verschluss_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
Tabelle 6
(gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 3)
Eingangsmeldung — Ausfuhrmeldung
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
|||||||||||||||||||||
1 |
ATTRIBUT |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung |
C |
Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmit-gliedstaates bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben |
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben. |
DatumUhrzeit |
|||||||||||||||||||||
2 |
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Referenzcode (ARC) |
R |
|
Geben Sie den ARC des e-VD an. Siehe Anhang II Codeliste 2. |
an21 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Ordnungsnummer |
R |
|
Geben Sie die Ordnungsnummer des e-VD an. |
n..5 |
|||||||||||||||||||||
3 |
EMPFÄNGER |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-ID-Nr. |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
R |
|
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
R |
|
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
u |
O |
|
|
an..11 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
R |
|
|
an..10 |
|||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
R |
|
|
an..50 |
|||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
R |
|
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
4 |
ORT der Lieferung |
C |
Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Geben Sie den Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an. |
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-ID-Nr. |
C |
(Siehe Kennziffern für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
Angaben bei Code Bestimmungsort
|
an..16 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Name |
C |
(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|
an..182 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Straße |
C |
Für Feld 4c, 4e und 4f:
(Siehe Codes für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|
an..65 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Hausnummer |
O |
|
an..11 |
||||||||||||||||||||||
|
e |
Postleitzahl |
C |
|
an..10 |
||||||||||||||||||||||
|
f |
Stadt |
C |
|
an..50 |
||||||||||||||||||||||
|
g |
NAD_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
5 |
ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger |
C |
„R“ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8 (Siehe Codes für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a) |
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Dienststellenschlüsselnummer |
R |
|
Geben Sie den Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat an. Siehe Anhang II Codeliste 5. |
an8 |
|||||||||||||||||||||
6 |
EINGANGS/AUSFUHRMELDUNG |
R |
|
|
|
||||||||||||||||||||||
|
a |
Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
R |
|
Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet |
Date |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Empfangsergebnis |
R |
|
Mögliche Kennziffern:
|
n..2 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ergänzende Informationen |
O |
|
Machen Sie ergänzende Angaben zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
|||||||||||||||||||||
7 |
POSITIONSDATEN der Eingangs-/Ausfuhrmeldung |
C |
„R“, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder „1“ noch „21“ lautet (siehe Feld 6b) |
|
999x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Positionsnr. |
R |
|
Geben Sie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die nicht unter Code 1 oder 21 fallen, die einmalige Positionsnummer des dazu gehörigen e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) an. |
n..3 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge |
D |
„R“, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird |
Mögliche Kennziffern:
|
a1 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Festgestellte Fehlmenge oder Mehrmenge |
C |
„R“ bei Anzeige in Feld 7b |
Geben Sie die betreffende Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12. |
n..15,3 |
|||||||||||||||||||||
|
d |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
R |
|
Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang II Codeliste 11. |
an4 |
|||||||||||||||||||||
|
e |
Zurückgewiesene Menge |
C |
„R“, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs „4“ lautet (siehe Feld 6b) |
Geben Sie für jeden einzelnen Datensatz die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Warencode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang II Tabellen 11 und 12. |
n..15,3 |
|||||||||||||||||||||
7.1 |
GRUND DER BEANSTANDUNG |
D |
„R“ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs 2, 3, 4, 22 oder 23 lautet (siehe Feld 6b) |
|
9x |
||||||||||||||||||||||
|
a |
Code für die Beanstandung |
R |
|
Mögliche Kennziffern
|
n1 |
|||||||||||||||||||||
|
b |
Ergänzende Informationen |
C |
(siehe Feld 7.1.a) |
Machen Sie ergänzende Angaben zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. |
an..350 |
|||||||||||||||||||||
|
c |
Ergänzende Informationen_LNG |
C |
R, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird |
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang II Codeliste 1 genannten Sprachencode an. |
a2 |
(1) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11.
(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(5) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.
(6) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.
ANHANG II
(gemäß Artikel 2)
Codelisten
1. SPRACHENCODES
Die Codes entsprechen der ISO-Norm 639.1 (Alpha-2-Codes). Hinzu kommen zwei freie Codes für die lateinische Wiedergabe von Sprachen, die nicht das lateinische Alphabet verwenden, nämlich:
— |
bt — Bulgarisch (lateinische Schrift) |
— |
gr — Griechisch (lateinische Schrift) |
Code |
Beschreibung |
bg |
Bulgarisch |
bt |
Bulgarisch (lateinische Schrift) |
cs |
Tschechisch |
da |
Dänisch |
nl |
Niederländisch |
en |
English |
et |
Estnisch |
fi |
Finnisch |
fr |
Französisch |
ga |
Irisch |
gr |
Griechisch (lateinische Schrift) |
de |
Deutsch |
el |
Griechisch |
hu |
Ungarisch |
it |
Italienisch |
lv |
Lettisch |
lt |
Litauisch |
mt |
Maltesisch |
pl |
Polnisch |
pt |
Portugiesisch |
ro |
Rumänisch |
sk |
Slowakisch |
sl |
Slowenisch |
es |
Spanisch |
sv |
Schwedisch |
2. EINZIGER ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)
Feld |
Inhalt |
Typ |
Beispiel |
1 |
Jahr |
Numerisch 2 |
05 |
2 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD ursprünglich eingereicht wurde |
Alphabetisch 2 |
ES |
3 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 16 |
7R19YTE17UIC8J45 |
4 |
Prüfziffer |
Numerisch 1 |
9 |
In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wird.
In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.
In Feld 4 wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.
3. MITGLIEDSTAATEN
Die Mitgliedstaatencodes entsprechen den ISO-Alpha-2-Codes (1) (ISO-Norm 3166) mit Ausnahme
— |
Griechenlands, für das EL anstatt GR zu verwenden ist; |
— |
des Vereinigten Königreichs, für das GB anstatt UK zu verwenden ist. |
4. LÄNDERCODES
Es werden die ISO-Alpha-2-Codes (ISO-Norm 3166) verwendet.
5. DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER
Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus einer Kennung des Mitgliedstaats (siehe Codeliste 3), gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.
6. CODE SICHERHEITSLEISTENDER
Code |
Beschreibung |
1 |
Versender |
2 |
Beförderer |
3 |
Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
4 |
Empfänger |
12 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Beförderer |
13 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
14 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender und den Empfänger |
23 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
24 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer und den Empfänger |
34 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
123 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
124 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger |
134 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
234 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
1234 |
Gemeinsame Sicherleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
7. CODE BEFÖRDERUNGSART
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiger |
1 |
Eisenbahnverkehr |
2 |
Eisenbahnverkehr |
3 |
Beförderung auf der Straße |
4 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
Postsendungen |
7 |
Festinstallierte Transporteinrichtungen |
8 |
Binnenschifffahrt |
8. CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER
Code |
Beschreibung |
1 |
Container |
2 |
Fahrzeug |
3 |
Anhänger |
4 |
Zugmaschine |
9. CODE PACKSTÜCKE
Es sind die Codes in Anhang 38 Feld 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verwenden.
10. CODE ANNULLIERUNGSGRUND
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiger |
1 |
Tippfehler |
2 |
Unterbrochenes Handelsgeschäft |
3 |
Doppeltes e-VD |
4 |
Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen |
11. VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)
EPC |
CAT |
UNIT |
Beschreibung |
A |
P |
D |
T200 |
T |
4 |
Zigaretten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG des Rates (2) |
N |
N |
N |
T300 |
T |
4 |
Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 95/59/EG |
N |
N |
N |
T400 |
T |
1 |
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/59/EG |
N |
N |
N |
T500 |
T |
1 |
Sonstiger Rauchtabak gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 95/59/EG |
N |
N |
N |
B000 |
B |
3 |
Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWG |
J |
J |
N |
W200 |
W |
3 |
Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG |
J |
N |
N |
W300 |
W |
3 |
Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG |
J |
N |
N |
I000 |
I |
3 |
Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG |
J |
N |
N |
S200 |
S |
3 |
Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG |
J |
N |
N |
S300 |
S |
3 |
Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) |
J |
N |
N |
S400 |
S |
3 |
Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) |
J |
N |
N |
S500 |
S |
3 |
Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208 |
J |
N |
N |
E200 |
E |
2 |
Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (3)) |
N |
N |
J |
E300 |
E |
2 |
Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E410 |
E |
2 |
Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E420 |
E |
2 |
Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E430 |
E |
2 |
Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E440 |
E |
2 |
Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E450 |
E |
2 |
Unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) der KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E460 |
E |
2 |
Markiertes Leuchtöl (Kerosin) der KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E470 |
E |
1 |
Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 61 bis 2710 19 69 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E480 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E490 |
E |
2 |
Vorstehend nicht aufgeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 19 29, sofern sie nicht als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E500 |
E |
1 |
Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E600 |
E |
1 |
Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E700 |
E |
2 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E800 |
E |
2 |
Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E910 |
E |
2 |
Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 % oder mehr, die unter den KN-Code 3824 90 99 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
E920 |
E |
2 |
Erzeugnisse des KN-Codes 3824 90 99, die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden, ausgenommen Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 % oder mehr (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
J |
Hinweis: |
Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001). |
Spaltenbeschriftung:
EPC Verbrauchsteuer-Produktcode (Excise Product Code)
CAT Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise product category)
UNIT Maßeinheit (aus Liste 12)
A Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein)
P Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein)
D Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein)
12. CODE MASSEINHEIT
Code Maßeinheit |
Beschreibung |
1 |
Kilogramm |
2 |
Liter (bei 15 °C) |
3 |
Liter (bei 20 °C) |
4 |
1 000 Stück |
(1) UN/ECE Trade Facilitation Recommendation Nr. 3, Dritte Ausgabe, angenommen von der Arbeitsgruppe für die Vereinfachung internationaler Handelsverfahren (Working Party on Facilitation of International Trade Procedures), Genf, Januar 1996, ECE/TRADE/201.