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Document 32009R0089

    Verordnung (EG) Nr. 89/2009 der Kommission vom 28. Januar 2009 über die Eröffnung des Zollkontingents für das Jahr 2009 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

    ABl. L 25 vom 29.1.2009, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/89/oj

    29.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 89/2009 DER KOMMISSION

    vom 28. Januar 2009

    über die Eröffnung des Zollkontingents für das Jahr 2009 für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) und das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

    (2)

    Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 (5), sieht für bestimmte Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für bestimmte andere Zucker enthaltende nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes ex 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

    (3)

    Durch das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (6), im Folgenden „das Abkommen“ genannt, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend ausgesetzt. Gemäß Teil IV der vereinbarten Niederschrift des Abkommens ist die zollfreie Einfuhr von Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur im Rahmen eines zollfreien Kontingents gestattet, während auf außerhalb des Kontingents eingeführte Waren ein Einfuhrzoll erhoben wird.

    (4)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 93/2008 der Kommission (7) wurde die vorübergehende Aussetzung der für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2008 geltenden Zollbefreiung für die Einfuhr von bestimmten Waren der KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft aufgehoben.

    (5)

    Das Zollkontingent für das Jahr 2009 für die betreffenden Erfrischungsgetränke ist zu eröffnen. Das letzte jährliche Kontingent für die betreffenden Waren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2006 der Kommission (8) für 2007 eröffnet. Für 2008 wurde kein jährliches Kontingent eröffnet. Das Volumen des Kontingents für 2009 sollte daher gegenüber 2007 unverändert bleiben.

    (6)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9) sind die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Das durch die vorliegende Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 wird das Zollkontingent der Gemeinschaft gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

    (2)   Die für die im Anhang aufgeführten Waren für beide Seiten geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen.

    (3)   Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

    Artikel 2

    Das Gemeinschaftszollkontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt am dem 1. Januar 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Januar 2009

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

    (3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

    (4)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

    (5)  ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 30.

    (6)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

    (7)  ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 12.

    (8)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 17.

    (9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    Zollkontingent für das Jahr 2009 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

    Laufende Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentsmenge für das Jahr 2009

    Im Rahmen des Kontingents geltender Zollsatz

    Außerhalb des Kontingents geltender Zollsatz

    09.0709

    2202 10 00

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlen-säurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süß-mitteln oder Aromastoffen

    17,303 Mio. Liter

    frei

    0,047 EUR/Liter

    ex 2202 90 10

    andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend


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