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Document 32009D0977

Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9935)

ABl. L 336 vom 18.12.2009, p. 42–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/977/oj

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/42


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2009

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9935)

(nur der dänische, deutsche, englische, griechische, italienische, lettische, niederländische, portugiesische, rumänische, schwedische und spanische Text sind verbindlich)

(2009/977/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine gemeinschaftliche Kofinanzierung, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Fischereikontrollprogramme für 2009 eingereicht haben, hat die Kommission die Entscheidung 2009/746/EG (2) erlassen, wobei ein Teil der für Fischereikontrolle verfügbaren Haushaltsmittel von 2009 nicht in Anspruch genommen wurde.

(2)

Dieser nicht in Anspruch genommene Teil der Haushaltsmittel von 2009 sollte nun mit einem neuen Beschluss zugewiesen werden.

(3)

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Anträge auf zusätzliche Finanzierungsmittel für die von der Kommission festgelegten prioritären Bereiche (Automatisierung und Datenverwaltung, neue Technologien, Seminare im Bereich der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)) zu stellen.

(4)

Auf dieser Grundlage und angesichts der Haushaltszwänge wurden Anträge auf eine gemeinschaftliche Finanzierung für Tätigkeiten wie z. B. Pilotprojekte sowie für den Bau von Patrouillenfahrzeugen und -flugzeugen abgelehnt, da sie nicht die oben genannten prioritären Bereiche betrafen.

(5)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (3) entsprechen.

(7)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(8)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(9)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) genügen.

(10)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (5) genügen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 bei der Durchführung bestimmter Vorhaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2013 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT–Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Für Ausgaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 1 500 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4 500 EUR begrenzt.

Artikel 7

Schulungs- und Austauschprogramme

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Für Ausgaben gemäß Anhang V, die Seminare über IUU-Fischerei betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt.

Artikel 8

Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, die Gesamtausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

(in Euro)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Gemeinschaftsbeteiligung

Dänemark

3 638 843

1 143 733

1 057 867

Deutschland

2 426 282

1 017 000

828 400

Irland

1 143 000

800 000

300 000

Griechenland

2 500 000

907 895

525 000

Spanien

10 695 000

3 783 000

2 526 000

Italien

4 990 000

3 140 000

2 897 500

Lettland

15 652

15 652

14 869

Niederlande

1 910 000

450 000

427 500

Portugal

7 439 055

4 171 655

2 635 194

Rumänien

15 600

15 600

7 800

Schweden

1 550 000

700 000

600 000

Vereinigtes Königreich

1 153 763

911 161

779 870

Gesamt

37 477 195

17 055 696

12 600 000

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2009

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 20.

(3)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(4)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(5)  ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in Euro)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Gemeinschaftsbeteiligung

Dänemark

DK/09/08

44 000

0

0

DK/09/09

1 333 333

0

0

Teilsumme

1 377 333

0

0

Deutschland

DE/09/12

3 782

0

0

DE/09/15

20 000

0

0

DE/09/16

9 000

0

0

DE/09/25

12 000

0

0

DE/09/26

112 500

0

0

DE/09/27

465 000

0

0

Teilsumme

622 282

0

0

Irland

IE/09/03

63 000

0

0

Teilsumme

63 000

0

0

Griechenland

EL/09/06

1 500 000

750 000

375 000

EL/09/07

1 000 000

157 895

150 000

Teilsumme

2 500 000

907 895

525 000

Niederlande

NL/09/18

585 000

0

0

NL/09/19

875 000

0

0

Teilsumme

1 460 000

0

0

Portugal

PT/09/07

1 500 000

0

0

PT/09/08

1 500 800

0

0

PT/09/09

46 600

0

0

PT/09/10

220 000

0

0

Teilsumme

3 267 400

0

0

Rumänien

RO/09/04

15 600

15 600

7 800

Teilsumme

15 600

15 600

7 800

Schweden

SE/09/15

100 000

0

0

SE/09/16

500 000

0

0

SE/09/18

250 000

0

0

Teilsumme

850 000

0

0

Vereinigtes Königreich

UK/09/69

9 879

0

0

UK/09/71

1 395

0

0

UK/09/73

5 811

0

0

UK/09/74

6 973

0

0

UK/09/75

51 578

0

0

UK/09/76

5 811

0

0

UK/09/77

814

0

0

UK/09/78

2 529

0

0

UK/09/79

465

0

0

UK/09/80

5 113

0

0

UK/09/81

5 100

0

0

UK/09/83

7 670

0

0

UK/09/86

11 622

0

0

Teilsumme

114 760

0

0

Gesamt

10 270 375

923 495

532 800


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in Euro)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Gemeinschaftsbeteiligung

Deutschland

DE/09/17

48 000

48 000

24 000

DE/09/18

12 000

0

0

DE/09/19

45 000

0

0

DE/09/20

20 000

0

0

DE/09/28

258 000

258 000

129 000

Teilsumme

383 000

306 000

153 000

Vereinigtes Königreich

UK/09/72

197 573

197 573

102 000

Teilsumme

197 573

197 573

102 000

Gesamt

580 573

503 573

255 000


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(in Euro)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Gemeinschaftsbeteiligung

Dänemark

DK/09/11

100 000

0

0

DK/09/12

100 000

0

0

DK/09/13

133 333

0

0

DK/09/14

200 000

0

0

DK/09/15

166 667

0

0

DK/09/16

133 333

0

0

DK/09/17

284 444

0

0

Teilsumme

1 117 777

0

0

Deutschland

DE/09/06

350 000

0

0

DE/09/07

50 000

0

0

DE/09/08

60 000

0

0

DE/09/09

30 000

0

0

DE/09/10

100 000

0

0

DE/09/11

120 000

0

0

Teilsumme

710 000

0

0

Irland

IE/09/04

80 000

0

0

IE/09/05

200 000

0

0

Teilsumme

280 000

0

0

Lettland

LV/09/01

15 652

15 652

14 869

Teilsumme

15 652

15 652

14 869

Niederlande

NL/09/20

450 000

450 000

427 500

Teilsumme

450 000

450 000

427 500

Vereinigtes Königreich

UK/09/68

116 220

0

0

UK/09/84

11 622

0

0

Teilsumme

127 842

0

0

Gesamt

2 701 271

465 652

442 369


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(in Euro)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Gemeinschaftsbeteiligung

Dänemark

DK/09/10

1 080 000

1 080 000

1 026 000

Teilsumme

1 080 000

1 080 000

1 026 000

Deutschland

DE/09/13

84 000

84 000

79 800

DE/09/21

105 000

105 000

99 700

DE/09/29

522 000

522 000

495 900

Teilsumme

711 000

711 000

675 400

Irland

IE/09/06

800 000

800 000

300 000

Teilsumme

800 000

800 000

300 000

Spanien

ES/09/36

3 753 000

3 753 000

2 502 000

ES/09/37

6 912 000

0

0

Teilsumme

10 665 000

3 753 000

2 502 000

Italien

ITA/09/14

4 800 000

2 950 000

2 802 500

Teilsumme

4 800 000

2 950 000

2 802 500

Portugal

PT/09/11

2 091 635

2 091 635

1 224 000

PT/09/12

1 993 500

1 993 500

1 329 000

Teilsumme

4 085 135

4 085 135

2 553 000

Schweden

SWE/09/17

700 000

700 000

600 000

Teilsumme

700 000

700 000

600 000

Vereinigtes Königreich

UK/09/70

232 439

232 439

220 800

UK/09/82

453 256

453 256

430 572

UK/09/85

27 893

27 893

26 498

Teilsumme

713 588

713 588

677 870

Gesamt

23 554 723

14 792 723

11 136 770


ANHANG V

SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(in Euro)

Mitgliedstaat und Code des Vorhabens

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Gemeinschaftsbeteiligung

Dänemark

DK/09/19

63 733

63 733

31 867

Teilsumme

63 733

63 733

31 867

Spanien

ES/09/38

10 000

10 000

5 000

ES/09/39

20 000

20 000

19 000

Teilsumme

30 000

30 000

24 000

Italien

IT/09/16

100 000

100 000

50 000

IT/09/17

90 000

90 000

45 000

Teilsumme

190 000

190 000

95 000

Portugal

PT/09/13

86 520

86 520

82 194

Teilsumme

86 520

86 520

82 194

Gesamt

370 253

370 253

233 061


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