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Document 32008R0587
Council Regulation (EC) No 587/2008 of 16 June 2008 amending Regulation (EC) No 866/2004 on a regime under Article 2 of Protocol 10 to the Act of Accession concerning rules on goods, services and persons crossing the Green Line in Cyprus
Verordnung (EG) Nr. 587/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Regeln für den Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr über die grüne Linie in Zypern
Verordnung (EG) Nr. 587/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Regeln für den Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr über die grüne Linie in Zypern
ABl. L 163 vom 24.6.2008, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
24.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 587/2008 DES RATES
vom 16. Juni 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf Regeln für den Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr über die grüne Linie in Zypern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern (1) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (2) zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (3) werden besondere Bestimmungen für Waren, Dienstleistungen und Personen festgelegt, die die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, überqueren. |
(2) |
In Anbetracht der Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 — einschließlich der letzten Änderung — gesammelt wurden, müssen die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf der Insel weiter intensiviert werden. |
(3) |
Zu diesem Zweck sollten die Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, generell aufgehoben werden. Dazu muss die Schutzklausel der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 verstärkt werden. |
(4) |
Die vorübergehende Verbringung von Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in die Landesteile der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern sollte geregelt werden, um die die Trennungslinie überschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, zu fördern und die Teilnahme solcher Unternehmen an Handelsmessen und ähnlichen Veranstaltungen in den Landesteilen der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern zu erleichtern. Auch Waren, die zur Reparatur in den Landesteilen der Republik Zypern unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern bestimmt sind, sollten die Trennungslinie überqueren dürfen. |
(5) |
Es sollte glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Verbringung solcher Waren vorübergehenden Charakter hat. Die Zollbehörden der Republik Zypern oder die Behörden der Östlichen Hoheitszone können eine Sicherheit für etwaige Zoll- oder Steuerschulden verlangen, die entstehen, wenn vorübergehend verbrachte Waren nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. |
(6) |
In Bezug auf Personen, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Trennungslinie in Richtung der Landesteile der Republik Zypern überschreiten, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte klargestellt werden, dass deren persönliche Gebrauchsgegenstände als für die vorübergehende Verbringung angemeldet angesehen werden. Gleiches sollte für Verkehrsmittel gelten. |
(7) |
Der zulässige Gesamtwert der Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus den Landesteilen der Republik Zypern kommend, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Trennungslinie in Richtung der Landesteile der Republik Zypern überschreiten, in denen diese Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, sollte wesentlich erhöht werden, um die wirtschaftliche Entwicklung in den Landesteilen der Republik Zypern zu fördern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 wird wie folgt geändert:
1) |
In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren ist keine Zollanmeldung erforderlich. Auf sie werden keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, wird die Menge der Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, registriert.“ |
2) |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Vorübergehende Verbringung von Waren (1) Mit Ausnahme von Waren, die tier- oder pflanzengesundheitlichen Erfordernissen unterliegen, können folgende Waren aus den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, vorübergehend in die Landesteile der Republik Zypern verbracht werden, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt:
(2) Die Dauer der Verbringung der in Absatz 1 genannten Waren beträgt höchstens sechs Monate. (3) Die in Absatz 1 genannten Waren unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1. (4) Werden die in Absatz 1 genannten Waren nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist für die vorübergehende Verbringung nicht in die Landesteile der Republik Zypern zurückgebracht, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächlichen Kontrolle ausübt, so werden sie von den Zollbehörden der Republik Zypern beschlagnahmt (5) Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Waren gelten die Artikel 229, 232, 579 und 581 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) sinngemäß. Bei der vorübergehenden Verbringung der in Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels genannten Waren gilt folgendes Verfahren:
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 12 besondere Bestimmungen erlassen. |
3) |
In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (5) und die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (6) finden keine Anwendung; Waren, die Reisende beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck mitführen, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben befreit, sofern sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 260 EUR pro Person beträgt. (2) Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer und von anderen Abgaben werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenverbrauch festgelegt. |
4) |
In Artikel 11 Absatz 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Treten andere Notfälle, insbesondere Notfälle, die durch Unregelmäßigkeiten, Handelsverzerrung oder Betrug verursacht werden, oder außergewöhnliche Umstände ein, die ein sofortiges Handeln erfordern, so kann die Kommission im Benehmen mit der Regierung der Republik Zypern unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.
(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 940.
(3) ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).“
(5) ABl. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/74/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6).
(6) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).“