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Document 32008R0247
Council Regulation (EC) No 247/2008 of 17 March 2008 amending Regulation (EC) No 1234/2007 establishing a common organisation of agricultural markets and on specific provisions for certain agricultural products (Single CMO Regulation)
Verordnung (EG) Nr. 247/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Verordnung (EG) Nr. 247/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
ABl. L 76 vom 19.3.2008, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308
19.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2008 DES RATES
vom 17. März 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1) sah eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt worden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden in Anbetracht der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 so erstellt, wie sie ab diesem Wirtschaftsjahr gegolten hätten, so dass die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe festgesetzt wurde. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2008/09 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern für das zusätzliche Wirtschaftsjahr in der Höhe beibehalten werden, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorgesehen war. |
(3) |
Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ein weiteres Wirtschaftsjahr lang von diesem Grenzwert abzuweichen. |
(4) |
Da sich neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt entwickelt haben, muss eine Mindestmenge an verfügbaren Ausgangserzeugnissen gewährleistet werden. Um so weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten, verlängert werden. |
(5) |
Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen weiterhin schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II erhält folgende Fassung: „Unterabschnitt II Faserflachs und -hanf“. |
2. |
Artikel 91 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt:
Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren
In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“ |
4. |
Artikel 94 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Nach Artikel 94 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 94a Ergänzende Beihilfe Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist
Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.“ |
6. |
Anhang XI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
ANHANG
Anhang XI Abschnitt A erhält folgende Fassung:
„A.I. |
Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1
|
A.II. |
Aufteilung der garantierten Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a Die Menge gemäß Artikel 94 Absatz 1a wird wie folgt aufgeteilt:
|
A.III. |
Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete Gebiet I
Gebiet II
|
(1) Die garantierte einzelstaatliche Menge für Ungarn betrifft nur Hanf.