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Document 32008R0247

Verordnung (EG) Nr. 247/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

ABl. L 76 vom 19.3.2008, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/247/oj

19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1) sah eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt worden. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden in Anbetracht der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 so erstellt, wie sie ab diesem Wirtschaftsjahr gegolten hätten, so dass die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe festgesetzt wurde. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2008/09 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern für das zusätzliche Wirtschaftsjahr in der Höhe beibehalten werden, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 vorgesehen war.

(3)

Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ein weiteres Wirtschaftsjahr lang von diesem Grenzwert abzuweichen.

(4)

Da sich neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt entwickelt haben, muss eine Mindestmenge an verfügbaren Ausgangserzeugnissen gewährleistet werden. Um so weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten, verlängert werden.

(5)

Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen weiterhin schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09 verlängert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:

„Unterabschnitt II

Faserflachs und -hanf“.

2.

Artikel 91 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„(1)   Die Beihilfe für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung langer Flachsfasern wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde.

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein ‚zugelassener Erstverarbeiter‘ die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.“

3.

Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt:

a)

für lange Flachsfasern:

für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne,

ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 auf 200 EUR je Tonne;

b)

für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

a)

für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

b)

für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“

4.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für lange Flachsfasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I aufgeteilt.“

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 1a genannte garantierte einzeche Menge austauschen und umgekehrt.

Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern.

Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes angepasst.“

5.

Nach Artikel 94 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 94a

Ergänzende Beihilfe

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist

a)

eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und

b)

einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.

Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.“

6.

Anhang XI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG

Anhang XI Abschnitt A erhält folgende Fassung:

„A.I.

Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1

Belgien

13 800

Bulgarien

13

Tschechische Republik

1 923

Deutschland

300

Estland

30

Spanien

50

Frankreich

55 800

Lettland

360

Litauen

2 263

Niederlande

4 800

Österreich

150

Polen

924

Portugal

50

Rumänien

42

Slowakei

73

Finnland

200

Schweden

50

Vereinigtes Königreich

50

A.II.

Aufteilung der garantierten Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a

Die Menge gemäß Artikel 94 Absatz 1a wird wie folgt aufgeteilt:

a)

in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten:

Belgien

10 350

Bulgarien

48

Tschechische Republik

2 866

Deutschland

12 800

Estland

42

Spanien

20 000

Frankreich

61 350

Lettland

1 313

Litauen

3 463

Ungarn (1)

2 061

Niederlande

5 550

Österreich

2 500

Polen

462

Portugal

1 750

Rumänien

921

Slowakei

189

Finnland

2 250

Schweden

2 250

Vereinigtes Königreich

12 100

b)

5 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2008/09 in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf Dänemark, Irland, Griechenland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 91 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.

A.III.

Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete

Gebiet I

1.

Das Gebiet der Niederlande.

2.

Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke.

Gebiet II

1.

Die belgischen Gebiete außer den zu Gebiet I gehörenden Gebieten.

2.

Die folgenden französischen Gebiete:

das Department Nord,

die Arrondissements Béthune, Lens, Calais, Saint-Omer und der Kanton Marquise im Departement Pas-de-Calais,

die Arrondissements Saint-Quentin und Vervins im Departement Aisne,

das Arrondissement Charleville-Mézières im Departement Ardennes.“.


(1)  Die garantierte einzelstaatliche Menge für Ungarn betrifft nur Hanf.


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