EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0635

2008/635/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Listen von Drittländern, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeteams sowie die Bescheinigungsanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3625) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 206 vom 2.8.2008, p. 17–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/635/oj

2.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2008

über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Listen von Drittländern, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeteams sowie die Bescheinigungsanforderungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3625)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/635/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Spiegelstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 92/65/EWG werden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie nicht den in der Richtlinie genannten spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsakten unterliegen. Des Weiteren sieht die Richtlinie die Erstellung einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern vor, die Garantien bieten können, welche den Garantien gemäß Kapitel II der Richtlinie gleichwertig sind, und aus denen daher die Mitgliedstaaten Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen einführen dürfen.

(2)

Außerdem ist gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eine Liste der Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern zu erstellen, für die diese Drittländer die in Artikel 11 der Richtlinie genannten Garantien geben können.

(3)

Was die Entnahmeeinheiten für Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen angeht, so ist es im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Nomenklatur eher angezeigt, in diesem Fall den Begriff „embryo collection teams“ („Embryo-Entnahmeteams“) anstatt „collection centres“ („Entnahmeeinheiten“) zu verwenden.

(4)

Die Richtlinie 92/65/EWG schreibt vor, dass Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, Veterinärbescheinigungen beiliegen müssen, für die entsprechende Muster nach Maßgabe der genannten Richtlinie zu entwerfen sind.

(5)

Darüber hinaus sieht die Richtlinie 92/65/EWG für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft die Festlegung spezifischer tierseuchenrechtlicher Bedingungen oder Garantien vor, die den in der Richtlinie genannten Bedingungen bzw. Garantien gleichwertig sein müssen.

(6)

Gemäß der Entscheidung 94/63/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen (2), gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus den Drittländern, die in der Liste im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) als Drittländer aufgeführt sind, aus denen die Einfuhr lebender Schafe und Ziegen zugelassen ist.

(7)

Die Entscheidung 94/63/EG ist nunmehr durch die Entscheidung 2008/636/EG der Kommission (4) aufgehoben.

(8)

Dementsprechend sollte mit der vorliegenden Entscheidung eine Liste der Drittländer erstellt werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen.

(9)

Des Weiteren sollten mit der vorliegenden Entscheidung die Liste der Besamungsstationen und die Liste der Embryo-Entnahmeteams in Drittländern erstellt werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen.

(10)

In Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG ist das Verfahren für Änderungen an der Liste der Besamungsstationen und der Liste der Embryo-Entnahmeteams festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen. Die geänderten Listen werden auf der Website der Kommission (5) veröffentlicht.

(11)

Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten in der Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen, die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegt wird, die tierseuchenrechtlichen Anforderungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Zuchtschafen und -ziegen sowie die spezifischen Testverfahren für diese Tiere Berücksichtigung finden, die mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (6) festgelegt wurden.

(12)

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Schafen und Ziegen zu Zuchtzwecken in die Gemeinschaft sind in der Entscheidung 79/542/EWG enthalten. Diese Bedingungen sollten auch in die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen aufgenommen werden, die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegt wird.

(13)

Bestimmte Infektionskrankheiten bei Schafen und Ziegen sind durch den Samen übertragbar. Deshalb müssen spezielle Gesundheitstests zur Feststellung solcher Krankheiten im Rahmen spezifischer Testprogramme stattfinden, anhand deren die Bewegungen der Spendertiere vor und während der Samenentnahme nachvollziehbar sind. Diese Tests und Testprogramme sollten nach internationalen Standards erfolgen und daher in der Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen aufgeführt werden, die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegt wird.

(14)

Berücksichtigt werden sollten außerdem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (7) und der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (8).

(15)

Die Hygienebedingungen für die Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Eizellen und Embryonen sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an weibliche Spendertiere sind in Anhang D Kapitel III und IV der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Es bedarf jedoch zusätzlicher Garantien, insbesondere was die amtliche Veterinärüberwachung der in der vorliegenden Entscheidung genannten Embryo-Entnahmeteams anbelangt.

(16)

Im Interesse der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angezeigt, in der vorliegenden Entscheidung Folgendes festzulegen: eine Liste der Drittländer und zugelassenen Besamungsstationen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft zulassen, eine Liste der Drittländer und zugelassenen Embryo-Entnahmeteams, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eizellen und Embryonen der genannten Tierarten in die Gemeinschaft zulassen, sowie die Bescheinigungsanforderungen bei solchen Einfuhren, damit alle einschlägigen Anforderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst sind.

(17)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden sollten die spezifischen Bescheinigungsanforderungen von Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX(B) Nummer 7 Buchstabe b des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (9), das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (10) genehmigt wurde. Aus diesem Grund sollten für Sendungen mit Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen oder Ziegen aus der Schweiz in die Gemeinschaft die Bescheinigungen vorgeschrieben sein, die mit der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (11) vorgesehen wurden.

(18)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung sollten die spezifischen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (12), das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates (13) genehmigt wurde, festgelegt werden können.

(19)

Bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung sollten außerdem die spezifischen Bescheinigungsanforderungen und Musterveterinärbescheinigungen Berücksichtigung finden, die im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (14), das mit dem Beschluss 97/132/EG des Rates (15) genehmigt wurde, festgelegt werden können.

(20)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einfuhr von Samen

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen zu, der in einem Drittland und in einer zugelassenen Besamungsstation, wie in der Liste in Anhang I aufgeführt, entnommen wurde und die in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II genannten tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt.

Artikel 2

Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zu, die in einem Drittland und von einem zugelassenen Embryo-Entnahmeteam, wie in der Liste in Anhang III aufgeführt, entnommen wurden und die in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang IV genannten tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. September 2008.

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(2)  ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 47. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/211/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/61/EG (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 33).

(4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(5)  http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/semen/semen.html

(6)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(7)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 4).

(8)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.

(9)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(10)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 234 vom 3.10.1995, S. 30. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34).

(12)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.

(13)  ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(15)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Entscheidung geändert durch den Beschluss 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1).


ANHANG I

Liste der Drittländer und zugelassenen Besamungsstationen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen zulassen müssen

ISO-Code

Name des Drittlands

Zulassungsnummer der Station

Name der Station

Anschrift der Station

Datum der Zulassung der Station

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

 

 

 

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Abschnitten II.4.8 und II.4.9 der Bescheinigung in Anhang II sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

 

 

 

 

Hoheitsgebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG (zuletzt geänderte Fassung)

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.4.8 der Bescheinigung in Anhang II ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz

 

 

 

 

 

 

CL

Chile

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

 

 

 

 

 

 

IS

Island

 

 

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

 

 

 

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.4.8 der Bescheinigung in Anhang II ist verbindlich vorgeschrieben.

a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach dem in Anhang II vorgesehenen Muster aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland verlangten zusätzlichen Garantien gemäß Anhang I.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine amtliche Übersetzung beiliegt.

d)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

h)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i)

Samen und Eizellen/Embryonen dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderem Samen und anderen Eizellen/Embryonen befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

j)

Während seiner Beförderung in die Europäische Gemeinschaft muss der Container verschlossen bleiben, und die Plombe darf nicht beschädigt werden.

k)

Die in den Feldern I.2 und II.a genannte Bescheinigungsnummer muss von der zuständigen Behörde erteilt werden.


ANHANG II

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen

Image

Image

Image

Image


ANHANG III

Liste der Drittländer und zugelassenen Embryo-Entnahmeteams, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen müssen

ISO-Code

Name des Drittlands

Zulassungsnummer des Teams

Name des Teams

Anschrift des Teams

Datum der Zulassung des Teams

Anmerkungen

Abgrenzung

(soweit zutreffend)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

 

 

 

 

Die zusätzlichen Garantien hinsichtlich Tests gemäß den Abschnitten II.5.1 und II.5.2 der Bescheinigung in Anhang IV sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada

 

 

 

 

Hoheitsgebiet gemäß Anhang I Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.5.2 der Bescheinigung in Anhang IV ist verbindlich vorgeschrieben.

CH

Schweiz

 

 

 

 

 

 

CL

Chile

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

 

 

 

 

 

 

IS

Island

 

 

 

 

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

 

 

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

 

 

 

 

Die zusätzliche Garantie hinsichtlich Tests gemäß Abschnitt II.5.2 der Bescheinigung in Anhang IV ist verbindlich vorgeschrieben.

a)

Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach dem in Anhang IV vorgesehenen Muster aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland verlangten zusätzlichen Garantien gemäß Anhang III.

Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat dies verlangt, ist die Erfüllung etwaiger zusätzlicher Anforderungen ebenfalls in der Originalbescheinigung zu bestätigen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

c)

Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, soweit eine amtliche Übersetzung beiliegt.

d)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Nummer I.28 der Musterbescheinigung) weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.

e)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.

f)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

g)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

h)

Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

i)

Eizellen/Embryonen und Samen dürfen auf keinen Fall zusammen mit anderen Eizellen/Embryonen und anderem Samen befördert werden, die nicht für die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind oder einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

j)

Während seiner Beförderung in die Europäische Gemeinschaft muss der Container verschlossen bleiben, und die Plombe darf nicht beschädigt werden.

k)

Die in den Feldern I.2 und II.a genannte Bescheinigungsnummer muss von der zuständigen Behörde erteilt werden.


ANHANG IV

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Image

Image

Image

Image


Top