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Document 32007D0489

    2007/489/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2007 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 in Dänemark entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3315)

    ABl. L 182 vom 12.7.2007, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/489/oj

    12.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/36


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Juli 2007

    zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit 2005 in Dänemark entstandenen Kosten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3315)

    (Nur die dänische Fassung ist verbindlich)

    (2007/489/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Dänemark sind im Jahr 2005 Ausbrüche der Newcastle-Krankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

    (2)

    Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen gewähren.

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2006/579/EG der Kommission vom 24. August 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark im Jahr 2005 (2) wurde eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Durchführung der Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Seuchenausbruches gewährt.

    (4)

    Gemäß dieser Entscheidung ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf den Antrag Dänemarks vom 23. Oktober 2006 mit den Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3) zu zahlen.

    (5)

    Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahr 2005 in Dänemark zur Tilgung der Newcastle-Krankheit entstanden sind.

    (6)

    Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte beantragte Betrag der Ausgaben als zuschussfähig anerkannt werden kann.

    (7)

    Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden Dänemark mit Schreiben vom 8. März 2007 mitgeteilt.

    (8)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die Ausgaben zur Tilgung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2005 in Dänemark gemäß der Entscheidung 2006/579/EG wird auf 219 385,67 EUR festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 11. Juli 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 232 vom 25.8.2006, S. 40.

    (3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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