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Document 32007D0454

2007/454/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3183) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, p. 87–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/454/oj

30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/87


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3183)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/454/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält bestimmte Präventivmaßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Früherkennung der Aviären Influenza sowie die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei einem Ausbruch dieser Krankheit bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu treffen sind. Sie sieht vor, dass die entsprechend der epidemiologischen Situation erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der in der Richtlinie genannten Mindestbekämpfungsmaßnahmen festzulegen sind. Als Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht der Mitgliedstaaten wird der 1. Juli 2007 genannt.

(2)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (4) enthält bestimmte Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Krankheit anzuwenden sind, darunter die Abgrenzung von A- und B-Gebieten nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der Krankheit. Diese Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt und umfassen Teile der Tschechischen Republik, Ungarns und des Vereinigten Königreichs. Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2007.

(3)

Die Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Gemeinschaft (5) sieht Maßnahmen vor, die diejenigen Mitgliedstaaten durchzuführen haben, die die Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG noch nicht vollständig umgesetzt haben. Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2007. Da die Richtlinie 2005/94/EG bis 1. Juli 2007 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist, ersetzen ihre Bestimmungen die geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/416/EG.

(4)

Da weiterhin Ausbrüche der Aviären Influenza des Virussubtyps H5N1 auftreten, sollten die Bestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG weiterhin dort gelten, wo dieses Virus bei Geflügel nachgewiesen wird, und dadurch die Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG ergänzen.

(5)

Aufgrund dieser epidemiologischen Lage sollte die Gültigkeit der Entscheidung 2006/415/EG bis zum 30. Juni 2008 verlängert werden.

(6)

Darüber hinaus sollten die Verweise in der Entscheidung 2006/415/EG auf die Entscheidung 2006/416/EG ersetzt werden durch Verweise auf die Richtlinie 2005/94/EG.

(7)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza bei Geflügel nach Maßgabe der Richtlinie 2005/94/EG zu treffen sind.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

A- und B-Gebiete

(1)   Das in Teil A des Anhangs aufgeführte Gebiet (‚Gebiet A‘) wird als Hochrisikogebiet eingestuft, das aus den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG besteht.

(2)   Das in Teil B des Anhangs aufgeführte Gebiet (‚Gebiet B‘) wird als Gebiet mit geringem Risiko eingestuft, welches das gesamte oder Teile des weiteren Sperrgebiets umfassen kann, das nach Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG eingerichtet wurde und das Gebiet A vom seuchenfreien Teil des betroffenen Mitgliedstaats trennt, sofern ein solcher Teil ermittelt wird, oder aber von angrenzenden Ländern.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unmittelbar nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza, die durch Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, grenzt der betroffene Mitgliedstaat

a)

ein Gebiet A unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2005/94/EG ab;

b)

ein Gebiet B unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren ab, die die Influenzaentwicklung beeinflussen.

Der betroffene Mitgliedstaat informiert die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Öffentlichkeit über die Gebiete A und B.“

b)

In Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i)

in der Schutzzone mindestens 21 Tage und in der Überwachungszone mindestens 30 Tage nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Betriebes, in dem der Ausbruch gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Richtlinie 2005/94/EG bestätigt wird, und zwar“

4.

In Artikel 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zusätzlich zur Einschränkung der Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, deren Bruteiern und von solchen Vögeln gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG für Haltungsbetriebe in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass:“

5.

In Artikel 12 wird das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt durch „30. Juni 2008“.

6.

Im Anhang wird das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt durch „22. Juli 2007“.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2007.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); Berichtigung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/434/EG (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 70).

(5)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 61. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/119/EG (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 22).


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