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Document 32007D0062

    Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2006 über die von Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5934)

    ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 130–134 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 12–12 (BG, RO)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 150–154 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/62(1)/oj

    6.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 32/130


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 2006

    über die von Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5934)

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (2007/62/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   TATBESTAND UND VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs Dänemark bei der Europäischen Union vom 2. Juni 2006 hat die dänische Regierung der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die dänischen Rechtsvorschriften zur Regelung der Emission bestimmter industrieller Treibhausgase, deren Beibehaltung auch nach der Annahme der genannten Verordnung für notwendig gehalten wird, sowie die Gründe hierfür mitgeteilt.

    (2)

    In diesem Schreiben teilt die dänische Regierung mit, dass das Königreich Dänemark beabsichtigt, nationale Rechtsvorschriften, die strenger als die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind, auf Basis von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung bezubehalten.

    1.   Gemeinschaftsrecht

    1.1.   Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag

    (3)

    Artikel 95 Absatz 4: „Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“

    (4)

    Artikel 95 Absatz 6: „Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.“

    1.2.   Verordnung (EG) Nr. 842/2006

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase) zielt darauf ab, Emissionen bestimmter unter das Kyoto-Protokoll fallender F-Gase (HFC, PFC und SF6) zu verhindern und zu minimieren.

    (6)

    Sie enthält auch eine begrenzte Anzahl von Verwendungs- und Vermarktungsverboten für den Fall, dass realisierbare Alternativen vorhanden und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung nicht möglich sind.

    (7)

    Die Verordnung hat zwei Rechtsgrundlagen — Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag für alle Bestimmungen mit Ausnahme der Artikel 7, 8 und 9, die sich aufgrund ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt auf Artikel 95 EG-Vertrag stützen.

    (8)

    Artikel 9 der Verordnung regelt das Inverkehrbringen und untersagt insbesondere die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter die Verordnung fallende F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. Gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels können Mitgliedstaaten, die zum 31. Dezember 2005 einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, die strenger als die des vorliegenden Artikels sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 beibehalten. Gemäß Absatz 3 Buchstabe b teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen mit einer Begründung versehen bis zum 4. Juli 2007 mit. Die Maßnahmen müssen mit dem Vertrag vereinbar sein.

    (9)

    Die Verordnung gilt mit Wirkung vom 4. Juli 2007, mit Ausnahme von Artikel 9 und Anhang II, die bereits seit dem 4. Juli 2006 Anwendung finden.

    2.   Mitgeteilte nationale Vorschriften

    (10)

    Die von Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften wurden mit Erlass Nr. 552 vom 2. Juli 2002 eingeführt.

    (11)

    Der Erlass betrifft drei unter das Kyoto-Protokoll fallende Treibhausgase mit zumeist hohem Erderwärmungspotenzial: fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6).

    (12)

    Aufgrund des Erlasses sind die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung neuer Erzeugnisse, die die vorgenannten Treibhausgase enthalten, sei dem 1. Januar 2006 generell untersagt; das Verbot gilt auch für Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Treibhausgase, ungeachtet, ob es sich um neue und rückgewonnene Gase handelt.

    (13)

    Das allgemeine Verbot für die betreffenden F-Gase enthaltende neue Erzeugnisse geht mit Ausnahmeregelungen einher, die in Anhang I des Erlasses festgelegt sind.

    (14)

    Nach dem Erlass werden Ausnahmen von der Dänischen Umweltschutzbehörde nur in „ganz besonderen Fällen“ gewährt. Die Mitteilung enthält Angaben zu den Fällen, in denen eine Ausnahmeregelung gewährt werden könnte, z. B. bei unvorhergesehenen, unverhältnismäßig starken Auswirkungen eines Verbots, wenn keine Alternativen vorhanden oder realisierbar sind, oder wenn sich herausstellt, dass die Gesamtmenge der in Kohlendioxidäquivalent umgerechneten Treibhausgasemissionen bei einem F-Gas-System nachweislich niedriger ist. Die Mitteilung enthält auch Leitlinien der Dänischen Umweltschutzbehörde für Unternehmen, die gewillt sind, eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Das vorliegende Dokument beschreibt die Kriterien, nach denen die Dänische Umweltschutzbehörde Anträge auf Ausnahmen annimmt oder ablehnt, und gibt einen kurzen Überblick über die bisherigen Anträge und die diesbezüglichen Entscheidungen der Behörde.

    (15)

    Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 hat die Kommission der dänischen Regierung den Eingang der Mitteilung bestätigt und mitgeteilt, dass die Sechsmonatsfrist für die Prüfung der Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 9. Juni 2006, also am Tag nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung, angelaufen ist.

    (16)

    Mit Schreiben vom 19. September 2006 hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über die Mitteilung Dänemarks in Kenntnis gesetzt und ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Die Kommission hat die Mitteilung außerdem im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht, um andere interessierte Parteien über die dänischen Rechtsvorschriften und die Gründe für ihre Beibehaltung zu informieren.

    II.   BEWERTUNG

    1.   Überprüfung der Zulässigkeit

    (17)

    Artikel 95 Absatz 4 betrifft Fälle, in denen es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme für notwendig hält, nationale Rechtsvorschriften, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, beizubehalten.

    (18)

    Die dänische Mitteilung bezieht sich auf nationale Vorschriften, die von der Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 abweichen. Die betreffenden nationalen Vorschriften wurden im Jahr 2002, also vor der Verabschiedung der genannten Verordnung, angenommen und in Kraft gesetzt.

    (19)

    Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte F-Gase enthalten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, insbesondere Artikel 9 und Anhang II, auf Gemeinschaftsebene harmonisiert.

    (20)

    Der dänische Erlass enthält strengere Vorschriften als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006, denn er setzt seit dem 1. Januar 2006 ein allgemeines Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für F-Gase enthaltende neue Erzeugnisse sowie ebenfalls seit dem 1. Januar 2006 ein Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für neue und rückgewonnene F-Gase um, während die Verordnung ein begrenztes Vermarktungsverbot enthält, insofern als sie sich nur auf in Anhang II genannte Erzeugnisse bezieht.

    (21)

    Auf dieser Grundlage, einschließlich Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, teilen die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften der Kommission mit einer Begründung versehen mit. Die Vorschriften müssen mit dem Vertrag vereinbar sein.

    (22)

    Die Vereinbarkeit wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag geprüft. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag werden Bestimmungen, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, zusammen mit den Gründen für ihre Beibehaltung mitgeteilt.

    (23)

    Angesichts dieser Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass der von Dänemark gestellte Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung seiner nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist.

    2.   Sachliche Beurteilung

    (24)

    Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass alle Bedingungen, die es einem Mitgliedstaat gestatten, seine nationalen Vorschriften in Abweichung von einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft im Sinne des genannten Artikels beizubehalten, gegeben sind. Die nationalen Vorschriften müssen insbesondere durch wichtige Erfordernisse im Sinne von Artikel 30 des Vertrags oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sein, dürfen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen oder das Funktionieren des Binnenmarktes auf unangemessene oder unnötige Weise behindern.

    2.1.   Nachweislast

    (25)

    Bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 mitgeteilten nationalen Vorschriften gerechtfertigt sind, stützt sich die Kommission auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilte „Begründung“, d. h. die Verantwortung für den Nachweis der Rechtfertigung der staatlichen Vorschriften liegt nach den Bestimmungen des EG-Vertrags bei dem Mitgliedstaat, der die Beibehaltung dieser Vorschriften beantragt.

    (26)

    Es ist Sache des notifizierenden Mitgliedstaats, genügend Gründe, Fakten und wissenschaftliche Informationen vorzulegen, damit die Genehmigung zur Beibehaltung strengerer nationaler Vorschriften erteilt werden kann. Es liegt also im Interesse des Mitgliedstaats, der Mitteilung alle stichhaltigen oder juristischen Elemente beizufügen, die seinen Antrag untermauern (3). Liegen diese Elemente nicht bei, so sieht sich die Kommission veranlasst, die Mitteilung als nicht fundiert abzulehnen.

    2.2.   Rechtfertigung aufgrund wichtiger Erfordernisse gemäß Artikel 30 oder des Schutzes der Umwelt oder des Arbeitsumfelds

    2.2.1.   Der dänische Standpunkt

    (27)

    Die dänischen Behörden untermauern ihren Antrag auf Beibehaltung der dänischen Rechtsvorschriften durch folgende Begründung:

    (28)

    Der Erlass Nr. 552 vom 2. Juli 2002 regelt die Emission bestimmter industrieller Treibhausgase (HFC, PFC und SF6), alle drei mit starkem Treibhauscharakter. Beispiel: 1 kg der beiden gängigsten HFC-Gase in Dänemark (HFC-134a und HFC-404A) entsprechen 1 300 bzw. 3 780 kg CO2, während 1 kg SF6 über 22 000 kg CO2 entspricht.

    (29)

    Im Rahmen des Kyoto-Protokolls hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die kumulierten Treibhausgasemissionen der Mitgliedsstaaten in der Handelsperiode 2008-2012 um mindestens 8 % unter den Stand von 1990 zu senken. Bei den anschließenden Diskussionen innerhalb der Gemeinschaft (Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft, Lastenteilungsvereinbarung) (4) hat sich Dänemark engagiert, seine Gesamttreibhausgasemissionen in diesem Zeitraum um 21 % zu verringern.

    (30)

    In ihrer Mitteilung haben die dänischen Behörden das Ziel des Umweltschutzes und insbesondere das Erfordernis angeführt, das Ziel der Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Sinne der Entscheidung 2002/358/EG zu erreichen.

    (31)

    Der zur Debatte stehende Erlass zielt darauf ab, Treibhausgasemissionen durch Verhinderung der Emission fluorierter Treibhausgase zu reduzieren.

    (32)

    Die dänischen Behörden erläutern, Sinn und Zweck des dänischen Erlasses über industrielle Treibhausgase liege darin, die Verwendung und somit die Emission industrieller Treibhausgase so weit wie möglich einzuschränken, um auf diesem Wege zur Reduzierung der dänischen Gesamtemissionen beizutragen und den internationalen Verpflichtungen Dänemarks nachzukommen. Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass das ehrgeizige Ziel der THG-Emissionsreduzierung, das sich Dänemark in Anwendung der Entscheidung 2002/358/EG gesetzt hat, eine konzertierte Aktion erfordert, damit jede einzelne THG-Emissionsquelle unter Kontrolle gebracht werden kann.

    (33)

    HFC werden in Dänemark hauptsächlich als Kühlflüssigkeit in Kühlaggregaten, PFC überhaupt nicht mehr verwendet. SF6 wurde bisher in schallsicherem Isolierglas und in elektrischen Schaltanlagen verwendet. Heutzutage ist seine Verwendung auf letztere beschränkt, und es werden jährlich nur wenige Tonnen benötigt.

    (34)

    In ihrer Mitteilung beziehen sich die dänischen Behörden auf Projektionen, wonach sich der Emissionspegel ohne weitere Regulierung bis 2010 verdoppelt, was 0,5- 0,7 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent mehr ausmacht, als dies bei den mitgeteilten Rechtsvorschriften der Fall wäre.

    (35)

    Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf Gemeinschaftsebene eingeführten Grundsätze zur Emissionsreduzierung durch Verwendungsbeschränkung schon seit über 50 Jahren in der dänischen Gesetzgebung verankert sind und seit dieser Zeit auf Anwendungen, bei denen F-Gase zum Einsatz kommen, angewandt werden, und dass daher in Dänemark kaum mit weiteren Reduktionen zu rechnen sei.

    (36)

    In seiner Mitteilung gibt Dänemark einen kurzen Überblick über einige der Anwendungsbereiche, für die alternative Lösungen entwickelt wurden und die daher unter die dänische Regelung fallen. Dänemark geht davon aus, dass Alternativen zu industriellen Treibhausgasen in Anwendungen, die seit dem 1. Januar 2006 verboten sind oder ab dem 1. Januar 2007 verboten sein werden, vorhanden sind.

    (37)

    Das allgemeine Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für neue Erzeugnisse, die die betreffenden F-Gase enthalten, geht mit einer Ausnahmeregelung einher, die in Anhang I des Erlasses festgelegt ist und eine Reihe sehr spezifischer Anwendungen betrifft. Die Regelung basiert (für eine Reihe gängiger Anwendungen) auf der Menge der in dem jeweiligen System verwendeten Treibhausgase, wodurch beispielsweise Kühlaggregate, Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit Lasten zwischen 0,15 kg und 10 kg sowie Kühlsysteme zur Wärmerückgewinnung mit einer Last von weniger oder gleich 50 kg freigestellt werden. Erzeugnisse für Schiffe und militärische Verwendung sowie die Verwendung von SF6 in Hochspannungsanlagen sind ebenfalls freigestellt.

    (38)

    Über die genannten Ausnahmen hinaus sieht der dänische Erlass für „ganz besondere Fälle“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot vor, um zu verhindern, dass das Verbot in besonderen Fällen unverhältnismäßig schwere Auswirkungen zeitigt (so in Fällen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Erlasses nicht absehbar waren, in besonderen Situationen, in denen die Installation von Kühlaggregaten auf Basis von HFC-Alternativen dem Installateur/Besitzer außergewöhnliche und unsinnige zusätzliche Kosten verursachen würde, oder in Situationen, in denen die gesamten in Kohlendioxidäquivalent umgesetzten THG-Emissionen bei einem System auf Basis von F-Gasen nachweislich geringer wären).

    (39)

    Die Ausnahmeregelung soll so angewandt werden, dass die durch das Verbot erwartete Verbesserung der Umwelt aus einer umweltpolitischen Gesamtperspektive, einschließlich aus energietechnischer Sicht, auf bestmögliche und wirksamste Weise, erreicht wird.

    (40)

    Gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 21 vom 16. Januar 1996 über chemische Stoffe und Produkte gilt das Verbot nicht für die Einfuhr, die Herstellung und den Verkauf von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Ausfuhr bestimmt sind.

    (41)

    Das Verbot gilt außerdem nicht für die Einfuhr von industriellen Treibhausgasen, die zur Herstellung eines zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisses verwendet werden sollen.

    (42)

    Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass der Sinn des Erlasses darin liegt, die Umwelt zu schützen, und dass er zur Vermeidung und Reduzierung von Emissionen fluorierter Gase notwendig und angemessen ist. Insofern sei er mit dem Vertrag vereinbar.

    2.2.2.   Bewertung des dänischen Standpunkts

    (43)

    Nach Prüfung der von Dänemark übermittelten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag auf Beibehaltung von Vorschriften, die strenger sind als die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, aus folgenden Gründen als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden kann:

    2.2.2.1.   Der Umweltgesichtspunkt:

    (44)

    Der Erlass ist Teil einer breiter angelegten Strategie Dänemarks, das im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der anschließend auf Gemeinschaftsebene getroffenen Lastenteilungsvereinbarung gesteckte Emissionsreduktionsziel zu erreichen. Im Rahmen einer solchen Gemeinschaftsregelung wird Dänemark seine THG-Emissionen im Handelszeitraum 2008-2012 gemessen am Basisjahr 1990 um 21 % reduzieren.

    (45)

    Dänemark verwirklicht demnach eine alle THG-Emissionsquellen umfassende Klimastrategie, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Maßnahmen für F-Gase sind daher Teil der Gesamtstrategie zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich, wenn keine weitere Regulierung stattfindet, F-Gasemissionen angesichts der zunehmenden Verwendung von Kühlsystemen, aber auch infolge des bevorstehenden Auslaufes von HCFC zu Kühlungszwecken im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (5), bis 2010 schätzungsweise verdoppeln werden.

    (46)

    Es wird davon ausgegangen, dass F-Gasemissionen im Zuge der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeinschaftsweit stark reduziert werden, vor allem in den Mitgliedstaaten, in denen es bisher keine angemessene Regelung zur Reduzierung von F-Gasemissionen gab, und zwar hauptsächlich durch Maßnahmen zur weiteren Einschränkung und Rückgewinnung von F-Gasen, die in bestimmten Anwendungen zum Einsatz kommen. Der dänische Gesetzgeber hatte jedoch bereits vergleichbare Vorschriften (Maßnahmen zur Verwendungsbeschränkung, insbesondere auf Basis obligatorischer Ausbildungsprogramme und regelmäßiger Leckage-Kontrollen) vor über 50 Jahren eingeführt, die anschließend auf Anwendungen, bei denen F-Gase zum Einsatz kommen, angewandt wurden, und daher ist in Dänemark kaum mit weiteren Reduktionen zu rechnen, die der erwarteten Zunahme von F-Gasemissionen entgegen wirken könnten.

    (47)

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der von Dänemark angeführte Umweltgesichtspunkt, namentlich die Reduzierung und Vermeidung von Emissionen fluorierter Gase, stichhaltig ist.

    2.2.2.2.   Relevanz und Angemessenheit des dänischen Erlasses gemessen am Ziel der weiteren Reduzierung fluorierter Treibhausgase:

    (48)

    In diesem Zusammenhang und zur weiteren Reduzierung und Vermeidung von Emissionen fluorierter Gase hat Dänemark bereits 2002 beschlossen, das Inverkehrbringen neuer Ausrüstungen auf der Grundlage von Untersuchungen zur Kontrolle insbesondere der Existenz und Verfügbarkeit F-gasfreier Alternativen selektiv zu verbieten.

    (49)

    Ausgehend von diesen Untersuchungen wird mit dem Erlass ab 1. Januar 2006 ein allgemeines Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für F-Gase enthaltende neue Erzeugnisse eingeführt, mit einer ganzen Reihe automatischer oder unter bestimmten Bedingungen möglicher Abweichungen und Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse und Ausrüstungen, die es auch ermöglichen, die Verbotsfristen vorzuziehen bzw. hinauszuzögern. Anhang I des Erlasses enthält eine besondere Ausnahmeregelung für eine Reihe hoch spezifischer Anwendungen (wie medizinische Aerosole und Laborausrüstungen) sowie einige gängigere Anwendungen, wobei die Menge der im jeweiligen System verwendeten fluorierten Gase zugrunde gelegt wird; demnach kommen für eine Ausnahmeregelung Kühlaggregate, Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit Lasten zwischen 0,15 kg und 10 kg sowie Kühlsysteme zur Wärmerückgewinnung mit einer Last von weniger oder gleich 50 kg in Frage. Produkte für Schiffe oder für militärische Verwendung und die Verwendung von SF6 in Hochspannungsanlagen fallen ebenfalls darunter.

    (50)

    Darüber hinaus sieht der Erlass vor, dass Ausnahmen in „ganz besonderen Fällen“ auch von der dänischen Umweltbehörde gewährt werden können, so in Fällen, die bei Annahme des Erlasses nicht absehbar waren, in Situationen, in denen Alternativen weder vorhanden noch realisierbar sind, oder wenn sich herausstellt, dass der Gesamtumfang der in Kohlendioxidäquivalent umgerechneten Treibhausgasemissionen (einschließlich „indirekter Emissionen“ infolge des Energieverbrauchs) bei einem F-Gas-System nachweislich niedriger ist.

    (51)

    Das von der Umweltbehörde anzuwendende Verfahren ist genau festgelegt, ebenso wie die Kriterien, nach denen die Entscheidung zur Gewährung oder Ablehnung einer Ausnahmeregelung getroffen wird. Diese Kriterien tragen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

    (52)

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der dänische Erlass die Verwendung von F-Gasen zur Wartung und Instandhaltung existierender Ausrüstungen zulässt, um zu verhindern, dass Geräte nicht unnötig ausgemustert werden.

    (53)

    Obgleich sich der Erlass auf den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft auswirkt, gelangt die Kommission nach der vorstehenden Analyse dennoch zu dem Schluss, dass er aus umweltpolitischer Sicht gerechtfertigt ist und den Auswirkungen der vorgesehenen Verbote auf den Binnenmarkt Rechnung trägt, und die Möglichkeit besteht, in Einzelfällen Ausnahmen zu gewähren.

    (54)

    Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Beibehaltung nationaler Vorschriften nur bis 31. Dezember 2012 gestattet. Daraus folgt, dass der Erlass, nicht zuletzt, weil das Königreich Dänemark in seiner Mitteilung auf diesen Artikel der Verordnung Bezug genommen hat, von begrenzter Laufzeit ist.

    2.3.   Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

    (55)

    Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag billigt die Kommission die nationalen Vorschriften oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

    (56)

    Es wird daran erinnert, dass Anträge gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag unter den Bedingungen sowohl von Absatz 4 und von Absatz 6 dieses Artikels geprüft werden müssen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Antrag abzulehnen, ohne dass die Erfüllung der anderen Bedingungen überprüft werden muss.

    (57)

    Die mitgeteilten nationalen Vorschriften sind allgemeiner Art und betreffen sowohl einheimische als auch eingeführte Erzeugnisse. Es gibt keinen Beweis dafür, dass die mitgeteilten nationalen Vorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft verwendet werden können.

    (58)

    Ziel des Erlasses ist der Umweltschutz, und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er von seiner Zielsetzung her oder im Zuge seiner Umsetzung einer willkürlichen Diskriminierung und verschleierten Beschränkung des Handels Vorschub leistet.

    (59)

    Angesichts der Umweltgefährdung durch bestimmte F-Gase ist die Kommission der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den dänischen Behörden mitgeteilten nationalen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes, was die verfolgten Ziele anbelangt, unverhältnismäßig behindern.

    III.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (60)

    Im Lichte der obigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten und anderer dritter Parteien übermittelten Bemerkungen zu der Mitteilung der dänischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag Dänemarks vom 2. Juni 2006, nationale Vorschriften, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, strenger sind als die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, bis 31. Dezember 2012 beizubehalten, zulässig ist.

    Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die nationalen Vorschriften

    Umweltschutzerfordernissen gerecht werden,

    der Existenz sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Alternativen zu in Dänemark verbotenen Anwendungen Rechnung tragen und die wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzt sein dürften,

    kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen,

    keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und

    somit mit dem Vertrag vereinbar sind.

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften genehmigt werden können —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die der Kommission mit Schreiben vom 2. Juni 2006 vom Königreich Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, strenger sind als die diesbezüglichen Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, werden hiermit genehmigt. Das Königreich Dänemark wird ermächtigt, die genannten Vorschriften bis 31. Dezember 2012 beizubehalten.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 8. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 161 vom 16.4.2006, S. 1.

    (2)  ABl. C 228 vom 22.9.2006, S. 4.

    (3)  Siehe Mitteilung der Kommission zu Artikel 95 (Absätze 4, 5 und 6) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2002) 760 endg. vom 23.12.2002), insbesondere Absatz 13.

    (4)  ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.


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