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Document 32006R1114
Commission Regulation (EC) No 1114/2006 of 20 July 2006 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EG) Nr. 1114/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EG) Nr. 1114/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 199 vom 21.7.2006, p. 3–5
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 143–145
(MT)
In force
21.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1114/2006 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2006
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26).
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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2208 90 69 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden. Sie kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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2208 90 69 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Die Ware kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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2208 90 69 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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2208 90 69 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Die Ware kann nicht als Mundspülung der Position 3306 betrachtet werden, da ihre Aufmachung nicht unzweifelhaft ihre Bestimmung zu diesem Zweck erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz Buchstabe b). Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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2208 90 69 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69. Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden. Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16). |
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3306 90 00 |
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3306 und 3306 90 00. Die Ware ist in einer Art aufgemacht, die ihre Bestimmung zur Mundhygiene unzweifelhaft erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz, Buchstabe b). |