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Document 32006R1086

Verordnung (EG) Nr. 1086/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

ABl. L 195 vom 15.7.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 72–72 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1086/oj

15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1086/2006 DES RATES

vom 11. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (2), legt die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse fest.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Slowenien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.

(3)

Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (3) erfüllt Slowenien nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben.

(4)

Die Einführung des Euro in Slowenien erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem Tolar. Der Umrechnungskurs sollte auf 239,640 slowenische Tolar für 1 Euro festgelegt werden; dies entspricht dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs des Tolar im Wechselkursmechanismus (WKM II).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Liste der Wechselkurse in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird Folgendes zwischen den Umrechnungskurs des portugiesischen Escudo und den der finnischen Mark eingefügt:

„= 239,640 Slowenische Tolar“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1478/2000 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 1).

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


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