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Document 32006R0217

    Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 38 vom 9.2.2006, p. 17–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 156–157 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/217/oj

    9.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2006 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2006

    mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit erfüllt sind. Ist nicht genug entsprechendes Saatgut vorhanden, so hat die Kommission für einen begrenzten Zeitraum das Inverkehrbringen von vorgeschriebenen Höchstmengen von Saatgut zugelassen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit nicht erfüllt.

    (2)

    Das Verfahren für die Gewährung der entsprechenden Zulassungen ist derzeit zu langwierig.

    (3)

    Um das Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Informationen zur Bewertung und Bearbeitung des Antrags verfügen, scheint ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat eine angemessene Lösung zu bieten.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Diese Verordnung enthält Regeln für Anträge auf Ermächtigung, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen folgender Artikel gestellt werden:

    a)

    Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG,

    b)

    Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG,

    c)

    Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2002/54/EG,

    d)

    Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG und

    e)

    Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG.

    (2)   Diese Verordnung gilt nicht für den Verkehr mit „Basissaatgut“ im Sinne der in Absatz 1 genannten Richtlinien.

    Artikel 2

    (1)   Ein Mitgliedstaat, der mit Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert ist und vorübergehend nicht den Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit entsprechendes Saatgut zum Verkehr zulassen möchte (nachstehend „der antragstellende Mitgliedstaat“), legt der Kommission einen Antrag vor, der die Informationen gemäß Artikel 3 enthält. Gleichzeitig werden die anderen Mitgliedstaaten vom antragstellenden Mitgliedstaat darüber in Kenntnis gesetzt. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle.

    (2)   Innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 können andere Mitgliedstaaten die Kommission und den antragstellenden Mitgliedstaat in Kenntnis setzen über:

    a)

    ein Angebot verfügbaren Saatguts, das zur Überbrückung der vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten eingesetzt werden könnte, oder

    b)

    Einwände gegen das Inverkehrbringen von Saatgut, das den Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien nicht entspricht.

    (3)   Unter den Antrag fallendes Saatgut kann bis zu der vom antragstellenden Mitgliedstaat beantragten Menge gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht werden, ohne die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien zu erfüllen, wenn innerhalb des unter Absatz 2 genannten Zeitraums keine Angebote oder Einwände bei dem/den antragstellenden Mitgliedstaat(en) oder der Kommission eingegangen sind, oder Angebote eingegangen sind, die der antragstellende Mitgliedstaat und der anbietende Mitgliedstaat nach Beratung als ungeeignet einstufen, sofern die Kommission den antragstellenden Mitgliedstaat nicht im selben Zeitraum darüber in Kenntnis setzt, dass sie den Antrag für ungerechtfertigt hält.

    Die Kommission kommuniziert mit den von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstellen und veröffentlicht auf ihrer Website die Bedingungen, unter denen das Inverkehrbringen des Saatguts erlaubt ist, einschließlich der zulässigen Menge.

    (4)   Können die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt werden oder ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, so informiert sie die von den Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen.

    Die Angelegenheit wird dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen vorgelegt, und gegebenenfalls wird eine befürwortende oder ablehnende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassen.

    Artikel 3

    Die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 umfassen Folgendes:

    a)

    Arten und Sorten, insbesondere die Merkmale im Hinblick auf Anbau und Verwendung;

    b)

    die erwartete Mindestkeimfähigkeit;

    c)

    die betreffenden Mengen;

    d)

    Unterlagen, die die Gründe für den Antrag darlegen;

    e)

    den geplanten Vermarktungsbereich, wobei die Regionen des antragstellenden Mitgliedstaats anzugeben sind, die von den Versorgungsschwierigkeiten mit Saatgut betroffen sind;

    f)

    den für die Ermächtigung beantragten Anwendungszeitraum.

    Artikel 4

    Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Richtlinien sollte das amtliche Etikett den Vermerk tragen, dass das betreffende Saatgut weniger strengen als den in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen entspricht, sowie Einzelheiten über die Mindestkeimfähigkeit des Saatguts bieten.

    Artikel 5

    (1)   Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ermächtigen die Mitgliedstaaten Lieferanten, gemäß Artikel 3 zugelassenes Saatgut in Verkehr zu bringen. Sie können die Lieferanten verpflichten, eine vorherige Genehmigung einzuholen, die verweigert werden kann, wenn:

    a)

    es berechtigte Zweifel daran gibt, ob der Lieferant in der Lage ist, die Saatgutmengen in Verkehr zu bringen, für die er eine Genehmigung beantragt hat, oder

    b)

    die Gesamtmenge, für die der Lieferant im Rahmen der betreffenden Ausnahmeregelung eine Genehmigung beantragt, die für die Gemeinschaft gemäß Artikel 2 zulässige Höchstmenge ausschöpfen würde.

    (2)   Der antragstellende Mitgliedstaat koordiniert die Arbeiten der anderen Mitgliedstaaten, um zu gewährleisten, dass die zulässige Gesamtmenge nicht überschritten wird.

    (3)   Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18).

    (2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

    (3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

    (4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.

    (5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG.


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