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Document 32005R2120

    Verordnung (EG) Nr. 2120/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

    ABl. L 340 vom 23.12.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2120/oj

    23.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2120/2005 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (2), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (3), insbesondere Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG festgelegt worden.

    (2)

    Nach dem Beschluss 2001/822/EG ist bei Erzeugnissen des KN-Codes 1006 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG im Sinne des Anhangs III Artikel 6 Absätze 1 und 5 dieses Beschlusses nur bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig.

    (3)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (4) werden die Einfuhrlizenzen in einem zeitlichen Rhythmus ausgestellt, der eine ausgewogene Verwaltung des Marktes erlaubt. Aufgrund der Erntezeiten in den betroffenen AKP-Staaten und ÜLG wird dieses Ziel unter den gegenwärtigen Verwaltungsbedingungen nicht vollständig erreicht. Um dem abzuhelfen und die Lizenzausstellung besser an die Erntezeiten in den betroffenen AKP-Staaten und ÜLG anzupassen, ist die derzeit für Januar vorgesehene Tranche um einen Monat zu verschieben und folglich die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 entsprechend zu ändern.

    (4)

    Um die betreffenden Zollkontingente bestmöglich verwalten zu können, muss diese Verordnung ab 1. Januar 2006 gelten.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Artikel 3 Absatz 1 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.

    b)

    In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.

    c)

    Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Buchstabe a wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.

    ii)

    In Buchstabe b wird das Wort „Januar“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

    (2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

    (3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (4)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 18).


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