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Document 32005E0792

    Gemeinsamer Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

    ABl. L 299 vom 16.11.2005, p. 72–79 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 137–144 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2005/792/oj

    16.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 299/72


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/792/GASP DES RATES

    vom 14. November 2005

    betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 23. Mai 2005 die bei den Ereignissen in Andijan im Mai erfolgte exzessive, unverhältnismäßige und unterschiedslose Anwendung von Gewalt durch die usbekischen Sicherheitskräfte aufs Schärfste verurteilt und zutiefst bedauert, dass die usbekischen Behörden der Forderung der Vereinten Nationen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung dieser Ereignisse nicht in angemessener Weise Folge geleistet haben.

    (2)

    Der Rat hat am 13. Juni 2005 die Weigerung der usbekischen Behörden verurteilt, eine glaubwürdige und unabhängige internationale Untersuchung der jüngsten Ereignisse in Andijan zuzulassen, erneut seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Untersuchung durchgeführt werden müsse, und die usbekischen Behörden dringend aufgefordert, ihre Haltung bis Ende Juni 2005 zu überdenken.

    (3)

    Am 18. Juli 2005 hat der Rat an seine Schlussfolgerungen vom 23. Mai und 13. Juni erinnert und mit Bedauern festgestellt, dass bei den usbekischen Behörden bis zu der gesetzten Frist Ende Juni 2005 keinerlei Umdenken stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit hat der Rat darauf hingewiesen, dass er Maßnahmen gegen Usbekistan — wie etwa die Verhängung eines Embargos, mit dem die Ausfuhr von Waffen, militärischer Ausrüstung und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, nach Usbekistan verboten wird — sowie sonstige gezielte Maßnahmen prüfen wird.

    (4)

    Am 3. Oktober 2005 hat der Rat erneut seine tiefe Besorgnis über die Lage in Usbekistan zum Ausdruck gebracht und die Weigerung der usbekischen Regierung, eine unabhängige internationale Untersuchung der jüngsten Ereignisse in Andijan im Mai zuzulassen, streng verurteilt. Er hat erklärt, dass er weiterhin größten Wert auf eine glaubwürdige und transparente unabhängige internationale Untersuchung legt.

    (5)

    Angesichts der exzessiven, unverhältnismäßigen und unterschiedslosen Anwendung von Gewalt durch die usbekischen Sicherheitskräfte während der Ereignisse von Andijan hat der Rat ein Embargo für Waffen, militärische Ausrüstung und andere zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen beschlossen.

    (6)

    Der Rat hat ferner beschlossen, auf diejenigen Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union anzuwenden.

    (7)

    Der Rat hat beschlossen, diese Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr anzuwenden. In der Zwischenzeit wird der Rat die Maßnahmen in Bezug auf etwaige deutliche Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Lage überprüfen, insbesondere bezüglich:

    i)

    der Durchführung und des Ergebnisses der laufenden Gerichtsverfahren gegen Personen, die der Anstiftung zu den Unruhen in Andijan und der Beteiligung daran beschuldigt werden;

    ii)

    der Lage in Bezug auf die Inhaftierung und Drangsalierung von Personen, die die Version der usbekischen Behörden über die Ereignisse von Andijan angezweifelt haben;

    iii)

    der Zusammenarbeit Usbekistans mit unabhängigen internationalen Berichterstattern, die mit der Untersuchung der Unruhen in Andijan beauftragt sind;

    iv)

    der Ergebnisse von unabhängigen internationalen Untersuchungen

    und Maßnahmen, die zeigen, dass die usbekischen Behörden gewillt sind, die Grundsätze der Achtung der Menschenrechte, der Rechtstaatlichkeit und der Grundfreiheiten zu beachten.

    (8)

    Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Usbekistan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, untersagt.

    (2)   Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zu interner Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind untersagt.

    (3)   Es ist untersagt,

    i)

    technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile oder Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu gewähren;

    ii)

    für den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für die Bereitstellung von damit zusammenhängender technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Verbindung mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

    Artikel 2

    (1)   Artikel 1 gilt nicht für:

    i)

    den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die UN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und UN- Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist;

    ii)

    die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Waffen und Ausrüstung gemäß Artikel 1 an die Sicherheitskräfte in Usbekistan durch Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) leisten;

    iii)

    den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, jedoch ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

    iv)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in den Ziffern i, ii und iii genannten Gütern,

    unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren und Hilfsleistungen vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

    (2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Anhang II genannten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.

    (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, nämlich,

    i)

    als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

    ii)

    als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder

    iii)

    im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

    iv)

    im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

    (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

    (5)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan unmittelbar gefördert werden.

    (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht ein oder mehrere Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einspruch erheben. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

    (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

    Artikel 4

    Die im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (1) vorgesehenen technischen Sitzungen finden nicht statt.

    Artikel 5

    Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

    Artikel 6

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

    Artikel 7

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. JOWELL


    (1)  ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3.


    ANHANG I

    Liste der Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten

    Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Artikel 1 Absatz 2

    Die folgende Liste erfasst nicht Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden.

    1.

    Ballistische Schutzhelme, Polizeihelme, Polizeischilde, ballistische Schutzschilde und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    2.

    Besonders konstruierte Fingerabdruck-Ausrüstung

    3.

    Leistungsregelbare Suchscheinwerfer

    4.

    Baumaschinen mit ballistischem Schutz

    5.

    Jagdmesser

    6.

    Besonders konstruierte Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

    7.

    Ausrüstung zum Wiederladen von Munition

    8.

    Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

    9.

    Optische Festkörper-Detektoren

    10.

    Bildverstärkerröhren

    11.

    Zielfernrohre

    12.

    Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer für militärische Zwecke besonders konstruierte Waffen und Munition — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:

    Signalpistolen;

    Druckluft- oder Kartuschen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten

    13.

    Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile und Zubehör hierfür

    14.

    Bomben und Granaten — mit Ausnahme der für militärische Zwecke besonders konstruierten — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    15.

    Körperpanzer — mit Ausnahme der nach militärischen Normen oder Spezifikationen hergestellten — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    16.

    Geländegängige Allrad-Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einem ballistischen Schutz ausgerüstet wurden, sowie modularer ballistischer Schutz für derartige Fahrzeuge

    17.

    Wasserwerfer sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür

    18.

    Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind

    19.

    Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind, um zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie für diesen Zweck besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile

    20.

    Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    21.

    Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, besonders konstruiert für die Fesselung von Menschen, ausgenommen:

    Handschellen, deren größte Gesamtlänge einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet

    22.

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder für die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    23.

    Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Pfeilwaffen (Taser)), sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür

    24.

    Elektronische Ausrüstung zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:

    TV- oder Röntgeninspektionsgeräte

    25.

    Elektronische Störgeräte, besonders konstruiert zur Verhinderung der funkferngesteuerten Auslösung von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    26.

    Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:

    Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für den gewerblichen Einsatz, wobei der Zweck in der Auslösung von solchen Geräten oder Ausrüstungen besteht, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen)

    27.

    Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für die Kampfmittelbeseitigung, ausgenommen:

    Bombenschutzdecken

    Behälter konstruiert für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um behelfsmäßige Sprengvorrichtungen handelt

    28.

    Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür

    29.

    Schneidladungen

    30.

    Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:

    Amatol

    Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

    Nitroglykol

    Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    Pikrylchlorid

    Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

    31.

    Software, die für die aufgeführten Güter besonders entwickelt ist, sowie Technologie, die für die aufgeführten Güter erforderlich ist.


    ANHANG II

    Liste der in Artikel 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Personen

    1.

    Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Innenminister

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

    Geburtsdatum:

    10. Oktober 1949

    Geburtsort (Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass)

    Staatsangehörigkeit: Usbekisch

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

    2.

    Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch

    Alias: Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Erster Stellvertretender Innenminister

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

    Geburtsdatum:

    10. Oktober 1950

    Geburtsort (Stadt, Land): Ferghana, Usbekistan

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0003586 (Diplomatenpass), gültig bis 5. November 2009

    Staatsangehörigkeit: Usbekisch

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

    3.

    Name, Vorname: Gulamow, Kadir Gafurowitsch

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Verteidigungsminister

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

    Geburtsdatum:

    17. Februar 1945

    Geburtsort (Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0002284 (Diplomatenpass), gültig bis 24. Oktober 2005

    Staatsangehörigkeit: Usbekisch

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

    4.

    Name, Vorname: Ruslan Mirsajew

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    5.

    Name, Vorname: Saidullo Begalijewitsch Begalijew

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Regionalgouverneur von Andidschan

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    6.

    Name, Vorname: Kossimali Achmedow

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Generalmajor

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    7.

    Name, Vorname: Ergaschew, Ismail Ergaschewitsch

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Generalmajor a.D.

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Unbekannt

    Geburtsdatum:

    5. August 1945

    Geburtsort (Stadt, Land): Vali Aitatschaga, Usbekistan

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Keine Einzelheiten bekannt

    Staatsangehörigkeit: Usbekisch

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine

    8.

    Name, Vorname: Pawel Islamowitsch Ergaschew

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Oberst

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    9.

    Name, Vorname: Wladimir Adolfowitsch Mamo

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Generalmajor

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    10.

    Name, Vorname: Gregori Pak

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Oberst

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    11.

    Name, Vorname: Waleri Tadschijew

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Oberst

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land):

    Geburtsdatum:

    Geburtsort (Stadt, Land):

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort):

    Staatsangehörigkeit:

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer):

    12.

    Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch

    Alias:

    Geschlecht: Männlich

    Titel, Dienststellung: Leiter des Staatssicherheitsdienstes (SNB)

    Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan

    Geburtsdatum:

    22. Juni 1944

    Geburtsort (Stadt, Land): Scherabad, Usbekistan

    Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0003171 (Diplomatenpass); ferner Diplomatenpass mit Passnummer 0001892 (war bis 15. September 2004gültig )

    Staatsangehörigkeit: Usbekisch

    Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine


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