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Document 32005E0792
Council Common Position 2005/792/CFSP of 14 November 2005 concerning restrictive measures against Uzbekistan
Gemeinsamer Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
Gemeinsamer Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
ABl. L 299 vom 16.11.2005, p. 72–79
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 137–144
(MT)
In force
16.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/72 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/792/GASP DES RATES
vom 14. November 2005
betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Mai 2005 die bei den Ereignissen in Andijan im Mai erfolgte exzessive, unverhältnismäßige und unterschiedslose Anwendung von Gewalt durch die usbekischen Sicherheitskräfte aufs Schärfste verurteilt und zutiefst bedauert, dass die usbekischen Behörden der Forderung der Vereinten Nationen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung dieser Ereignisse nicht in angemessener Weise Folge geleistet haben. |
(2) |
Der Rat hat am 13. Juni 2005 die Weigerung der usbekischen Behörden verurteilt, eine glaubwürdige und unabhängige internationale Untersuchung der jüngsten Ereignisse in Andijan zuzulassen, erneut seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Untersuchung durchgeführt werden müsse, und die usbekischen Behörden dringend aufgefordert, ihre Haltung bis Ende Juni 2005 zu überdenken. |
(3) |
Am 18. Juli 2005 hat der Rat an seine Schlussfolgerungen vom 23. Mai und 13. Juni erinnert und mit Bedauern festgestellt, dass bei den usbekischen Behörden bis zu der gesetzten Frist Ende Juni 2005 keinerlei Umdenken stattgefunden hat. Bei dieser Gelegenheit hat der Rat darauf hingewiesen, dass er Maßnahmen gegen Usbekistan — wie etwa die Verhängung eines Embargos, mit dem die Ausfuhr von Waffen, militärischer Ausrüstung und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, nach Usbekistan verboten wird — sowie sonstige gezielte Maßnahmen prüfen wird. |
(4) |
Am 3. Oktober 2005 hat der Rat erneut seine tiefe Besorgnis über die Lage in Usbekistan zum Ausdruck gebracht und die Weigerung der usbekischen Regierung, eine unabhängige internationale Untersuchung der jüngsten Ereignisse in Andijan im Mai zuzulassen, streng verurteilt. Er hat erklärt, dass er weiterhin größten Wert auf eine glaubwürdige und transparente unabhängige internationale Untersuchung legt. |
(5) |
Angesichts der exzessiven, unverhältnismäßigen und unterschiedslosen Anwendung von Gewalt durch die usbekischen Sicherheitskräfte während der Ereignisse von Andijan hat der Rat ein Embargo für Waffen, militärische Ausrüstung und andere zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen beschlossen. |
(6) |
Der Rat hat ferner beschlossen, auf diejenigen Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, Beschränkungen für die Einreise in die Europäische Union anzuwenden. |
(7) |
Der Rat hat beschlossen, diese Maßnahmen zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr anzuwenden. In der Zwischenzeit wird der Rat die Maßnahmen in Bezug auf etwaige deutliche Änderungen gegenüber der gegenwärtigen Lage überprüfen, insbesondere bezüglich:
und Maßnahmen, die zeigen, dass die usbekischen Behörden gewillt sind, die Grundsätze der Achtung der Menschenrechte, der Rechtstaatlichkeit und der Grundfreiheiten zu beachten. |
(8) |
Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile nach Usbekistan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht, untersagt.
(2) Der Verkauf, die Lieferung, der Transfer oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zu interner Repression verwendet werden können, nach Usbekistan sind untersagt.
(3) Es ist untersagt,
i) |
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile oder Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu gewähren; |
ii) |
für den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für die Bereitstellung von damit zusammenhängender technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, oder im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Verbindung mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt nicht für:
i) |
den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die UN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und UN- Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist; |
ii) |
die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Waffen und Ausrüstung gemäß Artikel 1 an die Sicherheitskräfte in Usbekistan durch Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation „Enduring Freedom“ (OEF) leisten; |
iii) |
den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, jedoch ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind; |
iv) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in den Ziffern i, ii und iii genannten Gütern, |
unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren und Hilfsleistungen vorab von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Anhang II genannten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, nämlich,
i) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
ii) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder |
iii) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
iv) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 oder 4 eine Ausnahme gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Usbekistan unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht ein oder mehrere Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einspruch erheben. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einspruch, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang II genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 4
Die im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (1) vorgesehenen technischen Sitzungen finden nicht statt.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 6
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Artikel 7
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. JOWELL
(1) ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3.
ANHANG I
Liste der Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten
Ausrüstungen zur internen Repression gemäß Artikel 1 Absatz 2
Die folgende Liste erfasst nicht Güter, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert wurden.
1. |
Ballistische Schutzhelme, Polizeihelme, Polizeischilde, ballistische Schutzschilde und besonders konstruierte Bestandteile hierfür |
2. |
Besonders konstruierte Fingerabdruck-Ausrüstung |
3. |
Leistungsregelbare Suchscheinwerfer |
4. |
Baumaschinen mit ballistischem Schutz |
5. |
Jagdmesser |
6. |
Besonders konstruierte Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten |
7. |
Ausrüstung zum Wiederladen von Munition |
8. |
Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen |
9. |
Optische Festkörper-Detektoren |
10. |
Bildverstärkerröhren |
11. |
Zielfernrohre |
12. |
Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer für militärische Zwecke besonders konstruierte Waffen und Munition — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:
|
13. |
Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile und Zubehör hierfür |
14. |
Bomben und Granaten — mit Ausnahme der für militärische Zwecke besonders konstruierten — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür |
15. |
Körperpanzer — mit Ausnahme der nach militärischen Normen oder Spezifikationen hergestellten — sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür |
16. |
Geländegängige Allrad-Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einem ballistischen Schutz ausgerüstet wurden, sowie modularer ballistischer Schutz für derartige Fahrzeuge |
17. |
Wasserwerfer sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür |
18. |
Fahrzeuge, die mit einem Wasserwerfer ausgerüstet sind |
19. |
Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind, um zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie für diesen Zweck besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile |
20. |
Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür |
21. |
Fußeisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, besonders konstruiert für die Fesselung von Menschen, ausgenommen:
|
22. |
Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder für die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür |
23. |
Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung konstruiert oder geändert sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Pfeilwaffen (Taser)), sowie besonders konstruierte oder besonders geänderte Bestandteile hierfür |
24. |
Elektronische Ausrüstung zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:
|
25. |
Elektronische Störgeräte, besonders konstruiert zur Verhinderung der funkferngesteuerten Auslösung von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür |
26. |
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen:
|
27. |
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für die Kampfmittelbeseitigung, ausgenommen:
|
28. |
Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür |
29. |
Schneidladungen |
30. |
Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:
|
31. |
Software, die für die aufgeführten Güter besonders entwickelt ist, sowie Technologie, die für die aufgeführten Güter erforderlich ist. |
ANHANG II
Liste der in Artikel 3 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Personen
1. |
Name, Vorname: Almatow, Sakirdschan Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Innenminister Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1949Geburtsort (Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0002600 (Diplomatenpass) Staatsangehörigkeit: Usbekisch Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine |
2. |
Name, Vorname: Mulladschonow, Tochir Ochunowitsch Alias: Andere Schreibweise des Namens: Mulladschanow Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Erster Stellvertretender Innenminister Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 10. Oktober 1950Geburtsort (Stadt, Land): Ferghana, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0003586 (Diplomatenpass), gültig bis 5. November 2009 Staatsangehörigkeit: Usbekisch Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine |
3. |
Name, Vorname: Gulamow, Kadir Gafurowitsch Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Verteidigungsminister Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 17. Februar 1945Geburtsort (Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0002284 (Diplomatenpass), gültig bis 24. Oktober 2005 Staatsangehörigkeit: Usbekisch Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine |
4. |
Name, Vorname: Ruslan Mirsajew Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Staatsberater im Nationalen Sicherheitsrat Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
5. |
Name, Vorname: Saidullo Begalijewitsch Begalijew Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Regionalgouverneur von Andidschan Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
6. |
Name, Vorname: Kossimali Achmedow Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
7. |
Name, Vorname: Ergaschew, Ismail Ergaschewitsch Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor a.D. Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Unbekannt Geburtsdatum: 5. August 1945Geburtsort (Stadt, Land): Vali Aitatschaga, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Keine Einzelheiten bekannt Staatsangehörigkeit: Usbekisch Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine |
8. |
Name, Vorname: Pawel Islamowitsch Ergaschew Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Oberst Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
9. |
Name, Vorname: Wladimir Adolfowitsch Mamo Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Generalmajor Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
10. |
Name, Vorname: Gregori Pak Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Oberst Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
11. |
Name, Vorname: Waleri Tadschijew Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Oberst Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Geburtsdatum: Geburtsort (Stadt, Land): Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Staatsangehörigkeit: Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): |
12. |
Name, Vorname: Inojatow, Rustam Raulowitsch Alias: Geschlecht: Männlich Titel, Dienststellung: Leiter des Staatssicherheitsdienstes (SNB) Anschrift (Hausnummer, Straße, Postleitzahl, Stadt, Land): Taschkent, Usbekistan Geburtsdatum: 22. Juni 1944Geburtsort (Stadt, Land): Scherabad, Usbekistan Passnummer oder ID-Nummer (einschließlich ausstellendes Land sowie Ausstellungsdatum und -ort): Passnummer DA 0003171 (Diplomatenpass); ferner Diplomatenpass mit Passnummer 0001892 (war bis 15. September 2004gültig ) Staatsangehörigkeit: Usbekisch Weitere Informationen (z.B. Name des Vaters und der Mutter, Steuernummer, Telefon- oder Telefaxnummer): Keine |