This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005D0943
2005/943/EC: Commission Decision of 21 December 2005 amending Decision 93/195/EEC on animal health conditions and veterinary certification for the re-entry of registered horses for racing, competition and cultural events after temporary export (notified under document number C(2005) 5496)
2005/943/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)
2005/943/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)
ABl. L 342 vom 24.12.2005, p. 94–95
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 723–724
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659
24.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/94 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2005
zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)
(2005/943/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden gegenwärtig auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben. |
(2) |
Nach dieser Entscheidung können Pferde, die am United Arab Emirates Endurance World Cup teilgenommen haben und den Anforderungen der Entscheidung genügen, jedoch nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 60 Tagen wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden. |
(3) |
Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an diesen Veranstaltungen zu erleichtern, sollte diese Sonderregelung für alle Veranstaltungen des Endurance World Cup gelten, die nach den Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) mit tierärztlicher Überwachung ausgetragen werden, unabhängig davon, in welchem der gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassenen Länder die Veranstaltung stattfindet. |
(4) |
Die Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 27. Dezember 2005.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320). Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.
(2) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/771/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 38).
ANHANG
„ANHANG VII