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Document 32005D0943

    2005/943/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)

    ABl. L 342 vom 24.12.2005, p. 94–95 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 723–724 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/943/oj

    24.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/94


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2005

    zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5496)

    (2005/943/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden gegenwärtig auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem Drittland aufgehalten haben.

    (2)

    Nach dieser Entscheidung können Pferde, die am United Arab Emirates Endurance World Cup teilgenommen haben und den Anforderungen der Entscheidung genügen, jedoch nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 60 Tagen wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    (3)

    Um die Teilnahme von aus der Gemeinschaft stammenden Pferden an diesen Veranstaltungen zu erleichtern, sollte diese Sonderregelung für alle Veranstaltungen des Endurance World Cup gelten, die nach den Regeln der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) mit tierärztlicher Überwachung ausgetragen werden, unabhängig davon, in welchem der gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassenen Länder die Veranstaltung stattfindet.

    (4)

    Die Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    die am Endurance World Cup teilgenommen haben, unabhängig davon, in welchem der gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassenen Länder die Veranstaltung stattfindet, und den Bestimmungen entsprechen, die in einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang VII dieser Entscheidung aufgeführt sind.“

    2.

    Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 27. Dezember 2005.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320). Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

    (2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/771/EG (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 38).


    ANHANG

    „ANHANG VII

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