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Document 32005D0931

2005/931/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Freistellung Finnlands und Schwedens von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5469)

ABl. L 340 vom 23.12.2005, p. 67–67 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 708–708 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/931/oj

23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/67


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Freistellung Finnlands und Schwedens von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5469)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2005/931/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), insbesondere auf Artikel 18a,

auf Antrag Finnlands und Schwedens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 68/193/EWG enthält bestimmte Vorschriften für den Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben. Diese Richtlinie sieht auch vor, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Anwendung dieser Richtlinie freigestellt werden kann.

(2)

Vermehrungsgut von Reben wird in Finnland und Schweden normalerweise nicht erzeugt oder in Verkehr gebracht. Außerdem hat der Anbau von Reben in diesen Mitgliedstaaten nur geringe wirtschaftliche Bedeutung.

(3)

Solange diese Bedingungen bestehen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG auf das betreffende Material freigestellt sein.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland und Schweden werden, ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 12a, von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 68/193/EWG freigestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/43/EG (ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 37).


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