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Document 32004R1467

    Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates vom 13. August 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 10–26 (MT)
    ABl. L 271 vom 19.8.2004, p. 1–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/08/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 29/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1467/oj

    19.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 271/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/2004 DES RATES

    vom 13. August 2004

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China sowie zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

    (1)

    Am 19. Februar 2004 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 (2) (nachstehend die „vorläufige Verordnung“ genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephthalat) (nachstehend „PET“ abgekürzt) mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan (nachstehend die „betroffenen Länder“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

    (2)

    Die Dumping- und die Schadensuntersuchung bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

    2.   PARALLELE UNTERSUCHUNG

    (3)

    Am 22. Mai 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) zudem eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan.

    3.   WEITERES VERFAHREN

    (4)

    Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern wurden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen wurde, unterrichtet. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

    (5)

    Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

    (6)

    Die Kommission unterrichtete außerdem alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und der Vorschlag zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls wurde gegebenenfalls entsprechend geändert.

    B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (7)

    Laut Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung handelt es sich bei der betroffenen Ware um Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in den betroffenen Ländern, das derzeit dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird.

    (8)

    Des Weiteren stellte die Kommission unter Erwägungsgrund 18 der vorläufigen Verordnung fest, dass das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte PET und das in den betroffenen Ländern hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte PET dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen und es sich deshalb um eine gleichartige Ware handelt.

    (9)

    Da zur Definition der Ware und gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden der Inhalt und die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 14 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    C.   DUMPING

    1.   ALLGEMEINE METHODE

    (10)

    Die allgemeine Methode zur Feststellung, ob die betroffene Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, ist unter den Erwägungsgründen 19 bis 34 der vorläufigen Verordnung beschrieben.

    1.1   Normalwert

    (11)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zum Normalwert unter den Erwägungsgründen 20 bis 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.2   Ausfuhrpreis

    (12)

    Mehrere Unternehmen machten geltend, dass die Kommission bei ihren Feststellungen die falschen Wechselkurse zugrunde gelegt und keine zuverlässige Quelle herangezogen habe und dass derartige Wechselkurse aus einer offiziellen und zuverlässigen Quelle stammen müssten.

    (13)

    Diesen Behauptungen wurde sorgfältig nachgegangen, und bei der Prüfung wurde festgestellt, dass den vorläufigen Feststellungen der Kommission zum Teil nicht die richtigen Wechselkurse zugrunde lagen. Die Berechnungen wurden entsprechend berichtigt, und zwar auf der Grundlage der monatlichen durchschnittlichen Wechselkurse, die i) von der Kommission für alle den Euro (EUR) betreffenden Umrechnungen veröffentlicht wurden, ii) die von der Zentralen Notenbank der Vereinigten Staaten (Federal Reserve of the United States) für alle Umrechnungen zwischen dem US-Dollar, dem chinesischen Renminbi Yuan (CNY) und dem Hongkong-Dollar (HKD), veröffentlicht wurden und iii) die von der chinesischen Zentralbank (Bank of China) für Umrechnungen zwischen dem HKD und dem CNY veröffentlicht wurden. Wie bei den Berechnungen in der vorläufigen Verordnung wurde grundsätzlich der monatliche durchschnittliche Wechselkurs angewandt, der für den Monat, in dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde, galt.

    1.3   Vergleich

    (14)

    Da keine Stellungnahmen zur Grundlage für den Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen übermittelt wurden, wird Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.4   Dumpingspanne

    (15)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 31 bis 34 der vorläufigen Verordnung, in denen die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne erläutert wurde, bestätigt.

    2.   AUSTRALIEN

    (16)

    Nur einer der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller äußerte sich zur Einführung der vorläufigen Maßnahmen.

    2.1   Normalwert

    (17)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Normalwert unter der Randnummer 36 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.2   Ausfuhrpreis

    (18)

    Da zusätzlich zu den bereits unter den Randnummern 12 und 13 genannten Stellungnahmen keine weiteren Sachäußerungen eingingen, wird die unter Randnummer 37 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    2.3   Vergleich

    (19)

    Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Kommission habe in ihren vorläufigen Feststellungen nicht den Unterschieden beim technischen Kundendienst sowie bei den Marketing-Ausgaben Rechnung getragen. Nach entsprechender Prüfung wurde der Forderung bezüglich der Unterschiede beim technischen Kundendienst gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe h) der Grundverordnung und der Forderung bezüglich der Unterschiede bei den Marketing-Ausgaben gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung stattgegeben.

    2.4   Dumpingspanne

    (20)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 39 bis 41 der vorläufigen Verordnung, in denen die Methode zur Ermittlung der Dumpingspanne erläutert ist, bestätigt.

    (21)

    Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

    Leading Synthetics Pty Ltd: 7,8 %

    Novapex Australia Pty Ltd: 15,9 %

    Residuale Dumpingspanne: 15,9 %

    3.   PAKISTAN

    (22)

    In ihren Stellungnahmen nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machten die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller geltend, dass sie nicht als zwei getrennte, wenn auch verbundene Parteien, sondern in Anbetracht ihrer Verbindung vielmehr als ein einziger ausführender Hersteller betrachtet werden sollten und folglich nur eine Dumpingspanne zu ermitteln sei.

    (23)

    Dieses Ersuchen wurde auf der Grundlage der von diesen ausführenden Herstellern vorgebrachten Argumente und Einwände in Bezug auf die vorläufigen Feststellungen gründlich geprüft.

    (24)

    Die Kommission kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich diese beiden Unternehmen aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Verbindung und der engen Verknüpfungen in ihrer Geschäftstätigkeit durchaus von den typischen Gegebenheiten zweier verbundener Unternehmen unterscheiden. Zu dieser Feststellung führten insbesondere folgende Faktoren: Es bestehen maßgebliche finanzielle, aber auch anderweitige Verbindungen zwischen den beiden ausführenden Herstellern; die beiden Unternehmen verkaufen die betroffene Ware unter demselben Markennamen; ihre Verwaltung und Organisation befinden sich auf demselben Gelände, und sie haben eine gemeinsame Marketing-Abteilung. Darüber hinaus arbeiten im Wesentlichen dieselben Mitarbeiter und Führungskräfte für die beiden Unternehmen, die zudem einen gemeinsamen Produktionsplan verfolgen. Diese Aspekte werden in ihrer Gesamtheit als ausreichend betrachtet, um zu dem Schluss zu kommen, dass es sich unter den gegebenen Umständen bei diesen beiden ausführenden Herstellern um als Wirtschaftseinheit operierende ausführende Hersteller in der pakistanischen PET-Branche und nicht um zwei getrennte Unternehmen handelt. In Anbetracht all dieser Faktoren kam die Kommission zu dem Schluss, dass dem Vorbringen stattgegeben werden sollte.

    3.1   Normalwert

    (25)

    Aus den vorstehenden Gründen wurde die in der vorläufigen Verordnung unter den Randnummern 20 bis 34 erläuterte allgemeine Methode auch auf die als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Hersteller angewandt; die in der vorläufigen Verordnung unter den Erwägungsgründen 43 und 44 erläuterte Methode wurde entsprechend geändert.

    (26)

    Für diese als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Hersteller untersuchte die Kommission zunächst, ob deren gesamte Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war der Fall, da die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

    (27)

    Anschließend ermittelte die Kommission die von diesen als Wirtschaftseinheit handelnden ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (28)

    Für jeden von dieser Wirtschaftseinheit auf dem Inlandsmarkt verkauften PET-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PET-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren PET-Typs in die Gemeinschaft entsprach.

    (29)

    Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen PET-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; zu diesem Zweck wurde in Übereinstimmung mit den Erwägungsgründen 23 und 24 der vorläufigen Verordnung auf Typengrundlage der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des jeweiligen PET-Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt.

    (30)

    In Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von den als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Herstellern verkauften PET-Typs nicht herangezogen werden konnten, musste der rechnerisch ermittelte Normalwert verwendet werden.

    (31)

    Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission, ob die VVG-Kosten und die Gewinne, die diese Wirtschaftseinheit für den Inlandsmarkt verzeichnete, zuverlässig waren.

    (32)

    Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn die gesamten Inlandsverkäufe der als Wirtschaftseinheit handelnden ausführenden Hersteller im Vergleich zu den in die Gemeinschaft verkauften Mengen repräsentativ waren. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe der im normalen Handelsverkehr verkauften Typen bestimmt. Dies geschah anhand der unter Randnummer 23 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode.

    (33)

    Für zwei von den als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Herstellern verkaufte PET-Typen konnte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln. Für die drei PET-Typen, deren Inlandsverkäufe den Untersuchungen zufolge nicht repräsentativ waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

    3.2   Ausfuhrpreis

    (34)

    Alle Verkäufe der betroffenen Ware der als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft gingen an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    3.3   Vergleich

    (35)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie bei Provisionen, Kreditkosten und anderen Faktoren zugestanden.

    3.4   Dumpingspanne

    (36)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der von den als Wirtschaftseinheit operierenden ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

    (37)

    Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, wurde in Anbetracht der oben erläuterten Faktoren geprüft; die Untersuchung ergab eine Antidumpingspanne von 1,6 %, d. h. sie lag unterhalb der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

    4.   VOLKSREPUBLIK CHINA (VR CHINA)

    4.1   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (38)

    Die vier Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, übermittelten Stellungnahmen, in denen sie erneut ihre unter den Erwägungsgründen 57 bis 73 der vorläufigen Verordnung ausgeführten Vorbringen geltend machten. Keines dieser Unternehmen konnte jedoch Beweise vorlegen, die die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung hätten widerlegen können. Die Entscheidung, den vier kooperierenden ausführenden Hersteller keine MWB zu gewähren, und die Feststellungen unter den vorgenannten Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

    (39)

    Nach dem Eingang von Stellungnahmen war es nicht möglich, für eines der Unternehmen, welchem ausschliesslich eine individuelle Behandlung zugestanden wurde, eine individualle Marge zu errechnen, da seine Ausfuhren in die Gemeinschaft während der Untersuchungsperiode nicht als kommerziell signifikant angesehen werden konnten. Das andere Unternehmen, welchem ausschliesslich eine individuelle Behandlung zugestanden wurde und dessen MWB-Antrag zurückgewiesen wurde, weil die zweite in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung genannte Voraussetzung nicht erfüllt war, wiederholte in seinen Stellungnahmen sein Ersuchen um eine MWB. Indessen wurde kein weiteres Beweismaterial vorgelegt, mit dem die Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung hätten widerlegt werden können. Daher wird die Feststellung unter dem Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung für dieses Unternehmen bestätigt.

    4.2   Individuelle Behandlung (IB)

    (40)

    Eines der vier Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, machte dennoch geltend, dass es alle Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfülle. Da jedoch kein neues Beweismaterial übermittelt wurde, werden die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt und das Vorbringen dieses Unternehmens zurückgewiesen.

    4.3   Normalwert

    4.3.1   Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

    a)   Vergleichsland

    (41)

    Die ausführenden Hersteller wiederholten ihre Einwände gegen die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt) als Vergleichsland. Als Hauptgrund wurden Unterschiede in der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung, die unterschiedlichen Kosten und die Tatsache, dass Länder wie Pakistan oder die Republik Südkorea (nachstehend „Korea“ genannt) als Vergleichsländer erheblich angemessener seien als die USA, geltend gemacht.

    (42)

    Zunächst sei festgehalten, dass Unterschiede in der kulturellen Entwicklung bei der Wahl des Vergleichslandes keine Rolle spielen, da es bei der Wahl eines geeigneten Vergleichslandes darum geht, ein Land mit entsprechenden marktwirtschaftlichen Bedingungen und nicht mit einem vergleichbaren Kulturstand zu finden.

    (43)

    Was die Einwände in Bezug auf die Verwendung eines Landes mit einem anderen Wirtschaftsstand anbetrifft, so sollte bedacht werden, dass ein Nicht-Marktwirtschaftsland oder ein Schwellenland definitionsgemäß nicht dieselben wirtschaftlichen Merkmale hat wie ein Marktwirtschaftsland. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwischen einem Vergleichsland und einem Nicht-Marktwirtschaftsland oder einem Schwellenland derartige wirtschaftliche Unterschiede bestehen. Dies ist allerdings kein Grund dafür, die USA nicht als Vergleichsland zu wählen, wenn es ansonsten als angemessen angesehen wird.

    (44)

    Was die geltend gemachten Unterschiede bei den Kosten anbetrifft, so sei daran erinnert, dass der Vergleich der Preise, die die Hersteller in den USA und in der VR China für den Hauptrohstoff (PTA) für die betroffene Ware, auf den der größte Teil der PET-Produktionskosten entfällt, bezahlten, keine nennenswerten Unterschiede ergab.

    (45)

    Einige ausführende Hersteller verwiesen auf die erheblich höheren Lohnkosten in den USA und machten geltend, dass die Lohnkosten in Pakistan und Korea eher mit jenen in der VR China vergleichbar seien. Daher seien Pakistan und Korea als Vergleichsland angemessener als die USA.

    (46)

    Wie bereits unter Randnummer 43 erörtert, kann für ein Nicht-Marktwirtschaftsland oder ein Schwellenland durchaus ein Land mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand als Vergleichsland gewählt werden. Außerdem werden die Lohnkosten als Indikator für den wirtschaftlichen Entwicklungsstand nicht für sich genommen als relevantes Kriterium herangezogen. Da im vorliegenden Fall die Lohnkosten im Vergleich zu den Kosten für PTA nur einen sehr geringen Teil der gesamten Produktionskosten ausmachen (weniger als 3 % gegenüber mehr als 60 % für PTA), wurde dieses Kriterium als nicht ausschlaggebend genug betrachtet, um Pakistan oder Korea den USA als Vergleichsland vorzuziehen. Zudem wurden, wie unter den Erwägungsgründen 78 bis 86 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, in Anbetracht der starken Konkurrenz in dem gewählten Vergleichsland und des repräsentativen Volumens der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im Vergleichsland im Vergleich zu den PET-Ausfuhren aus der VR China Pakistan und Korea als weniger angemessene Vergleichsländer angesehen als die USA. Daher wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

    (47)

    Da keine weiteren Sachäußerungen zum Vergleichsland übermittelt wurden, wird die Wahl der USA als Vergleichsland bestätigt.

    b)   Ermittlung des Normalwerts

    (48)

    Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, wird die unter den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    4.3.2   Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

    (49)

    Zwei ausführende Hersteller behaupteten, die Kommission habe in den Produktionskosten den Betrag der erstatteten Zölle doppelt berücksichtigt, und legte hierfür entsprechende Beweise vor. Auf der Grundlage dieser neuen Beweise wurde dem Vorbringen der beiden Unternehmen stattgegeben, und die Berechnung der Produktionskosten wurde entsprechend berichtigt. Außerdem machte einer dieser beiden ausführenden Hersteller geltend, dass einige Berichtigungen unterlassen oder nicht korrekt vorgenommen worden waren. Nach eingehender Prüfung wurde diesem Vorbringen — unter Ausklammerung der Kreditkosten — stattgegeben. Für die Kreditkosten wird die von der Kommission in der vorläufigen Untersuchung angewandte und unter den Erwägungsgründen 89 bis 91 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    4.4   Ausfuhrpreise

    (50)

    Zwei ausführende Hersteller fochten die von der Kommission zugrunde gelegten Wechselkurse an. Wie bereits unter den Erwägungsgründen 12 und 13 erläutert, wurde diesem Vorbringen stattgegeben.

    4.5   Vergleich

    (51)

    Da keine Stellungnahmen zur Grundlage für den Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen sowie zu den zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen erforderlichen Berichtigungen eingingen, wird die vorläufige Schlussfolgerung unter Erwägungsgrund 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.6   Dumpingspanne

    4.6.1   Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde

    (52)

    Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, die in Anbetracht der oben erläuterten Faktoren geprüft wurden, erreichen nun folgende Werte:

    Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd

    0 %

    Far Eastern Industries Shanghai Ltd

    2,6 %

    Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd

    18,4 %

    Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd

    18,5 %

    4.6.2   Alle übrigen ausführenden Hersteller

    (53)

    Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Ermittlung des Antidumpingzolls für alle übrigen kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, würde zu einem unternehmensspezifischen Zoll für diese Unternehmen führen. Dieser ausführende Hersteller vertrat die Auffassung, dass alle kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, denselben Zollbetrag entrichten sollten.

    (54)

    In der vorläufigen Untersuchung wurde für diese Unternehmen dieselbe Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Einfuhrpreises festgesetzt. Die Berechnung des festen Zolls pro Tonne auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises für jedes dieser Unternehmen führte jedoch zu unterschiedlichen Zollbeträgen. So wurde insbesondere für zwei ausführende Hersteller ein fester Zoll von 188 EUR pro Tonne bzw. 191 EUR pro Tonne festgesetzt. Die Höhe des festen Zolls pro Tonne wurde für die Ermittlung des endgültigen Zolls wie folgt berichtigt: Die individuelle Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller wurde ermittelt auf der Grundlage eines Vergleichs des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der von den betroffenen ausführenden Herstellern angegeben wurde. Die durchschnittliche Dumpingspanne wurde dann als gewogener Durchschnitt der für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, ermittelten individuellen Dumpingspannen errechnet. Für die Festsetzung des festen Zolls pro Tonne wurde dann diese durchschnittliche Dumpingspanne auf den für diese Unternehmen ermittelten gewogenen durchschnittlichen cif-Wert pro Tonne angewandt. Wäre diese Methode in der vorläufigen Untersuchung angewandt worden, hätte der feste Zoll pro Tonne für alle ausführenden Hersteller, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, 183 EUR betragen. Da somit mit der vorläufigen Verordnung höhere Zölle eingeführt wurden, sollte die jeweilige Differenz nicht endgültig vereinnahmt werden.

    (55)

    Auf dieser Grundlage wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 22,9 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   GEMEINSCHAFTSPRODUKTION

    (56)

    Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 100 bis 101 der vorläufigen Verordnung erläuterte Grundlage für die Berechnung der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestätigt.

    2.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (57)

    Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Erwägungsgrund 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH

    (58)

    Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt.

    4.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT

    4.1   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware — Marktanteil der gedumpten Einfuhren

    (59)

    Wie bereits unter Erwägungsgrund 52 angeführt, ergab die Untersuchung, dass einer der ausführenden Hersteller in der VR China die betroffene Ware im UZ nicht zu gedumpten Preisen einführte. Des Weiteren lag die Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan, wie bereits unter Erwägungsgrund 37 ausgeführt, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Ausfuhrmengen dieser ausführenden Hersteller sollten deshalb bei der Untersuchung der Gesamteinfuhrmengen aus den betroffenen Ländern nicht in die kumulative Beurteilung einfließen. Gegenüber der unter Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung aufgezeigten Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ergibt sich somit folgendes Bild:

     

    1999

    2000

    2001

    2002

    UZ

    VR China

    144

    20

    9 000

    86 788

    117 953

    Marktanteil (%)

    0 %

    0 %

    0,6 %

    4,8 %

    6,4 %

    Australien

    0

    0

    5 157

    17 031

    27 538

    Marktanteil (%)

    0 %

    0 %

    0,5 %

    0,9 %

    1,5 %

    Alle betroffenen Länder

    144

    20

    14 157

    103 819

    145 491

    Marktanteil (%)

    0 %

    0 %

    1,1 %

    5,7 %

    7,9 %

    (60)

    Da keine neuen Informationen übermittelt wurden, ergibt sich aus den obigen Daten, dass selbst dann, wenn die nicht gedumpten Einfuhren (vgl. Erwägungsgrund 59) nicht in der kumulativen Beurteilung berücksichtigt werden, die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Australien weiterhin gegeben sind. Eine Ausklammerung der nicht gedumpten Einfuhren aus der kumulativen Beurteilung hat somit keine Auswirkungen auf die in der vorläufigen Verordnung ausgeführten Feststellungen bezüglich der Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware; dies gilt um so mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die in der vorläufigen Verordnung festgestellte Preisunterbietungsspanne jener Preisunterbietungsspanne entspricht, die für die nach der Ausklammerung der nicht gedumpten Einfuhren verbleibenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus Australien (vgl. Erwägungsgründe 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung) wird bestätigt.

    (61)

    Da ansonsten keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung zu der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und zum Marktanteil dieser Einfuhren bestätigt.

    4.2   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

    (62)

    Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die Kommission für die vorläufigen Feststellungen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk mit jenen der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft verglich und dabei sowohl die entrichteten Zölle berücksichtigte und Berichtigungen für Unterschiede bei den Bereitstellungskosten und in der Handelsstufe vornahm (vgl. Erwägungsgründe 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung).

    (63)

    In Anbetracht der für die ausführenden Hersteller in Australien und in der VR China neu berechneten cif-Einfuhrpreise frei Grenze der Gemeinschaft (vgl. Erwägungsgrund 21 bzw. Erwägungsgrund 52) und der Anwendung anderer Wechselkurse (vgl. Erwägungsgründe 12 und 13) wurden auch neue Preisunterbietungsspannen ermittelt.

    (64)

    Für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern wurden die folgenden Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ermittelt:

    Australien: 9,5 % bis 13,8 %

    VR China: 10,49 % bis 14,09 %.

    (65)

    Die Unterschiede gegenüber den in der vorläufigen Verordnung festgestellten Preisunterbietungsspannen für die ausführenden Hersteller in Australien und der VR China (vgl. Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung) waren nicht besonders groß. Die Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung bezüglich der Preisunterbietung wird daher bestätigt.

    (66)

    Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass die Berichtigungen für die Bereitstellungskosten und die unterschiedlichen Handelsstufen (in Höhe von 1 %) unzureichend seien, da sie die tatsächlich bei der Einfuhr der Waren angefallenen Kosten nicht decken würden.

    (67)

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berichtigungen auf neuesten Daten beruhten, die im Rahmen der Untersuchung eingeholt wurden. In Ermangelung weiterer neuer Beweise dafür, dass die Berichtigungen nicht in angemessener Höhe erfolgt seien, d. h. dass sie nicht auf den eingeholten Informationen beruhten, wurden die Behauptungen dieser ausführenden Hersteller zurückgewiesen. Die Höhe der in der vorläufigen Verordnung vorgenommenen Berichtigungen wird bestätigt.

    (68)

    Da keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zu den Einfuhrpreisen und zur Preisunterbietung unter den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (69)

    Unter Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

    (70)

    Viele ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Auslegung der Angaben zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Erwägungsgründe 117 bis 144 der vorläufigen Verordnung). Ihrer Meinung nach lasse sich aus den vorgelegten Zahlen keine bedeutende Schädigung ableiten. Die Zahlen für die Zeit ab 1999 (d. h. ab Beginn des Bezugszeitraums) ließen vielmehr einen massiven Anstieg der Produktionsmengen, der Produktionskapazität, der Verkaufsmengen und der durchschnittlichen Preise erkennen, woraus sich schließen lasse, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

    (71)

    Die ausführenden Hersteller wiesen außerdem darauf hin, dass der Verbrauch im Bezugszeitraum um 37 % gestiegen war (vgl. Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung). Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter solchen vorteilhaften Bedingungen nicht in der Lage sei, einen Effizienzgrad zu erzielen, der selbst bei einer gewissen Konkurrenz von Einfuhren aus Drittländern nachhaltige Gewinnspannen gewährleisten könne, dann müsse der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich die schwache Leistung selbst zuschreiben und dürfe nicht die Einfuhren aus Drittländern für die Einbußen verantwortlich machen.

    (72)

    Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass keiner der ausführenden Hersteller die Zahlen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an sich in Frage stellte, sondern vielmehr die Auslegung dieser Zahlen beanstandet wurde.

    (73)

    Bei der Analyse der Entwicklung der Wirtschaftsfaktoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1999 und dem UZ muss berücksichtigt werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 1999 in einer extrem angeschlagenen Situation befand und aufgrund der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand Einbußen von 16,4 % verzeichnete.

    (74)

    Wie unter Erwägungsgrund 129 der vorläufigen Verordnung angemerkt, wurden im Jahr 2000 Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand eingeführt (4).

    (75)

    Die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2000 führte zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarkts und einer Verbesserung der Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die Kommission nahm vor allem auf diese Entwicklung Bezug, als sie unter Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung den Schluss zog, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von den früheren Dumpingpraktiken erholt hatte.

    (76)

    Um die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu ermessen, vertritt die Kommission in Anbetracht dieser Umstände die Auffassung, dass die relevanten Wirtschaftsfaktoren insbesondere ab dem Zeitpunkt, als sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von dem früheren Dumping erholt hatte (d. h. ab 2001), analysiert werden sollten. Die Untersuchung der relevanten Wirtschaftsfaktoren für die Zeit ab 2001 ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Gegensatz zu den obigen Vorbringen, aber in Übereinstimmung mit den vorläufigen Feststellungen der Kommission (vgl. Erwägungsgründe 135 und 146 der vorläufigen Verordnung) einen erheblichen Gewinneinbruch, rückläufige Preise und kräftige Marktanteileinbußen, insbesondere ab 2002 und während des UZ, hinnehmen musste.

    (77)

    Da keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Erwägungsgründen 117 bis 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    6.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (78)

    Angesichts dieser Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN

    (79)

    Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung (vgl. Erwägungsgründe 150 bis 153) zu dem Schluss kam, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand.

    (80)

    Da den Untersuchungsergebnissen zufolge einer der ausführenden Hersteller in der VR China seine Ware im UZ nicht zu Dumpingpreisen verkaufte und die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollte das Ausfuhrvolumen dieser ausführenden Hersteller bei der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgeklammert werden.

    (81)

    Auf die Ausfuhren der betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China in die Gemeinschaft entfielen weniger als 5 % der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im UZ (weniger als 1 % Marktanteil am Gemeinschaftsverbrauch). Daher wird davon ausgegangen, dass die Nichtkumulierung der Ausfuhren dieses Herstellers für den ursächlichen Zusammenhang, der in der Untersuchung festgestellt wurde, die zu der vorläufigen Verordnung führte, kaum eine Rolle spielt.

    (82)

    Die kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan erzielten mit ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft im UZ einen Marktanteil von 4 % des Gemeinschaftsverbrauchs: dieser Marktanteil wurde als erheblich angesehen. Dennoch machten die Ausfuhren mit Ursprung in Pakistan nur 33,4 % der gesamten Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus, d. h. 66,7 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge zu Preisen mit einer Dumpingspanne über der Geringsfügigkeitsschwelle verkauft. Daher wird die Auffassung vertreten, dass weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Australien und der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

    (83)

    Einige ausführende Hersteller machten geltend, es gebe insofern eine positive Wechselbeziehung zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der ausführenden Hersteller, als beide parallel anstiegen oder zurückgingen. Diesen ausführenden Herstellern zufolge sei daraus zu schließen, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den letzten beiden Jahren nicht auf die Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren, sondern auf Anpassungen an Veränderungen bei den Rohstoffkosten zurückzuführen sei.

    (84)

    Es sei daran erinnert, dass die Rohstoffkosten ungefähr zwei Drittel der Produktionskosten ausmachen (vgl. Erwägungsgrund 162 der vorläufigen Verordnung). Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller vom selben Rohstoff abhängen, ist nach Auffassung der Kommission die Frage, ob die Preise gleichzeitig auf Veränderungen in der zugrunde liegenden Kostenstruktur reagieren oder nicht, für sich genommen nicht relevant. Im Übrigen konnte — wie im Folgenden näher erläutert — in einer Analyse der tatsächlichen Preise nicht bestätigt werden, dass eine derartige positive Wechselbeziehung besteht.

    (85)

    Unter den Erwägungsgründen 162 bis 172 der vorläufigen Verordnung wurde ausführlich analysiert, ob die Rohstoffkosten möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Des Weiteren kam die Kommission bei einer Analyse der Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach 2001, d. h. als sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von dem früheren Dumping erholt hatte, zu folgenden Ergebnissen:

    Die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Australien fielen von 868 EUR/t im Jahr 2002 auf 838 EUR/t im UZ, d. h. um 3,4 %;

    die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stiegen von 788 EUR/t im Jahr 2002 auf 825 EUR/t im UZ, d. h. um 4,5 %.

    (86)

    Während der Anstieg der Preise der Einfuhren aus der VR China um 4,5 % mit dem Anstieg der Preise für den wichtigsten Rohstoff PTA um 5,1 % (vgl. Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung) zusammenfiel, gingen die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Australien im selben Zeitraum zurück. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen in diesem Zeitraum um weniger als 1 %. Da sich die Preise in diesen drei Fällen unterschiedlich entwickelten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine positive Wechselbeziehung zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der ausführenden Hersteller bestand. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge alle ausführenden Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten.

    (87)

    In Ermangelung weiterer Informationen wird die Schlussfolgerung unter den Erwägungsgründen 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren bestätigt. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Ausfuhren eines ausführenden Herstellers in der VR China, die den Ergebnissen der vorläufigen Verordnung zufolge gedumpt waren, den anschließenden Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zu Dumpingpreisen verkauft wurden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan, deren Ausfuhren den Ergebnissen der vorläufigen Verordnung zufolge gedumpt waren, unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. Die Auswirkungen dieser Ausfuhren sollten daher nicht mehr im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, sondern im Zusammenhang mit den Auswirkungen anderer Faktoren geprüft werden.

    2.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

    (88)

    Da den Untersuchungsergebnissen zufolge einer der ausführenden Hersteller in der VR China seine Ware im UZ nicht zu Dumpingpreisen verkaufte und die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, sollte das Ausfuhrvolumen dieser ausführenden Hersteller bei der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgeklammert werden. Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass die Preise dieser ausführenden Hersteller die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten. Da die nicht gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 4 % und 5 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten (vgl. Erwägungsgründe 81 und 82), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausfuhren des betreffenden ausführenden Herstellers in der VR China und der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan in die Gemeinschaft ebenfalls erheblich zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

    (89)

    Einige Ausführer machten geltend, die Kommission hätte die Auswirkungen der Abwertung des USD und des RMB gegenüber dem EUR nicht hinreichend untersucht. Diese Ausführer behaupteten, dass die Ausführer aufgrund der Abwertung des USD und des RMB gegenüber dem EUR im UZ Anteile am Gemeinschaftsmarkt erobert hätten, indem sie ihre Preise in USD beibehalten hätten, so dass die Euro-Preise natürlich niedriger ausgefallen seien. Auf dieser Grundlage äußerten die ausführenden Hersteller Zweifel, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch gedumpte Einfuhren oder durch Einfuhren zu Preisen, die aufgrund von Wechselkursschwankungen niedriger waren, verursacht wurde.

    (90)

    Wechselkursschwankungen für sich genommen werden normalerweise in einer Antidumpinguntersuchung nicht berücksichtigt, da sie nicht als dauerhaft angesehen werden können. Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn sie Auswirkungen auf die Kosten der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verwendeten Rohstoffe (vgl. Erwägungsgründe 162 bis 173 der vorläufigen Verordnung) und auf den Preis der gedumpten Einfuhren (vgl. Erwägungsgründe 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung) hatten.

    (91)

    Es sei daran erinnert, dass die Untersuchung erhebliche Dumpingspannen für die Ausführer in Australien und der VR China ergab (vgl. Erwägungsgründe 21 und 52). Darüber hinaus unterboten die ausführenden Hersteller in Australien und der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge erheblich (vgl. Erwägungsgrund 64).

    (92)

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nicht gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und die Einfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller in Pakistan, deren Dumpingspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, dennoch zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Dadurch wird jedoch der in der vorläufigen Verordnung hergestellte ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgehoben. In Ermangelung sonstiger neuer Informationen werden daher die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und unter den Erwägungsgründen 154 bis 178 der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen anderer Faktoren bestätigt.

    F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    (93)

    Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 183 und 184 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   INTERESSE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

    (94)

    Die Kommission erhielt eine Stellungnahme eines unabhängigen Einführers. Darüber hinaus wurde der Bevollmächtigte eines weiteren Einführers gehört. Die Argumente des erst genannten Einführers deckten sich mit denjenigen der ausführenden Hersteller, die bereits unter Erwägungsgrund 70 erörtert wurden. Die Argumente des zweiten Einführers (Bevollmächtigter) werden unter Erwägungsgrund 102 erörtert, da sie sich mit den Argumenten zweier Mineralwasserhersteller decken.

    (95)

    Da zum Interesse der unabhängigen Einführer keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 185 bis 187 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.   INTERESSE DER ZULIEFERER

    (96)

    Da diesbezüglich keine weiteren Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 188 und 189 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   INTERESSE DER VERWENDER

    4.1   Vorbemerkungen

    (97)

    Im Abschnitt Vorbemerkungen unter den Erwägungsgründen 190 bis 192 der vorläufigen Verordnung wurde die Aufteilung des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware auf die verschiedenen Verwendertypen erläutert. In Ermangelung neuer Informationen wird diese Beschreibung bestätigt.

    4.2   Hersteller von Vorformlingen/Flaschen

    (98)

    Es sei daran erinnert, dass die Kommission in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen (Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung) nicht feststellen konnte, ob die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen liegt. Dies war darauf zurückzuführen, dass zwei kooperierende Hersteller von Vorformlingen/Flaschen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen befürworteten, während sich der Verband dagegen ausgesprochen hatte.

    (99)

    Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gingen vom Verband weder neue Stellungnahmen noch ein Antrag auf Anhörung ein. Auf dieser Grundlage kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sich aus den Interessen der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen zwingende Gründe ergeben, die gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 193 bis 195 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

    4.3   Mineral- und Quellwasserhersteller

    (100)

    Nach der Unterrichtung über die Grundlage für die Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde ein Schreibfehler korrigiert, indem L’Européenne d’embouteillage in die Liste der kooperierenden Hersteller aufgenommen wurde. Dieser Verwender sprach sich gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen aus. Demzufolge waren zwei und nicht einer der Mineral- und Quellwasserhersteller gegen die Einführung von Antidumpingzöllen, während zwei weitere Hersteller diese weiterhin befürworteten.

    (101)

    Es sei daran erinnert, dass die Kommission in der Untersuchung, die zur Einführung der vorläufigen Zölle führte, in Bezug auf abgefüllte Mineralwasserflaschen folgende Schlussfolgerung gezogen hatte:

    Die PET-Kosten entsprachen ungefähr 30 % der Herstellkosten der Mineral- und Quellwasserhersteller (vgl. Erwägungsgrund 198 der vorläufigen Verordnung);

    auf die PET-Kosten entfielen nur 0,03 EUR bzw. 6 %—10 % des Einzelhandelspreises (vgl. Erwägungsgrund 199 der vorläufigen Verordnung);

    eine Erhöhung des PET-Preises um 10 % würde einen Anstieg des Verbraucherpreises um 0,6 % bis 1 % nach sich ziehen, wenn alle Kosten weitergegeben würden. Dieser Anstieg wurde in der vorläufigen Verordnung nicht als bedeutend angesehen, da er von der nachgelagerten Industrie aufgefangen oder an die Einzelhändler oder Verbraucher weitergegeben werden könnte (vgl. Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung).

    (102)

    Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelten zwei Mineral- und Quellwasserhersteller sowie ein Einführer (nachstehend die „Gruppe“ genannt) eine gemeinsame Stellungnahme. Die Gruppe brachte folgende Argumente vor:

    Das Interesse der kleinen und mittleren Hersteller von Vorformlingen/Flaschen wurde nicht gebührend berücksichtigt. Da es unmöglich sei, den durch die Einführung der Maßnahmen verursachten Preisanstieg an die Hersteller von Erfrischungsgetränken weiterzugeben, müsse dieser von den Herstellern von Vorformlingen/Flaschen getragen werden, wodurch die finanzielle Stabilität kleiner und mittlerer Hersteller von Vorformlingen/Flaschen beeinträchtigt würde.

    Die Kommission hat den Einzelhandelspreis für eine Flasche Mineralwasser in der vorläufigen Verordnung zu hoch angesetzt und dabei das tatsächliche Ausmaß der PET-Kosten pro Flasche Mineralwasser unterschätzt. Nach Auffassung der Gruppe entfielen auf die PET-Kosten etwa 20 % des Einzelhandelspreises und nicht nur 6 %—10 %, wie die Kommission angenommen hatte. Darüber hinaus habe die Kommission die Auswirkungen eines Anstieg der PET-Kosten für die nachgelagerte Industrie unterschätzt.

    Die Gefahr einer Auslagerung der Tätigkeiten aus der Europäischen Gemeinschaft wurde nicht ausreichend geprüft.

    (103)

    Zunächst ist anzumerken, dass die Behauptung, der Anstieg der PET-Preise könne nicht an nachgelagerte Verwender weitergegeben werden (d. h. an Einzelhändler, Endverbraucher und — im Fall der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen — an die Hersteller von Erfrischungsgetränken), nicht durch entsprechende Beweise belegt wurde. Während der Untersuchung meldeten sich darüber hinaus keine Händler- oder Verbraucherorganisationen von sich aus. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

    (104)

    Was die angebliche zu hohe Ansetzung des Einzelhandelspreises in der vorläufigen Verordnung betrifft (wodurch angeblich die Auswirkungen eines Anstiegs der PET-Preise auf die nachgelagerte Industrie unterschätzt wurden), so wurden die Einzelhandelspreise erneut untersucht. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen sie jedoch in der in der vorläufigen Verordnung angegebenen Spanne. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

    (105)

    Was die Gefahr einer möglichen Auslagerung betrifft, so sei daran erinnert, dass die Gesundheitsvorschriften in Bezug auf die Abfüllung von Mineralwasser in Flaschen vorsehen, dass Vorformlinge grundsätzlich am Abfüllort hergestellt werden. Daher stellen die Wasserhersteller ihre Vorformlinge selbst her, und zwar in der Nähe der Blas- und Abfüllanlagen. Das Risiko einer möglichen Auslagerung der Herstellung von Vorformlingen/Flaschen bestünde demnach nur im Fall der Erfrischungsgetränke, die nur etwa 40 % des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware ausmachen. Des Weiteren kann, wie unter Erwägungsgrund 99 dargelegt, nicht der Schluss gezogen werden, dass sich aus den Interessen der Hersteller von Vorformlingen/Flaschen zwingende Gründe ergeben, die gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Unter diesen Umständen wird das Argument, dem zufolge die Gefahr einer Auslagerung der Kapazitäten im Bereich Vorformlinge/Flaschen besteht, zurückgewiesen.

    (106)

    Da keine weiteren neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 197 bis 202 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.4   Erfrischungsgetränkehersteller

    (107)

    Da diesbezüglich keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 203 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.5   PET-Versorgungsengpässe auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (108)

    Da zu den geltend gemachten PET-Versorgungsengpässen auf dem Gemeinschaftsmarkt keine neuen Informationen übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 207 bis 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    (109)

    In Anbetracht der Feststellungen in der vorläufigen Verordnung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der verschiedenen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

    G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (110)

    Um die Höhe der einzuführenden Maßnahmen festsetzen zu können, wurde anhand der unter den Erwägungsgründen 212 bis 215 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt.

    (111)

    Bei der Ermittlung der Schadensspanne in der vorläufigen Verordnung wurde der Zielgewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf 7 % festgesetzt; dabei handelt es sich um das Niveau, das in der Untersuchung angesetzt wurde, die im Jahr 2000 zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Indien führte, wobei eine Gewinnspanne zugrunde gelegt wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne Dumping voraussichtlich hätte erzielen können und die als notwendig angesehen wurde, um die Lebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs sicherzustellen.

    (112)

    Die vorliegende Untersuchung ergab jedoch auf der Grundlage entsprechender Beweise, dass ohne Dumping eine Gewinnspanne von 7,6 % hätte erzielt werden können. Daher wird die Auffassung vertreten, dass zur Berechnung der Schadensspanne ein Zielgewinn von 7,6 % herangezogen werden sollte, und nicht ein Zielgewinn von 7 % wie in der vorläufigen Verordnung.

    (113)

    Da außer den Stellungnahmen zu der oben genannten Änderung in diesem Zusammenhang keine neuen Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 212 bis 215 der vorläufigen Verordnung erläuterte Methode bestätigt.

    1.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

    (114)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der ermittelten Dumpingspannen eingeführt werden, da diese in allen Fällen niedriger waren als die Schadensspannen.

    (115)

    Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt werden:

    Land

    Unternehmen

    Schadensbeseitigungsspanne

    Dumpingspanne

    Antidumpingzollsatz

    Vorgeschlagener Antidumpingzoll

    Australien

    Leading Synthetics Pty Ltd

    19,8 %

    7,8 %

    7,8 %

    66 EUR/t

    Novapex Australia Pty Ltd

    26,3 %

    15,9 %

    15,9 %

    128 EUR/t

    Alle übrigen Unternehmen

    26,3 %

    15,9 %

    15,9 %

    128 EUR/t

    VR China

    Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company Ltd

    27,3 %

    22,9 %

    22,9 %

    184 EUR/t

    Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd

    27,1 %

    0 %

    0 %

    0 EUR/t

    Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd

    20,9 %

    18,4 %

    18,4 %

    157 EUR/t

    Far Eastern Industries Shanghai Ltd

    21,2 %

    2,6 %

    2,6 %

    22 EUR/t

    Yuhua Polyester Co. Ltd of Zhuhai

    27,3 %

    22,9 %

    22,9 %

    184 EUR/t

    Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd

    27,3 %

    22,9 %

    22,9 %

    184 EUR/t

    Yibin Wuliangye Group Push Co., Ltd (Sichuan) and Yibin Wuliangye Group Import & Export Co., Ltd (Sichuan)

    27,3 %

    22,9 %

    22,9 %

    184 EUR/t

    Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd

    26,2 %

    18,5 %

    18,5 %

    151 EUR/t

    Alle übrigen Unternehmen

    27,3 %

    22,9 %

    22,9 %

    184 EUR/t

    Pakistan

    Gatron (Industries) Ltd

    22,1 %

    0 %

    0 %

    0 EUR/t

    Novatex Ltd

    22,1 %

    0 %

    0 %

    0 EUR/t

    Alle übrigen Unternehmen

    22,1 %

    0 %

    0 %

    0 EUR/t

    (116)

    Die in dieser Verordnung angegebenen individuellen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden. Einfuhren von Waren, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht mit Name und Anschrift genannten Unternehmen einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

    (117)

    Anträge auf Anwendung dieser individuellen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (5) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (118)

    Wie unter Erwägungsgrund 162 der vorläufigen Verordnung dargelegt, können die PET-Preise aufgrund von Fluktuationen der Erdölpreise gewissen Schwankungen unterliegen; dies sollte jedoch nicht zu einer Erhöhung des Zolls führen. Daher erschien es angemessen, feste Zölle pro Tonne einzuführen. Die entsprechenden Beträge wurden ermittelt, indem der Antidumpingzollsatz auf die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsspanne herangezogenen cif-Ausfuhrpreise angewandt wurde.

    2.   VERPFLICHTUNGEN

    (119)

    Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot ein ausführender Hersteller in Australien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung Preisverpflichtungen an. Darin bot er an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkung des Dumpings gewährleisten.

    (120)

    Mit dem Beschluss 2004/600/EG (6) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot des betroffenen ausführenden Herstellers an. Die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtung sind in jenem Beschluss dargelegt.

    3.   VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

    (121)

    Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls zu vereinnahmen. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, sollten lediglich die Sicherheitsleistungen in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Polyethylenterephtalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2)   Für von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft:

    Land

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    (EUR/t)

    TARIC-Zusatzcode

    Australien

    Leading Synthetics Pty Ltd

    66

    A503

    Novapex Australia Pty Ltd

    128

    A504

    Alle übrigen Unternehmen

    128

    A999

    VR China

    Sinopec Yizheng Chemical Fibre Company Ltd

    184

    A505

    Changzhou Worldbest Radici Co. Ltd

    0

    A506

    Jiangyin Xingye Plastic Co. Ltd

    157

    A507

    Far Eastern Industries Shanghai Ltd

    22

    A508

    Yuhua Polyester Co. Ltd of Zhuhai

    184

    A509

    Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd

    184

    A511

    Yibin Wuliangye Group Push Co., Ltd (Sichuan) and Yibin Wuliangye Group Import & Export Co., Ltd (Sichuan)

    184

    A512

    Hubei Changfeng Chemical Fibres Industry Co. Ltd

    151

    A513

    Alle übrigen Unternehmen

    184

    A999

    Pakistan

    Gatron (Industries) Ltd

    0

    A514

    Novatex Ltd

    0

    A515

    Alle übrigen Unternehmen

    0

    A999

    (3)   Die Anwendung der individuellen Zölle für die sechzehn in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs 1 genügt. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der gemäß Absatz 2 zu berechnende Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (5)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt der endgültige Zoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

    (6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Einfuhren, die von Unternehmen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, die Verpflichtungsangebote unterbreitet haben, die mit dem Beschluss 2004/600/EG der Kommission angenommen wurden und dort namentlich aufgeführt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern die Waren von diesen Unternehmen hergestellt und direkt an einen ersten Abnehmer in der Gemeinschaft versandt und diesem in Rechnung gestellt werden und ihnen eine Handelsrechnung beiliegt, die mindestens die im Anhang 2 aufgeführten Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist ferner davon abhängig, dass die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 306/2004 auf die Einfuhren von Poly(ethylenterephtalat) des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Australien, der Volksrepublik China und Pakistan werden in Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

    Für die nachstehend aufgeführten Unternehmen gilt ein berichtigter vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Poly (ethylenterephtalat) des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in der Volksrepublik China, da dieser niedriger gewesen wäre als der angewandte vorläufige Antidumpingzoll:

    Land

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll gemäß Verordnung (EG) Nr. 306/2004

    (EUR/t)

    Berichtigter vorläufiger Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    VR China

    Yuhua Polyester Co., Ltd of Zhuhai

    188

    183

    A509

    Guangdong Kaiping Polyester Enterprises Group Co. and Guangdong Kaiping Chunhui Co. Ltd

    191

    183

    A511

    Der für diese Unternehmen geltende vorläufige Antidumpingzoll wird nur in Höhe des berichtigten vorläufigen Antidumpingzolls endgültig vereinnahmt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. August 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. BOT


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 5.

    (3)  ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 13.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 der Kommission (ABl. L 199 vom 5.8.2000, S. 48) und Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21).

    (5)

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro J-79 5/16

    B-1049 Brüssel.

    (6)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

    (7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


    ANHANG 1

    Der in Artikel 1 Absatz 3 genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:

    1.

    Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat:

    2.

    Erklärung:

    „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmten [… Tonnen] Poly(ethylenteraphthalat) von [Name und Adresse des Unternehmens], [(TARIC-Zusatzcode)] in [Land] hergestellt wurden; die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.“

    3.

    Datum und Unterschrift


    ANHANG 2

    Erforderliche Angaben auf der Handelsrechnung gemäß Artikel 2

    In der Handelsrechnung für die Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die unter die Verpflichtung fallen und für die eine Befreiung von dem Antidumpingzoll beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

    1.

    Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“

    2.

    Name des in Artikel 2 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt

    3.

    Nummer der Handelsrechnung

    4.

    Datum der Ausstellung der Handelsrechnung

    5.

    TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind

    6.

    genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

    Warenkennnummer (product code number — PCN)

    KN-Code

    Menge (in Tonnen)

    7.

    Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

    Preis pro Tonne

    Zahlungsbedingungen

    Lieferbedingungen

    Summe der Preisnachlässe und Rabatte

    8.

    Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an welches das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat

    9.

    Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

    „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Name und Adresse des Unternehmens] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2004/600/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.“


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