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Document 32004D0016

    2004/16/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Herabstufung der Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch und über die Freigabe der Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch

    ABl. L 5 vom 9.1.2004, p. 78–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/16(1)/oj

    32004D0016

    2004/16/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Herabstufung der Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch und über die Freigabe der Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch

    Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0078 - 0078


    Beschluss des Rates

    vom 22. Dezember 2003

    über die Herabstufung der Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch und über die Freigabe der Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch

    (2004/16/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzte Exekutivausschuss hat die Anlagen 5, 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und alle Anlagen zum Gemeinsamen Handbuch(1), von dem der Exekutivausschuss mit Beschluss vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex (99)13) eine Neufassung angenommen hat, mit seinen Beschlüssen vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93)22 rev) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98)17) als "vertraulich" eingestuft.

    (2) Die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch und die ihre Einstufung betreffenden Beschlüsse des Exekutivausschusses sind Bestandteil des Schengen-Besitzstands, wie er vom Rat im Beschluss 1999/435/EG(2) definiert worden ist.

    (3) Teil I und mehrere Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs wurden durch den Beschluss 2000/751/EG des Rates(3) freigegeben, und Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wurde durch den Beschluss 2002/353/EG des Rates(4) freigegeben.

    (4) Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechende Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch sollten herabgestuft werden und die Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch sollten freigegeben werden.

    (5) Es empfiehlt sich, die Beschlüsse des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93)22 rev und SCH/Com-ex (98)17) aufzuheben und künftige Beschlüsse über die Einstufung der Dokumente, die Bestandteil des Schengen-Besitzstands sind, im Einklang mit den Regeln für die Einstufung von Dokumenten als Verschlusssachen, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates(5) festgelegt sind, zu treffen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechende Anlage 14b zum Gemeinsamen Handbuch werden auf " RESTREINT EU" herabgestuft, und die Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch werden freigegeben.

    Artikel 2

    Die Anlagen 9 und 10 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und die entsprechenden Anlagen 6b und 6c zum Gemeinsamen Handbuch werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93)22 Rev.) und vom 23. Juni 1998 (SCH/Com-ex (98)17) werden aufgehoben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Matteoli

    (1) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

    (2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

    (3) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 29.

    (4) ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 49.

    (5) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

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