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Document 31999R1727
Commission Regulation (EC) No 1727/1999 of 28 July 1999 laying down certain detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 2158/92 on protection of the Community's forests against fire
Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände
Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände
ABl. L 203 vom 3.8.1999, p. 41–52
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1737
Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände
Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0041 - 0052
VERORDNUNG (EG) Nr. 1727/1999 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes des Waldes gegen Brände vor. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung wird der Zuschuß der Gemeinschaft vorrangig für die von den Mitgliedstaaten eingereichten Programme zur Verbesserung des Schutzes des Waldes gegen Brände gewährt. (3) Im Bemühen um wirksamere, einfachere und rationellere Verfahren auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene sollten die verschiedenen Maßnahmen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird, jährlich auf der Ebene der Mitgliedstaaten in einem nationalen Programm zusammengefaßt werden. (4) Um die Bearbeitung dieser nationalen Programme zu vereinfachen, sind Modalitäten für die Beantragung der Zuschüsse sowie die Elemente festzulegen, die die Programme umfassen müssen. (5) Um dem Mitgliedstaat eine angemessene finanzielle Verwaltung des nationalen Programms zu ermöglichen, ist für den Gemeinschaftszuschuß ein Vorauszahlungssystem vorzusehen. (6) Die der Kommission von den zuständigen Behörden vorgelegten Anträge auf Vorauszahlung und auf Zahlung des Restbetrags für das nationale Programm müssen bestimmte Angaben enthalten, um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu erleichtern. (7) Die Kommission ist darüber zu unterrichten, daß die Durchführung der Maßnahmen unter den in der Zuschußentscheidung festgelegten Bedingungen und innerhalb der darin vorgesehenen Frist erfolgt. (8) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um eine wirksame Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms zu gewährleisten. (9) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 und der Verordnung (EG/Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(3) prüfen die Mitgliedstaaten, ob die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen effektiv durchgeführt und ordnungsgemäß abgewickelt wurden, und ziehen Beträge wieder ein, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind. Diese Beträge stellen nicht gerechtfertigte Ausgaben im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts dar und müssen daher an die Gemeinschaft zurückgezahlt werden. (10) Ergeben die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 vorgesehenen Kontrollen der Kommission eine Unregelmäßigkeit, so sollte der Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich zu der Lage zu äußern. Wird die Unregelmäßigkeit bestätigt, so stellen die betreffenden Beträge nicht gerechtfertigte Ausgaben aus dem Gemeinschaftshaushalt dar und sind der Gemeinschaft zurückzuerstatten. (11) Die Verordnung (EWG) Nr. 1170/93 der Kommission(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1460/98(5), sollte daher aufgehoben werden. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 sind jedes Jahr auf nationaler Ebene zu erstellen. Das nationale Programm muß alle gemäß Artikel 4 gestellten Zuschußanträge enthalten. Es enthält die Angaben und Belege gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und umfaßt die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Teile. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission dieses Programm in zweifacher Ausführung in der in Anhang I beschriebenen Form. (2) Das nationale Programm gemäß Absatz 1 hat eine Laufzeit von maximal drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 und kann nicht verlängert werden. Artikel 2 Das Programm gemäß Artikel 1 umfaßt folgende Teile: a) eine Aufstellung der Belege, die die Begünstigten beibringen müssen. Als Beleg gilt jedes Schriftstück, das entweder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder gemäß den von der zuständigen Behörde erlassenen Maßnahmen angefertigt wurde und mit dem sich nachweisen läßt, daß die Auflagen für jeden einzelnen Antrag erfuellt sind. Die Aufstellung enthält die Bezeichnung der Belege sowie den Hinweis auf die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften oder Maßnahmen sowie eine kurze Beschreibung ihres Inhalts; b) das Muster der Formulare, mit denen die Begünstigten ihren Zahlungsantrag stellen müssen. Diese Formulare müssen mindestens eine Zusammenfassung der getätigten Ausgaben und eine vergleichende Tabelle der vorgesehenen und durchgeführten Maßnahmen mit Angaben über Kosten und Umfang enthalten; c) eine Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungsverfahren, mit denen die wirksame Umsetzung der Maßnahmen des Programms in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 gewährleistet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt außerdem die jeweils letzte aktualisierte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen. Artikel 3 (1) Die zuständige Behörde kann frühestens am 1. Januar des auf das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission folgenden Jahres eine Vorauszahlung von maximal 30 % des Gemeinschaftszuschusses für das nationale Programm beantragen. (2) Der Mitgliedstaat kann eine zweite Vorauszahlung von maximal 30 % beantragen, wenn er nachweist, daß 60 % der ersten Vorauszahlung für dasselbe Programm bereits verwendet wurden. Diese zweite Vorauszahlung kann auf 50 % erhöht werden, wenn bereits 90 % der ersten Vorauszahlung aufgebraucht sind. (3) Die Zahlung des Restbetrags erfolgt nach Erhalt und Genehmigung des Abschlußberichts durch die Kommission sowie der Vorlage einer definitiven finanziellen Aufstellung und dem abschließenden Zahlungsantrag für das nationale Programm. Artikel 4 (1) Die zuständige Behörde übermittelt ab dem 1. Juli des auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission über das Programm folgenden Jahres halbjährlich eine Aufstellung der an die Begünstigten getätigten Zahlungen gemäß Anhang II zusammen mit einem Bericht über den Stand der Arbeiten. (2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Anträge auf Vorauszahlung und auf Zahlung des Restbetrags für das nationale Programm gemäß Anhang III in zweifacher Ausführung. Artikel 5 (1) Zieht ein Mitgliedstaat Beträge wieder ein, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen verlorengegangen sind, erstattet er diese der Kommission zurück. (2) Stellt die Kommission innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Zahlung des Restbetrags eine Unregelmäßigkeit in Zusammenhang mit einer von der Gemeinschaft finanzierten Aktion fest, für die der betreffende Betrag der Kommission nicht gemäß Absatz 1 zurückerstattet wurde, so legt sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Situation dar und gibt diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme. (3) Stellt die Kommission aufgrund einer Analyse der Situation und der etwaigen Angaben des betroffenen Mitgliedstaats fest, daß sich die Unregelmäßigkeit bestätigt, so erstattet der Mitgliedstaat die entsprechenden Beträge zurück. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1170/93 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch für die vor dem 1. November 1998 eingereichten Zuschußanträge weiterhin gültig. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. (2) ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 11. (3) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (4) ABl. L 118 vom 14.5.1993, S. 23. (5) ABl. L 193 vom 9.7.1998, S. 20. ANHANG I (Programmschema) Angaben über das nationale Programm für das Jahr 200. 1. Kontaktstelle für die zuständige Behörde: (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-mail der Kontaktperson/-stelle) 2. Beschreibung des Programms und Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen 3. Betroffene Gebiete mit Waldbrandrisiko (im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92) 4. Beitrag des Programms zur Umsetzung des Plans/der Pläne zum Schutz des Waldes gegen Brände (im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92) für die betreffenden Gebiete 5. Dauer des Programms, Datum des Beginns und des Abschlusses der Durchführung und provisorische Planung der Umsetzung 6. Gesamtkosten des Programms und Höhe der beantragten Zuschüsse (in Prozent der Gesamtkosten) 7. Aufschlüsselung der Kosten nach Maßnahmen (Tabelle 1 ausfuellen) 8. Beschreibung der verschiedenen Anträge im Rahmen des nationalen Programms (Tabelle 2 ausfuellen; 1 Formular pro Antragsteller verwenden) und zusammenfassende Übersicht über die verschiedenen Anträge (Tabelle 3 ausfuellen) 9. Finanzplanung für das nationale Programm (Tabelle 4 ausfuellen) 10. Bestätigung, daß die Arbeiten nicht vor Einreichung des Programms beginnen: Nein/Ja (Unzutreffendes bitte streichen) 11. Zahlungsempfänger und Bankverbindung 12. Aufstellung der Belege, die die Begünstigten beibringen müssen; Muster der Formulare, mit denen die Begünstigten ihren Zahlungsantrag stellen müssen; Beschreibung der Kontroll- und Verwaltungsverfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Maßnahmen des Programms 13. Bestätigung, daß für keine der Maßnahmen, die Teil des Programms ausmachen, andere Gemeinschaftsmittel beantragt wurden. Datum Unterschrift und Stempel >PIC FILE= "L_1999203DE.004401.EPS"> >PIC FILE= "L_1999203DE.004501.EPS"> >PIC FILE= "L_1999203DE.004601.EPS"> ANHANG II Vorbemerkungen Die Anträge auf Vorauszahlungen, die halbjährlichen Übersichten und die Berichte über den Stand der Arbeiten sowie sämtliche zusätzlichen Angaben sind in zweifacher Ausführung zu richten an: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Referat VI FII 2 Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Aufstellung der halbjährlichen Zahlungen an die Begünstigten Das Formular der Tabelle 1 verwenden. Stand der Arbeiten Das Formular der Tabelle 2 verwenden. >PIC FILE= "L_1999203DE.004801.EPS"> ANHANG III >PIC FILE= "L_1999203DE.004902.EPS"> >PIC FILE= "L_1999203DE.005001.EPS"> >PIC FILE= "L_1999203DE.005101.EPS"> >PIC FILE= "L_1999203DE.005201.EPS">