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Document 31999L0050

Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 139 vom 2.6.1999, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/50/oj

31999L0050

Richtlinie 1999/50/EG der Kommission vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1999 S. 0029 - 0031


RICHTLINIE 1999/50/EG DER KOMMISSION

vom 25. Mai 1999

zur Änderung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), geändert durch die Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/4/EG(4), sieht vor, daß in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge vorhanden sein darf und daß die entsprechenden Hoechstwerte unverzüglich festgelegt werden.

(2) Unterschiedliche Regelungen für die Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in diesen Erzeugnissen stellen Handelshemmnisse zwischen bestimmten Mitgliedstaaten dar.

(3) Die in der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/41/EG(6), in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG der Kommission(8), in der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG, und in der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/82/EG, festgesetzten Hoechstmengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln greifen spezifischen Bestimmungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nicht vor.

(4) Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ermöglicht es der Grundsatz der Vorsorge, in Fällen, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Beweise unzureichend sind, vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen zu ergreifen, in Erwartung einer zusätzlichen Risikobewertung und einer Überprüfung der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.

(5) Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 bestehen gegenwärtig Zweifel, ob die derzeitigen Werte für die zulässige Tagesdosis (DTA) für den Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern angemessen sind. Die vorgebrachten Zweifel betreffen nicht nur Schädlingsbekämpfungsmittel und ihre Rückstände, sondern auch gefährliche Chemikalien; infolgedessen wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, so schnell wie möglich Hoechstgehalte für Schwermetalle in Beikost für Säuglinge und Kleinkinder festzusetzen.

(6) Daher empfiehlt es sich, im Fall der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmittel für eine besondere Ernährung einen sehr niedrigen gemeinsamen Grenzwert für alle Schädlingsbekämpfungsmittel festzulegen.

(7) Dieser sehr niedrige gemeinsame Grenzwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden; dies ist in der Praxis der niedrigste nachweisbare Wert.

(8) Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und angesichts der Tatsache, daß Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung während ihrer Herstellung einer intensiven Verarbeitung unterzogen werden, ist es möglich, Erzeugnisse herzustellen, die nur sehr geringe Mengen an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen enthalten.

(9) Bei einigen Schädlingsbekämpfungsmitteln könnte es jedoch auch bei diesen geringen Mengen möglich sein, daß unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen der Wert für die zulässige DTA dieser Schädlingsbekämpfungsmittel überschritten wird; daher sollten Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung frei von diesen speziellen Schädlingsbekämpfungsmitteln sein und ohne diese Schädlingsbekämpfungsmittel hergestellt werden.

(10) Diese Richtlinie spiegelt den aktuellen Kenntnisstand bezüglich dieser Stoffe wider; etwaige Änderungen aufgrund wissenschaftlicher oder technischer Fortschritte werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 89/398/EWG beschlossen.

(11) Die Richtlinie 91/321/EWG ist entsprechend zu ändern.

(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/321/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e) angefügt: "e) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt folgende Definition:'Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln': Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(11) in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte."

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: "Artikel 6

(1) In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Hoechstwerte werden unverzüglich festgelegt.

(2) In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Erzeugnis Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt.

Als Analysemethoden zur Festlegung des Gehalts an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.

(3) Die in Anhang IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind.

(4) Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt."

3. Folgender Anhang IX wird angefügt:

"ANHANG IX

Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind

Chemische Bezeichnung des Stoffes

..."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind so anzuwenden, daß

a) der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab dem 30. Juni 2000 erlaubt ist;

b) der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 1. Juli 2002 verboten ist.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Mai 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(2) ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 20.

(3) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.

(4) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 12.

(5) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

(6) ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 33.

(7) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(8) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25.

(9) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(10) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(11) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

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