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Document 31999D0847

    1999/847/EG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

    ABl. L 327 vom 21.12.1999, p. 53–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/01/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/847/oj

    31999D0847

    1999/847/EG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 21/12/1999 S. 0053 - 0057


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 9. Dezember 1999

    über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

    (1999/847/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die seit 1985 gemeinschaftlich auf diesem Gebiet durchgeführten Aktionen müssen im Hinblick auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fortgeführt werden. Die seit 1987 verabschiedeten Entschließungen(5) sowie die Entscheidung 98/22/EG des Rates vom 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz(6) bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit.

    (2) Die von der Gemeinschaft zur Umsetzung des Programms ergriffenen Einzelmaßnahmen tragen bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen zum Schutz von Personen, Gütern und der Umwelt sowie zu einer größeren Sensibilisierung für die Wechselbeziehungen zwischen den Tätigkeiten des Menschen und der Natur bei, wodurch in Zukunft viele Katastrophen, einschließlich Überschwemmungen, vermieden werden könnten.

    (3) In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung(7) ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft ihre Tätigkeit insbesondere im Bereich Umweltkatastrophen verstärkt. Das Programm stellt außerdem die Forderung auf, daß dabei auch die wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung berücksichtigt werden.

    (4) Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch wirksamer zu gestalten. Einem solchen Programm sollten weitgehend die in diesem Bereich bereits gewonnenen Erfahrungen zugrunde gelegt werden.

    (5) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip unterstützt und ergänzt die gemeinschaftliche Zusammenarbeit die einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Der Austausch von Erfahrungen und die gegenseitige Hilfeleistung werden dazu beitragen, die Zahl der Todesopfer und Verletzten, Sachschäden sowie die Schäden für Wirtschaft und Umwelt in der gesamten Gemeinschaft zu verringern, und so den Zielen des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität mehr Geltung verschaffen.

    (6) Die isolierten und am äußersten Rand der Union gelegenen Regionen weisen im Hinblick auf ihre Geographie, ihr Terrain, ihre Gesellschaft und Wirtschaft Besonderheiten auf, die sich nachteilig auswirken und die Bereitstellung von Hilfsleistungen im Fall besonders gefährlicher Situationen erschweren.

    (7) Dieses Aktionsprogramm der Gemeinschaft dient der Transparenz sowie der Konsolidierung und Stärkung der Maßnahmen, mit denen die Ziele des Vertrags auch in Zukunft erreicht werden sollen.

    (8) Maßnahmen, die der Verhütung von Gefahren und Schäden sowie der Information und Vorbereitung der für Katastrophenschutz in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen dienen, sind wichtig, damit diese Stellen für ihre Aufgaben besser gerüstet sind. Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und eine sofortige Nachsorge nach Katastrophen verbessert werden können.

    (9) Es ist ferner wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, damit die europäischen Bürger sich selbst wirksamer schützen können.

    (10) Das Ständige Netz der nationalen Ansprechpartner für Katastrophenschutz wird in Fragen des Katastrophenschutzes weiterhin eine aktive Rolle spielen.

    (11) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) zu erlassen.

    (12) Mit dieser Entscheidung wird das mit der Entscheidung 98/22/EG verabschiedete Aktionsprogramm, dessen Laufzeit am 31. Dezember 1999 endet, zum 1. Januar 2000 fortgesetzt.

    (13) In diese Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(9) eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (14) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 308 -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (im folgenden "Programm" genannt) eingerichtet.

    (2) Dieses Programm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zum Schutz von Personen und Gütern und damit auch der Umwelt bei natur- und technologiebedingten Katastrophen unterstützen und ergänzen, ohne daß hierdurch die interne Zuständigkeitsverteilung in den Mitgliedstaaten berührt wird. Es wird ferner angestrebt, die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Hilfe zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu fördern.

    (3) Dieses Programm schließt Maßnahmen aus, die auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Vorkehrungen gerichtet sind, welche die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene treffen.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission führt dieses Programm durch.

    (2) Ein Plan für die Durchführung dieses Programms wird nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 für drei Jahre festgelegt und jährlich überprüft.

    (3) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich auf 7,5 Mio. EUR.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde entsprechend der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    (4) Die Maßnahmen dieses Programms und die Regelungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sind im Anhang enthalten.

    Artikel 3

    (1) Im Plan für die Durchführung dieses Programms wird festgelegt, welche Einzelmaßnahmen zu treffen sind.

    (2) Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt:

    a) Beitrag zur Vermeidung der Gefährdung und Schädigung von Personen und Gütern und damit auch der Umwelt im Fall von natur- und technologiebedingten Katastrophen;

    b) Beitrag zur besseren Vorbereitung der Stellen, die in den Mitgliedstaaten für den Katastrophenschutz zuständig sind, um deren Einsatzpotential bei Katastrophen zu steigern;

    c) Beitrag zur Ermittlung und Erforschung der Ursachen von Katastrophen;

    d) Beitrag zur Verbesserung der Mittel und Methoden der Voraussage, der Techniken und Verfahren für Einsätze und der sofortigen Nachsorge nach Katastrophen;

    e) Unterstützung für die Information, Ausbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, damit sich die Bürger selbst wirksamer schützen können.

    (3) Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt.

    (4) Die Maßnahmen dieses Programms sollen gegebenenfalls beitragen zur

    - Einbeziehung der Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politikfelder und Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten; dies schließt insbesondere eine Risikobewertung bei der Abschätzung der Auswirkungen auf Anlagen und Tätigkeiten ein;

    - Kohärenz dieses Programms mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen.

    (5) Bei jeder Maßnahme werden die Ergebnisse der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Forschung auf den betreffenden Gebieten berücksichtigt.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.

    (2) Bei einer Bezugnahme auf diesen Absatz finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 5

    Die Kommission überprüft nach der Hälfte der Laufzeit und vor Ablauf dieses Programms seine Durchführung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 30. September 2002 und zum 31. März 2004 jeweils einen Bericht vor.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. HEINONEN

    (1) ABl. C 28 vom 3.2.1999, S. 29.

    (2) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 210.

    (3) ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 14.

    (4) ABl. C 293 vom 13.10.1999, S. 53.

    (5) ABl. C 176 vom 4.7.1987, S. 1; ABl. C 44 vom 23.2.1989, S. 3; ABl. C 315 vom 14.12.1990, S. 1; ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1.

    (6) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20.

    (7) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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