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Document 31997R1715
Commission Regulation (EC) No 1715/97 of 3 September 1997 derogating from Regulation (EEC) No 2454/93 in respect of the definition of the concept of originating products used for the purposes of the scheme of generalized preferences to take account of the special situation of Nepal regarding certain exports of textiles to the Community
Verordnung (EG) Nr. 1715/97 der Kommission vom 3. September 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
Verordnung (EG) Nr. 1715/97 der Kommission vom 3. September 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
ABl. L 242 vom 4.9.1997, p. 19–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Verordnung (EG) Nr. 1715/97 der Kommission vom 3. September 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 242 vom 04/09/1997 S. 0019 - 0027
VERORDNUNG (EG) Nr. 1715/97 DER KOMMISSION vom 3. September 1997 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 82/97 des Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (4), insbesondere auf Artikel 76, in Erwägung nachstehender Gründe: Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gemeinschaft Nepal Zollpräferenzen gewährt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen, für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/97 der Kommission (6), festgelegt werden. In den Artikeln 67 ff. der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die Bedingungen aufgeführt, denen die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems entsprechen muß. Artikel 76 dieser Verordnung läßt jedoch eine Abweichung von diesen Bestimmungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder zu, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Die Regierung Nepals stellte einen Antrag auf Gewährung einer solchen Abweichung für bestimmte Textilwaren. Auf Aufforderung der Gemeinschaft legte dieses Land zusätzliche wirtschaftliche Informationen in ausreichendem Umfang vor. Dieser Antrag erfuellt die Voraussetzungen des Artikels 76. Vor allem durch die Einführung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der (jährlichen) Mengen, die unter Berücksichtigung sowohl des Absorptionsvermögens des Gemeinschaftsmarkts für solche Waren aus Nepal als auch der Ausfuhrkapazität Nepals und der bestehenden Handelsströme festgelegt wurden, dürfte jegliche Schädigung des entsprechenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen sein. Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit der begünstigten Länder ist vorzusehen, daß die in diesem Land im Rahmen dieser Abweichung verwendeten Materialien ihren Ursprung in den Mitgliedsländern des Verbands der südostasiatischen Nationen (ASEAN), außer in Myanmar, oder des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder der Lomé-Konvention haben. Die Notwendigkeit, die Abweichung über die vorgesehenen Mengen hinaus gegebenenfalls weiter zu gewähren, wird unter Anhörung der nepalesischen Behörden geprüft. In jedem Fall kann eine solche Abweichung nur bis zum 31. Dezember 1998, dem Ende der Laufzeit des derzeitigen Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für gewerbliche Waren, gewährt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich "Ursprungsfragen") - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 67 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, die in Nepal aus importierten Stoffen (Gewebe) oder Garnen (Gewirke oder Gestricke) mit Ursprung in den Mitgliedsländern des Verbands der südostasiatischen Nationen (ASEAN), außer in Myanmar, oder des Südasiatischen Verbands für regionale Zusammenarbeit (SAARC) oder der Lomé-Konvention hergestellt werden, unter den nachfolgend genannten Bedingungen als Ursprungserzeugnisse dieses Landes. (2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als ASEAN- oder SAARC-Ursprungserzeugnisse einerseits die gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse und andererseits als Ursprungserzeugnisse der von der Lomé-Konvention begünstigten Länder die in diesen Ländern gemäß den im Protokoll Nr. 1 der Vierten Konvention AKP-EWG (7) festgelegten Ursprungsregeln hergestellten Erzeugnisse. (3) Die zuständigen Behörden von Nepal verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 zu gewährleisten. Artikel 2 Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1998 für die im Anhang aufgeführten, von Nepal in die Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse und bis zur Höhe der dort angegebenen jährlichen Mengen. Artikel 3 Die in Artikel 2 genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um eine wirksame Verwaltung zu gewährleisten. Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieser Verordnung, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor. Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen. Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge, so wird diese anteilmäßig zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Mengen, bis diese ausgeschöpft sind. Artikel 4 Erreichen die gemäß Artikel 3 vorgenommenen Ziehungen 80 % der im Anhang aufgeführten Mengen, so prüft die Kommission unter Anhörung der nepalesischen Behörden, ob es erforderlich ist, die Abweichung über diese Mengen hinaus weiter zu gewähren. Artikel 5 In Feld 4 der zur Durchführung dieser Verordnung ausgestellten Formblätter A sind der folgende Vermerk und die Nummer dieser Verordnung einzutragen: "Abweichung - Verordnung (EG) Nr. 1715/97" Artikel 6 In Zweifelsfällen können die Mitgliedstaaten eine Kopie des Dokuments verlangen, mit dem der Ursprung der Stoffe bestätigt wird, die von Nepal im Rahmen der vorliegenden Abweichung verwendet worden sind. Diese Anforderung kann entweder anläßlich der Überführung der von dieser Verordnung begünstigten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder im Rahmen der in Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit gestellt werden. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. September 1997 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (2) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1. (3) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (4) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 31. (5) ABl. L 348 vom 31. 12. 1994, S. 1. (6) ABl. L 144 vom 4. 6. 1997, S. 13. (7) ABl. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>