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Document 31989L0459

    Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

    ABl. L 226 vom 3.8.1989, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/459/oj

    31989L0459

    Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

    Amtsblatt Nr. L 226 vom 03/08/1989 S. 0004 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0181
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0181


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    RICHTLINIE DES RATES

    vom 18 . Juli 1989

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern

    ( 89/459/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 75 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 19 . Dezember 1984 eine Entschließung auf dem Gebiet der Sicherheit im Strassenverkehr ( 4 ) angenommen , in der die Kommission aufgefordert wird , dem Rat Vorschläge zu unterbreiten .

    Wenngleich Vorschriften zur Regelung der Mindestprofiltiefe der Reifen ein besonderes und spezifisches Problem darstellen , gehören sie dennoch in den Rahmen der Zielsetzung und Arbeit des Jahres 1986 , das in der Gemeinschaft zum Jahr der Strassenverkehrssicherheit erklärt worden war .

    Das Europäische Parlament hat am 18 . Februar 1986 eine Entschließung über das Programm der Gemeinschaft für das Jahr der Strassenverkehrssicherheit 1986 ( 5 ) angenommen , in der die Profiltiefe der Reifen als Bereich genannt wird , für den so schnell wie möglich gemeinschaftliche Bestimmungen ausgearbeitet werden sollten .

    Mit diesen Bestimmungen soll ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet werden .

    Die einzelst * tlichen Bestimmungen über die Mindestprofiltiefe der Reifen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden , was für die Kraftfahrer beim Benutzen ihrer Fahrzeuge in den Gebieten der verschiedenen Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung der Strassenverkehrsordnungen aufwirft .

    Eine Harmonisierung dieser Vorschriften kann den freien Verkehr von Fahrzeugen und den Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und zur Bes * gung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen beitragen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen , um zu gewährleisten , daß die Reifen von Fahrzeugen der Klassen M1 , N1 , O1 und O2 im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG ( 7 ) , während der gesamten Dauer ihrer Nutzung auf der Strasse beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen .

    Als " * auptprofil " gelten die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche , der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission Fahrzeuge von erklärtermassen historischen Interesse , die ursprünglich mit Luftreifen oder anderen Reifen ausgerüstet waren , die im Neuzustand eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen , vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen , sofern diese Fahrzeuge mit solchen Reifen ausgestattet sind und unter aussergewöhnlichen Bedingungen und nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden .

    Artikel 3

    Nach Anhörung der Kommission erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor dem 1 . Juni 1991 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1992 nachzukommen . Sie teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit , die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen .

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R . DUMAS

    ( 1 ) ABl . Nr . C 279 vom 17 . 10 . 1987 , S . 5 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 47 vom 27 . 2 . 1989 , S . 185 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 80 vom 28 . 3 . 1988 , S . 22 .

    ( 4 ) ABl . Nr . C 341 vom 21 . 12 . 1984 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . C 68 vom 24 . 3 . 1986 , S . 35 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

    ( 7 ) ABl . Nr . L 220 vom 8 . 8 . 1987 , S . 44 .

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