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Document 31958R0003(01)

EAG Rat: Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

ABl. 17 vom 6.10.1958, p. 406–416 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 63 - 70

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/3(1)/oj

31958R0003(01)

EAG Rat: Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Amtsblatt Nr. 017 vom 06/10/1958 S. 0406 - 0416
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0063
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0063
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0003


VERORDNUNG Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

gestützt auf die Artikel 24, 25 und 217 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß für jeden Geheimschutzgrad, der für Kenntnisse gilt, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen und daß diese unter der Aufsicht der Kommission sowohl auf die sachlichen Bestandteile dieser Kenntnisse als auch auf Personen und Unternehmen anzuwenden sind, die zu deren Entgegennahme im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berufen sind,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I : AnwendungsbereichArtikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt die Geheimschutzgrade und die Schutzmaßnahmen für die seitens der Gemeinschaft erworbenen oder von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Kenntnisse, die in den Artikeln 24 und 25 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden als "Vertrag" bezeichnet, erwähnt sind.

Diese Kenntnisse werden im folgenden als "EVS" (Euratom-Verschlußsachen) bezeichnet.

Teilt ein Staat in Artikel 25 erwähnte Kenntnisse mit, so findet die Verordnung auf ihn jedoch nur Anwendung, wenn die Verwendung dieser Kenntnisse durch ihn in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt.

(2) EVS sind auch Informationen, Auskünfte, Schriftstücke, Gegenstände, Vervielfältigungsmittel und andere Sachen, die mit den in Absatz (1) genannten Kenntnissen im Zusammenhang stehen.

Artikel 2

Eine Berufung auf Verträge, Abschlüsse oder Vereinbarungen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einer natürlichen oder juristischen Person nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen, verlängert oder erneuert werden, ist nicht zulässig, soweit sich diese Übereinkünfte auf Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen.

Geheimschutzmaßnahmen vertraglichen Ursprungs, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung gelangt sind, können noch bis zu dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt anstelle der Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden.

Artikel 3

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Geheimschutzmaßnahmen auf die EVS und der Erlaß der erforderlichen Anweisungen zur Beachtung dieser Maßnahmen obliegt

a) den Organen, Ausschüssen, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft;

b) den Mitgliedstaaten und ihren Dienststellen;

c) den Gemeinsamen Unternehmen;

d) den in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen oder Unternehmen.

Artikel 4

Gemeinsame Unternehmen

In der Satzung jedes Gemeinsamen Unternehmens wird bestimmt, ob es bezueglich der Anwendung dieser Verordnung den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft oder den in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen und Unternehmen gleichzustellen ist.

Artikel 5

Ergänzung der Verschlußsachen-Verordnung

(1) Die in dieser Verordnung zum Schutz der EVS vorgesehenen Vorschriften sind als Mindestvorschriften anzusehen.

(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls die Verschlußsachen-Verordnung für ihren Bereich zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse; sie können sie durch eigene Bestimmungen verschärfen, soweit dadurch nicht die einheitliche Behandlung der EVS gefährdet wird.

Abschnitt II : Organisation Artikel 6

Das Sicherheitsbüro

Das von der Kommission gebildete und unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit arbeitende Sicherheitsbüro

a) koordiniert - und sorgt für - die allgemeine Anwendung der Geheimschutzmaßnahmen;

b) überprüft die Anwendung dieser Maßnahmen innerhalb der Organe, Ausschüsse, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft;

c) kann die staatlichen Behörden veranlassen, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen auf EVS zu überprüfen ; es kann, wenn es dies für notwendig erachtet, die Überprüfung in Verbindung mit ihnen durchführen;

d) schlägt alle Änderungen vor, die es zur Anwendung dieser Verordnung für notwendig erachtet.

Artikel 7

Geheimschutzbehörden der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine staatliche Behörde, die in seinem Hoheitsbereich die in dieser Verordnung vorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen oder für deren Durchführung zu sorgen hat.

Artikel 8

Geheimschutzbeauftragte

(1) In den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinschaft, in denen EVS bearbeitet oder aufbewahrt werden, ernennt das Sicherheitsbüro je einen Bediensteten, im folgenden als "Geheimschutzbeauftragter" bezeichnet, der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist.

(2) Die Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie die Personen und Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des Vertrages, welche EVS bearbeiten oder im Besitz haben, ernennen mit Zustimmung der in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörde je einen Bediensteten, im folgenden als "Geheimschutzbeauftragter" bezeichnet, der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten sind insbesondere verantwortlich

a) für die Registrierung von EVS gemäß Artikel 23;

b) für die Führung einer nach Kategorien geordneten Liste aller Personen, die zum Zugang zu EVS ermächtigt sind;

c) für die Belehrung des Personals über seine Pflichten auf dem Gebiet des Geheimschutzes;

d) für die Anwendung der materiellen Schutzmaßnahmen.

Abschnitt III : Einstufung, Umstufung und Offenlegung von EVS

Artikel 9

Grundsatz

Geheimschutzgrade sind nur in dem unbedingt notwendigen Umfang anzuwenden.

Artikel 10

Geheimschutzgrade

EVS werden in Geheimschutzgrade wie folgt eingestuft: (1) EURA-STRENG GEHEIM : wennn eine unbefugte Preisgabe zu einer ausserordentlich schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen würde;

(2) EURA-GEHEIM : wenn eine unbefugte Preisgabe zu einer schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen würde;

(3) EURA-VERTRAULICH : wenn eine unbefugte Preisgabe für die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig wäre;

(4) EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH : wenn eine unbefugte Preisgabe die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zwar berühren würde, das Geheimschutzbedürfnis aber geringer ist als bei EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH.

Artikel 11

Für die Einstufung zuständige Stellen

(1) Kenntnisse im Sinne des Artikels 24 des Vertrages werden wie folgt von der Kommission eingestuft: a) zunächst vorläufig, sobald sie der Ansicht ist, daß ihre Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann;

b) sodann endgültig, sobald die Mitgliedstaaten den Geheimschutzgrad bekanntgegeben haben, dessen Anwendung sie beantragen. Der strengste der beantragten Geheimschutzgrade wird angewandt. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an.

In Verbindung mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellt die Kommission eine nicht erschöpfende Liste der Kategorien von Kenntnissen auf, für die ein Geheimschutz angebracht ist, und überprüft diese Liste in regelmässigen Zeitabständen.

(2) Die Kommission teilt bei Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen nach Artikel 25 des Vertrages den vom Ursprungsstaat geforderten Geheimschutzgrad den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 12

Einstufung von Schriftstücken

(1) Für die Wahl des Geheimschutzgrades eines Schriftstückes, das sich auf eine EVS bezieht, ist nicht deren Geheimschutzgrad, sondern allein der Inhalt des Schriftstückes maßgebend.

Um die Geheimhaltung von Schriftstücken der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM und EURA-GEHEIM nicht zu gefährden, sind Bezugnahmen auf solche Schriftstücke auf ein Mindestmaß zu beschränken, so daß weder ihr Inhalt noch ihr Geheimschutzgrad offenbart wird.

Der Geheimschutzgrad eines Schriftstückes gilt auch

a) für dessen Kopien;

b) für Schriftstücke, die Forschungen oder Produktionen zum Gegenstand haben, welche auf diesem Schriftstück beruhen.

(2) Besteht eine EVS aus mehreren Teilen, so bestimmt sich der Geheimschutzgrad der gesamten EVS stets nach dem Teil, der den höchsten Geheimschutzgrad erfordert.

Artikel 13

Änderungen des Geheimschutzgrades und Offenlegung

Eine EVS kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 2 Unterabsatz 5 und des Artikels 25 Absatz 3 des Vertrages umgestuft oder offengelegt werden.

ZWEITER TEIL PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ Artikel 14

Zugang zu EVS

(1) Der Zugang zu EVS und deren Besitz steht nur Personen zu, die hierzu ermächtigt sind und sie auf Grund ihrer Tätigkeit unbedingt zur Kenntnis nehmen oder erhalten müssen.

(2) Für den Zugang zu EVS mit dem Geheimschutzgrad EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist keine Ermächtigung erforderlich.

Artikel 15

Ermächtigung

(1) Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, wird die Ermächtigung nur Personen erteilt, die einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 16 unterzogen und entsprechend Artikel 17 belehrt worden sind.

(2) Die Ermächtigung bedarf der Schriftform. Dieses Dokument darf sich nicht im Besitz der ermächtigten Person befinden.

(3) Geheimschutzbeauftragte im Sinne des Artikels 8 sind unter den gleichen Voraussetzungen zu ermächtigen.

(4) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist

a) bei den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse sowie den Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft das Sicherheitsbüro;

b) in allen übrigen Fällen der Mitgliedstaat, der nach Artikel 16 Absatz (2) Unterabsatz 1 für die Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist.

Ermächtigungen, die vom Sicherheitsbüro oder von einem Mitgliedstaat erteilt worden sind, werden von jeder Einrichtung der Gemeinschaft und von jedem Mitgliedstaat anerkannt.

(5) Das Sicherheitsbüro und die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden führen jeweils für ihren Bereich eine Liste der Personen, die zum Zugang zu EVS der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM und EURA-GEHEIM ermächtigt sind.

Artikel 16

Sicherheitsüberprüfung

(1) Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung ist die Feststellung, ob die zu überprüfende Person die zum Zugang zu EVS erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Geheimschutzgrad, für den die Ermächtigung beantragt worden ist.

(2) Die Sicherheitsüberprüfung ist in allen Fällen unter der Verantwortung des Mitgliedstaates durchzuführen, dessen Staatsangehörigkeit die zu überprüfende Person besitzt. Besitzt sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten, so ist der Mitgliedstaat verantwortlich, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die betreffende Person längere Zeit in einem anderen als dem im Unterabsatz 1 bezeichneten Mitgliedstaat gelebt oder hat sie nähere Beziehungen zu Personen in einem solchen anderen Staat, so beteiligt der für die Sicherheitsüberprüfung verantwortliche Mitgliedstaat den anderen an der Überprüfung. Der beteiligte Staat unterrichtet den für die Sicherheitsüberprüfung verantwortlichen Mitgliedstaat über das Ergebnis seiner Ermittlungen.

(3) Das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung richtet sich in jedem Mitgliedstaat nach dessen einschlägigen Vorschriften und Richtlinien.

Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, werden die Überprüfungsanträge des Sicherheitsbüros für die Mitglieder der Organe sowie für die Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt, der nach Absatz (2) Unterabsatz 1 für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist. Diesen Anträgen ist ein von den Betreffenden als richtig bestätigter Personalbogen beizufügen, der insbesondere alle Angaben über ihren Personenstand und den ihrer Familie sowie ihre Tätigkeiten und Wohnsitze während der letzten zehn Jahre enthält.

Für die Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Mitgliedstaaten sowie für die in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen und Unternehmen und deren Personal wird die Sicherheitsüberprüfung von dem betreffenden Mitgliedstaat veranlasst.

(4) Hinsichtlich der Mitglieder der Organe sowie der Beamten und sonstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft gilt beim Abschluß der Sicherheitsüberprüfung folgendes Verfahren: a) Der Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung gemäß Absatz (2) Unterabsatz 1 die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist, erteilt nach deren Abschluß dem Sicherheitsbüro einen Bescheid. In diesem ist zu erwähnen, ob nach dem Ergebnis der Überprüfung Bedenken bestehen, der überprüften Person eine Ermächtigung zum Zugang zu EVS eines bestimmten Geheimschutzgrades zu erteilen, oder ob solche Bedenken nicht bestehen. Bei der Erstellung des Bescheides berücksichtigt der Mitgliedstaat alle Informationen und Auskünfte, die er von einem anderen an der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Mitgliedstaat erhalten hat.

b) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Bescheid keine Bedenken, so kann das Sicherheitsbüro der überprüften Person die beantragte Ermächtigung erteilen ; es wird sie erteilen, falls es der Ansicht ist, daß dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Der für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung verantwortliche Mitgliedstaat wird von der Entscheidung des Sicherheitsbüros unterrichtet.

c) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Bescheid eine negative Stellungnahme, so ist das Sicherheitsbüro hieran gebunden und kann die Ermächtigung nicht erteilen.

d) Werden nach Erteilung einer Ermächtigung dem Sicherheitsbüro oder einem Mitgliedstaat Informationen bekannt, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der ermächtigten Person zu begründen, so sind diese Informationen sofort dem Mitgliedstaat mitzuteilen, der für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nach Absatz (2) Unterabsatz 1 verantwortlich ist. Dieser Mitgliedstaat überprüft seinen ursprünglichen Bescheid und teilt dem Sicherheitsbüro mit, ob die Ermächtigung nach seiner Auffassung aufzuheben ist. Das Sicherheitsbüro wird dem Bescheid des Mitgliedstaates entsprechen, es sei denn, daß bei einem günstigen Bescheid nach seiner Ansicht schwerwiegende Gründe dem entgegenstehen.

Artikel 17

Belehrung

(1) Alle Angehörigen von Dienststellen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und die in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu EVS haben, sind bei Beginn dieser Tätigkeit und danach in regelmässigen Zeitabständen von dem in Artikel 8 bezeichneten Geheimschutzbeauftragten über die Notwendigkeit des Geheimschutzes und über seine Durchführung zu belehren.

(2) Bei diesen Belehrungen ist darauf hinzuweisen, daß eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von EVS insbesondere als Verstoß gegen die Strafvorschriften zum Schutze der Staatssicherheit angesehen werden kann.

(3) Die belehrten Personen haben eine Erklärung zu unterzeichnen, daß sie belehrt worden sind und sich verpflichten, diese Belehrung zu beachten.

Artikel 18

Besuche und Informationsaustausch

(1) Soll ein Besucher, der einem Organ, einer Dienststelle oder einer Einrichtung der Gemeinschaft angehört oder der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates untersteht, Kenntnis von EVS der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM oder EURA-GEHEIM erhalten, die sich bei einer anderen als der Stelle, welcher der Besucher angehört, oder bei einer Person befinden, die der Hoheitsgewalt eines anderen Mitgliedstaates untersteht, oder soll der Besucher Besprechungen über solche EVS führen, so wird zwischen diesen Stellen oder Personen eine vorherige Vereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Leiter der Dienststelle des Besuchers oder, wenn er keiner Dienststelle angehört, der in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörde rechtzeitig ein - gegebenenfalls vom Geheimschutzbeauftragten abgezeichnetes - Dokument einsendet, das den Zweck des Besuchs erwähnt und alle Angaben zur Feststellung der Personalien des Besuchers enthält. Gegebenenfalls ist in diesem Dokument auch der Ermächtigungsgrad des Besuchers zu erwähnen.

(2) Der Geheimschutzbeauftragte der Stelle, bei welcher der Besuch stattfindet, steht dem Besucher helfend und beratend zur Seite.

DRITTER TEIL MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ Abschnitt I : Kennzeichnung und Vervielfältigung von EVS Artikel 19

Kennzeichnung

(1) Die Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM, EURA-GEHEIM und EURA-VERTRAULICH sind am Kopf und Fuß jeder Seite einer EVS durch auffallenden Stempelaufdruck kenntlich zu machen.

Bei EVS des Geheimschutzgrades EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH genügt es, diesen Geheimschutzgrad durch Stempelaufdruck oder in Maschinenschrift am Kopf jeder Seite der EVS anzubringen. Wird ein solches Schriftstück in gebundener Form herausgegeben, so ist dieser Geheimschutzgrad lediglich am Kopf der ersten Seite anzubringen.

(2) Jede Seite einer EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher ist zu numerieren. Bei EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM ist die Gesamtzahl der Seiten auf der ersten Seite anzugeben und jede Ausfertigung mit einer Ausfertigungsnummer zu versehen. Das Geschäftszeichen einer EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM ist auf jeder dazu gehörenden Seite zu vermerken.

(3) Wird der Geheimschutzgrad einer EVS geändert, so erhalten die sie betreffenden Schriftstücke die Kennzeichen, die der neuen Einstufung entsprechen.

Artikel 20

Vervielfältigungen

(1) Vollständige oder teilweise Vervielfältigungen einer EVS, gleichviel in welcher Form oder mit welchem Mittel sie angefertigt werden, dürfen nicht in grösserer Anzahl hergestellt werden, als zur Deckung des jeweiligen Bedarfs unbedingt erforderlich ist.

(2) Vervielfältigungen (z. B. Abzuege, Abschriften, Auszuege, Übersetzungen usw.) einer EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM dürfen, wenn es sich um eine gemäß Artikel 24 des Vertrages mitgeteilte EVS handelt, nur mit Zustimmung des Sicherheitsbüros, und wenn es sich um eine gemäß Artikel 25 des Vertrages mitgeteilte EVS handelt, nur mit Zustimmung des Mitgliedstaates hergestellt werden, der die EVS herausgegeben hat.

(3) Vor jeder Vervielfältigung einer EVS des Geheimschutzgrades EURA-GEHEIM ist der Geheimschutzbeauftragte des Unternehmens oder der Stelle zu verständigen, welche die EVS besitzt.

(4) Alle Bezugszeichen, die eine EVS im Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung kennzeichnen, haben zwangsläufig auf jeder Vervielfältigung zu erscheinen, die von ihr angefertigt wird.

(5) Jede Vervielfältigung einer EVS erhält das Kennzeichen der Person oder Stelle, welche die Vervielfältigung veranlasst ; bei Vervielfältigungen von EVS der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM und EURA-GEHEIM wird die Gesamtzahl der hergestellten Stücke und die Nummer jeder Ausfertigung hinzugefügt.

Abschnitt II : Geheimschutz in Gebäuden

Artikel 21

(1) Die Dienststellen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher aufbewahrt werden, leicht zu überwachen sind und nur von hierzu befugten Personen betreten werden können.

(2) Zur Kontrolle des Zutritts von Personen zu solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen treffen die in Betracht kommenden Dienststellen Vorkehrungen, die eine zuverlässige Personenfeststellung der Beschäftigten und Besucher gewährleisten. Besucher dürfen in Räumen, die EVS enthalten, nicht allein gelassen werden.

(3) Nach Ende der normalen Dienststunden sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS der in Absatz (1) genannten Geheimschutzgrade aufbewahrt werden, zu kontrollieren, um festzustellen, ob Panzerschränke, Aktenschränke usw. verschlossen und die EVS sicher untergebracht sind.

(4) Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM aufbewahrt werden, sind durch Wachpersonal und ein Alarmsystem zu sichern.

Abschnitt III : Aufbewahrung von EVS

Artikel 22

Panzerschränke

(1) EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM sind in Panzerschränken mit dreifachem Kombinationsschloß aufzubewahren.

Die Geheimkombinationen sind bei jeder Versetzung von Personal, das die betreffende Kombination kennt, sowie stets dann zu ändern, wenn sie tatsächlich oder möglicherweise bekannt wurden ; in jedem Fall sind sie alle sechs Monate zu ändern.

(2) EVS der Geheimschutzgrade EURA-GEHEIM und EURA-VERTRAULICH sind in Panzerschränken oder in Stahlbehältnissen aufzubewahren, deren Verschlußvorrichtungen regelmässig überprüft werden und als sicher bekannt sind.

(3) EVS des Geheimschutzgrades EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben.

Abschnitt IV : Registrierung von EVS Artikel 23

Jede EVS der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM und EURA-GEHEIM ist besonders zu registrieren.

Diese Registrierung soll es ermöglichen,

- sofort alle Personen festzustellen, die derartige EVS eingesehen haben oder im Besitz hatten,

- sofort den Inhaber jeder Ausfertigung und ihrer Abschriften festzustellen.

Abschnitt V : Beförderung von EVS Artikel 24

Sachliche Vorkehrungen

(1) Werden EVS innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie so zu behandeln, daß jede Gefahr einer Preisgabe ausgeschlossen ist.

(2) Werden EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher ausserhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie mit doppeltem Umschlag zu versehen. Auf dem inneren Umschlag ist der Geheimschutzgrad anzugeben. Er darf unter keinen Umständen auf dem äusseren Umschlag vermerkt werden.

Jede Person, die eine EVS erhält, hat den Empfang sofort durch Empfangsschein zu bestätigen. Auf dem Empfangsschein, der keines Geheimschutzgrades bedarf, ist lediglich das Aktenzeichen, die Ausfertigungsnummer und das Datum der EVS, nicht aber ihr Inhalt oder ihr Geheimschutzgrad anzugeben. Der Empfangsschein ist von dem Empfänger unverzueglich an den Absender zurückzusenden ; dieser hat sich von der Durchführung dieser Vorschrift zu vergewissern.

(3) EVS des Geheimschutzgrades EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind so zu behandeln, daß ihre Sicherheit gewährleistet ist.

Artikel 25

Beförderung von EVS innerhalb der Gemeinschaft

(1) EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM sind im grenzueberschreitenden Verkehr durch diplomatischen Postbeutel zu befördern, der von einem Kurier und einer anderen Person begleitet sein muß.

EVS der Geheimschutzgrade EURA-GEHEIM und EURA-VERTRAULICH sind im grenzueberschreitenden Verkehr durch diplomatischen Postbeutel zu befördern.

Das gleiche gilt für eine Beförderung nach den Artikeln 4 und 5 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) In Ausnahmefällen können die in Absatz (1) genannten EVS auch durch andere Personen befördert werden, vorausgesetzt,

a) daß diese zum Zugang zu EVS des entsprechenden Geheimschutzgrades ermächtigt sind;

b) daß die Sendungen, die EVS enthalten, mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind, das sie von zollamtlicher Untersuchung befreit;

c) daß der Überbringer eine Bescheinigung mit sich führt, die von allen Durchgangsstaaten anerkannt ist und ihn ermächtigt, die Sendung bis zu der angegebenen Anschrift zu begleiten;

d) daß der Überbringer über seine Pflichten während der Beförderung von EVS eingehend belehrt ist.

(3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutzgrades EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gelten keine besonderen Vorschriften. Es ist jedoch dafür zu sorgen, daß Unbefugte keine Kenntnis von ihnen erhalten.

Artikel 26

Beförderung von EVS innerhalb eines Mitgliedstaates

(1) EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher sind durch Kurier zu befördern. Dieser muß die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz (2) Buchstaben a) und d) erfuellen. Bei der Beförderung von EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM muß der Kurier von einer zweiten Person begleitet sein.

(2) EVS des Geheimschutzgrades EURA-GEHEIM können auch auf dem Postwege als Wertbrief versandt werden. EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH können auch als Einschreibsendung befördert werden.

(3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutzgrades EURA-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gilt Artikel 25 Absatz (3).

Artikel 27

Mitnahme von EVS auf Dienstreisen und zu Sitzungen

(1) Die Mitnahme von EVS auf Dienstreisen oder zu Sitzungen ausserhalb des Gebäudes, in dem sie aufbewahrt werden, ist auf das Notwendigste zu beschränken.

(2) Werden EVS auf Dienstreisen nicht gebraucht, so sind sie an einem Ort zu hinterlegen, der eine sichere Aufbewahrung im Sinne der Artikel 21 und 22 gewährleistet. Die Dienststellen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung oder die Dienstreise stattfindet, haben jede notwendige Hilfe hierfür zu gewähren. Ist eine derartige Hinterlegung nicht möglich, so bleibt der Reisende für eine sichere Aufbewahrung der EVS persönlich verantwortlich, gleichgültig, welche Sicherheitsvorkehrungen er trifft. Ist eine genügend sichere Aufbewahrung nicht möglich, so müssen die EVS im persönlichen Gewahrsam des Reisenden bleiben.

Insbesondere dürfen EVS in Hotelsafes und in Fahrzeugen auch nicht vorübergehend zurückgelassen werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen EVS nicht gelesen werden.

Artikel 28

Weitergabe von EVS auf Fernmeldewegen

(1) EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher dürfen als Telegramm, Funkspruch, Fernspruch oder Fernschreiben nur übermittelt werden, wenn sie entsprechend dem Geheimschutzgrad der betreffenden EVS verschlüsselt sind.

(2) EVS des Geheimschutzgrades EURA-STRENG GEHEIM dürfen nur in dringenden Fällen und bei unbedingter Notwendigkeit gemäß Absatz (1) übermittelt werden.

(3) Unverschlüsselte Ferngespräche über EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher dürfen nicht geführt werden.

Abschnitt VI : Vernichtung von EVS Artikel 29

Systematische Vernichtung

(1) Um eine unnötige Ansammlung von EVS zu verhindern, sind überholte oder überzählige Stücke zu vernichten.

Bei EVS der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM und EURA-GEHEIM ist vorher die Zustimmung der für ihre Einstufung zuständigen Stelle einzuholen.

(2) Die Vernichtung erfolgt durch Verbrennen, Einstampfen oder Zerschnitzeln durch Aktenwolf, und zwar bei EVS der Geheimschutzgrade EURA-STRENG GEHEIM und EURA-GEHEIM in Anwesenheit des Geheimschutzbeauftragten oder eines von diesem entsprechend Bevollmächtigten, der hierüber eine Niederschrift aufnimmt.

(3) Alle Vervielfältigungsmittel, gleich welcher Art, zum Beispiel Matrizen, Kohlepapier, Farbbänder, handschriftliche Notizen sowie Filmnegative, die zur Herstellung oder Vervielfältigung verwendet wurden, sind nach Herstellung der aufzubewahrenden Stücke unbedingt, und zwar nach den Weisungen des Geheimschutzbeauftragten, zu vernichten.

Artikel 30

Vernichtung im Dringlichkeitsfall

Jede Stelle, in deren Besitz sich EVS befinden, hat einen Plan für die sofortige Vernichtung aufzustellen, der es verhindert, daß EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher beim Eintreten aussergewöhnlicher Umstände Unbefugten in die Hände fallen.

Abschnitt VII : Besondere Vorschriften Artikel 31

Soweit auf EVS ihrer Natur nach einzelne der vorstehenden Vorschriften nicht angewandt werden können, hat der Geheimschutzbeauftragte Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.

VIERTER TEIL VERFAHREN BEI VERSTÖSSEN GEGEN DIE VERSCHLUSSSACHEN-VERORDNUNG

Artikel 32

Meldepflicht

(1) Wer gemäß dieser Verordnung belehrt worden ist und feststellt oder vermutet, daß eine Zuwiderhandlung gegen diese Verschlußsachen-Verordnung oder die Geheimschutzmaßnahmen vorliegt, hat dies sofort dem Geheimschutzbeauftragten oder dem Dienststellenleiter zu melden.

(2) Sobald die Ermittlungen bei einer Zuwiderhandlung oder Vermutung im Sinne des Absatzes (1) den Gedanken nahelegen, daß ein Unbefugter von EVS des Geheimschutzgrades EURA-VERTRAULICH oder höher Kenntnis erlangt hat, ist das Sicherheitsbüro oder die in Artikel 7 bezeichnete Geheimschutzbehörde unverzueglich mit der Angelegenheit zu befassen ; die befasste Stelle hat den Tatbestand unverzueglich festzustellen.

(3) Bestätigt sich die Vermutung im Sinne des Absatzes (2), so benachrichtigt die befasste Stelle, wenn diese das Sicherheitsbüro ist, die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten ; ist die befasste Stelle eine dieser Behörden, so benachrichtigt sie das Sicherheitsbüro ; beide ergreifen für ihren Bereich die erforderlichen Maßnahmen, um

a) den verursachten Schaden auf ein Mindestmaß zu beschränken;

b) die Wiederholung eines solchen Falles zu verhindern.

Artikel 33

Unterrichtung der Mitgliedstaaten und Einleitung von Maßnahmen

Das Sicherheitsbüro unterrichtet die Mitgliedstaaten über die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden von dem festgestellten Tatbestand.

Der oder die beteiligten Staaten beantragen, falls sie es für erforderlich halten, bei der zuständigen staatlichen Behörde die Einleitung des in Artikel 194 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens.

FÜNFTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Übereinkünfte mit Dritten

Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen unberührt, die sich für die Gemeinschaft und/oder die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet aus Übereinkünften mit dritten Staaten, einer internationalen Organisation oder einem Angehörigen eines dritten Staates ergeben.

Artikel 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 40. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 1958

Im Namen des Rates

Der Präsident

BALKE

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