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Document 22022A0413(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius

    ST/5658/2022/INIT

    ABl. L 115 vom 13.4.2022, p. 45–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/614/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    13.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 115/45


    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius

    A.   Schreiben der Europäischen Union

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beehre mich zu bestätigen, dass die Europäische Union und die Republik Mauritius sich auf folgende Übergangsregelungen geeinigt haben, mit denen das Protokoll, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“), das vom 8. Dezember 2017 bis zum 7. Dezember 2021 gültig war, festgelegt sind, in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls verlängert wird.

    Die Europäische Union und die Republik Mauritius haben daher Folgendes vereinbart:

    1.

    Ab dem 1. Januar 2022 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen verlängert, bis ein neues Protokoll ausgehandelt ist und Anwendung findet, jedoch für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

    2.

    Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauritischen Gewässern im Rahmen dieses Briefwechsels entspricht der Hälfte des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Betrags und somit EUR 110 000, entsprechend einer Referenzfangmenge von 2 000 Tonnen. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels. Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls gilt entsprechend.

    3.

    Im Rahmen dieses Briefwechsels beläuft sich der Betrag zur Unterstützung der mauritischen Fischereipolitik auf EUR 110 000 und der Betrag zur Unterstützung der Entwicklung von maritimer Politik und Meereswirtschaft auf EUR 67 500. Der gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Programmplanung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls spätestens drei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage der vereinbarten Programmplanung in einer einzigen Rate ausgezahlt.

    4.

    Führen die Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gemäß Nummer 1 zur Unterzeichnung und (vorläufigen) Anwendung eines neuen Protokolls, wird die finanzielle Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Wurde ein Betrag entsprechend der Kürzung bereits ausgezahlt, wird dieser Betrag von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

    5.

    Während der Geltungsdauer dieses Briefwechsels werden die Fanggenehmigungen gemäß Kapitel II des Anhangs des Protokolls zugeteilt. Die Vorausgebühren für Ringwadenfänger und Langleiner entsprechen der Hälfte der in Kapitel II Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c des Anhangs des Protokolls für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls festgelegten Beträge und entsprechen der Hälfte der entsprechenden Mengen an Thunfisch und verwandten Arten gemäß Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c. Die Lizenzgebühr für Versorgungsschiffe entspricht der Hälfte der in Kapitel II Nummer 4 des Anhangs des Protokolls vorgesehenen Gebühr und beläuft sich somit auf EUR 2 000.

    6.

    Die im Rahmen dieses Briefwechsels ausgestellten Fanggenehmigungen gelten bis zum Ende des Verlängerungszeitraums.

    7.

    Was die Fangmeldungen gemäß Kapitel III des Anhangs des Protokolls betrifft, so übermittelt die Union Mauritius vor Ablauf eines jeden Quartals die Fangdaten eines jeden zugelassenen Unionsschiffes. Mauritius übermittelt für jedes Trimester die anhand der Fischereilogbücher erhobenen Fangdaten der zugelassenen Unionsschiffe.

    8.

    Für jeden Ringwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner übermittelt die Union Mauritius und den Reedern spätestens drei Monate nach Ablauf des Verlängerungszeitraums eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im Verlängerungszeitraum zu zahlen sind. Ist der in der Gebührenabrechnung angegebene Betrag höher als die Vorausgebühr gemäß Nummer 5, entrichtet der Reeder den Restbetrag spätestens drei Monate nach Eingang der Endabrechnung. Vorauszahlungen, die den in der Endabrechnung angegebenen Betrag übersteigen, werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Erstellung der Endabrechnung und des von Mauritius bei deren Eingang und Anfechtung anzuwendenden Verfahrens gilt Kapitel III Nummer 5 entsprechend.

    9.

    Was die Anheuerung von Seeleuten gemäß Kapitel VII des Anhangs des Protokolls betrifft, heuert die Unionsflotte für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern sechs qualifizierte mauritische Seeleute an.

    10.

    Dieser Briefwechsel wird vorläufig ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels angewendet. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung der Republik Mauritius zu seinem Inhalt bestätigen würden.

    Bitte genehmigen Sie den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

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    B.   Schreiben der Republik Mauritius

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "ich beehre mich zu bestätigen, dass die Europäische Union und die Republik Mauritius sich auf folgende Übergangsregelungen geeinigt haben, mit denen das Protokoll, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“), das vom 8. Dezember 2017 bis zum 7. Dezember 2021 gültig war, festgelegt sind, in Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls verlängert wird.

    Die Europäische Union und die Republik Mauritius haben daher Folgendes vereinbart:

    1.

    Ab dem 1. Januar 2022 oder einem späteren Zeitpunkt ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels wird die im letzten Jahr des Protokolls geltende Regelung unter den gleichen Bedingungen verlängert, bis ein neues Protokoll ausgehandelt ist und Anwendung findet, jedoch für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.

    2.

    Die finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union für den Zugang der Fischereifahrzeuge zu den mauritischen Gewässern im Rahmen dieses Briefwechsels entspricht der Hälfte des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen Betrags und somit EUR 110 000, entsprechend einer Referenzfangmenge von 2 000 Tonnen. Diese Zahlung erfolgt in einer einzigen Tranche spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Briefwechsels. Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls gilt entsprechend.

    3.

    Im Rahmen dieses Briefwechsels beläuft sich der Betrag zur Unterstützung der mauritischen Fischereipolitik auf EUR 110 000 und der Betrag zur Unterstützung der Entwicklung von maritimer Politik und Meereswirtschaft auf EUR 67 500. Der gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehene Gemischte Ausschuss genehmigt die Programmplanung für diesen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls spätestens drei Monate nach dem Geltungsbeginn dieses Briefwechsels. Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage der vereinbarten Programmplanung in einer einzigen Rate ausgezahlt.

    4.

    Führen die Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls vor dem Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten gemäß Nummer 1 zur Unterzeichnung und (vorläufigen) Anwendung eines neuen Protokolls, wird die finanzielle Gegenleistung gemäß den Nummern 2 und 3 zeitanteilig gekürzt. Wurde ein Betrag entsprechend der Kürzung bereits ausgezahlt, wird dieser Betrag von der ersten finanziellen Gegenleistung gemäß dem neuen Protokoll abgezogen.

    5.

    Während der Geltungsdauer dieses Briefwechsels werden die Fanggenehmigungen gemäß Kapitel II des Anhangs des Protokolls zugeteilt. Die Vorausgebühren für Ringwadenfänger und Langleiner entsprechen der Hälfte der in Kapitel II Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c des Anhangs des Protokolls für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls festgelegten Beträge und entsprechen der Hälfte der entsprechenden Mengen an Thunfisch und verwandten Arten gemäß Nummer 3 Unternummer 3 Buchstaben a bis c. Die Lizenzgebühr für Versorgungsschiffe entspricht der Hälfte der in Kapitel II Nummer 4 des Anhangs des Protokolls vorgesehenen Gebühr und beläuft sich somit auf EUR 2 000.

    6.

    Die im Rahmen dieses Briefwechsels ausgestellten Fanggenehmigungen gelten bis zum Ende des Verlängerungszeitraums.

    7.

    Was die Fangmeldungen gemäß Kapitel III des Anhangs des Protokolls betrifft, so übermittelt die Union Mauritius vor Ablauf eines jeden Quartals die Fangdaten eines jeden zugelassenen Unionsschiffes. Mauritius übermittelt für jedes Trimester die anhand der Fischereilogbücher erhobenen Fangdaten der zugelassenen Unionsschiffe.

    8.

    Für jeden Ringwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner übermittelt die Union Mauritius und den Reedern spätestens drei Monate nach Ablauf des Verlängerungszeitraums eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im Verlängerungszeitraum zu zahlen sind. Ist der in der Gebührenabrechnung angegebene Betrag höher als die Vorausgebühr gemäß Nummer 5, entrichtet der Reeder den Restbetrag spätestens drei Monate nach Eingang der Endabrechnung. Vorauszahlungen, die den in der Endabrechnung angegebenen Betrag übersteigen, werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Erstellung der Endabrechnung und des von Mauritius bei deren Eingang und Anfechtung anzuwendenden Verfahrens gilt Kapitel III Nummer 5 entsprechend.

    9.

    Was die Anheuerung von Seeleuten gemäß Kapitel VII des Anhangs des Protokolls betrifft, heuert die Unionsflotte für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern sechs qualifizierte mauritische Seeleute an.

    10.

    Dieser Briefwechsel wird vorläufig ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Zeitpunkt bis zu dessen Inkrafttreten mit Wirkung ab der Unterzeichnung dieses Briefwechsels angewendet. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zustimmung der Republik Mauritius zu seinem Inhalt bestätigen würden."

    Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Republik Mauritius dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag darstellen.

    Bitte genehmigen Sie den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

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